Der BayVfGH wies den Antrag als unzulässig zurück:
Zum einen diene ein Organstreitverfahren der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen (z.B. dem Landtag) oder ihren Teilen (z.B. einzelnen Abgeordneten) aus Anlass eines konkreten Streits darüber und nicht der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns.
Zudem hätten die AntragstellerInnen nicht schlüssig darlegen können, wie sie durch den Beitritt des Landtages zum Bayerischen Bündnis für Toleranz in ihren Rechten verletzt worden sein sollten; eine Geltendmachung der Rechte im Namen eines anderen Organs bzw. Organteils sei nicht möglich und zum Zeitpunkt des Beitritts seien die AntragstellerInnen selbst noch nicht Mitglieder des Landtags gewesen.
Zum anderen sei von Seiten der AntragstellerInnen auch nicht dargelegt worden, wie sie durch die fehlende Beendigung der Mitgliedschaft des Landtages in diesem Bündnis in ihren Rechten verletzt worden sein sollten. Sie hätten nicht zu erläutern vermocht, inwieweit die Mitgliedschaft des Landtages in diesem Bündnis, das sich für unabänderliche Grundwerte der Bayerischen Verfassung wie das Demokratieprinzip und die Menschenwürde einsetze, denen alle Verfassungsorgane verpflichtet und die als solche jeder parteipolitischen Disposition entzogen seien, zu einer parteiischen Amtsführung der Landtagspräsidentin geführt und sie in der freien Ausübung ihres Mandats beeinträchtigt haben könnte.
Der BayVfGH hielt außerdem grundsätzlich fest, dass der Einsatz gegen die vom Bayerischen Bündnis für Toleranz bekämpften Einstellungen und Handlungen wie Rassismus, Antisemitismus und Rechtsextremismus der Zielsetzung der freiheitlichen demokratischen Verfassung und dem Prinzip der Menschenwürde entspricht. Die Bayerische Verfassung sei nicht wertneutral und wolle dies auch nicht sein. Sie sei vielmehr vom Willen getragen, die freiheitliche demokratische Grundordnung des Staates – unter Einsatz der Mittel der wehrhaften Demokratie – zu erhalten. Wenn der Landtag im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit das Bayerische Bündnis für Toleranz unterstütze, bekenne er sich zu den Grundwerten der Verfassung und trage zu deren Förderung bei. Ein Verstoß gegen die staatliche Neutralitätspflicht liege darin nicht.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.