Fachinfos - Judikaturauswertungen 20.01.2022

Neubemessung der Politikerpension

Beschwerde eines ehemaligen Bürgermeisters wegen Kürzung seiner Politikerpension wurde abgelehnt (20. Jänner 2022)

VfGH 6.10.2021, E 4496/2020

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) lehnte die Behandlung einer Beschwerde ab, die die Neubemessung (Kürzung) einer Politikerpension wegen strafgerichtlicher Verurteilung betraf. Der VfGH hegte keine Bedenken gegen die einschlägigen Bestimmungen des Salzburger Bezügegesetzes 1992 und erachtete die Beschwerde deshalb als aussichtslos.

Sachverhalt

Ein ehemaliger Bürgermeister war wegen Untreue strafgerichtlich verurteilt worden. Aufgrund dieser Verurteilung wurde die Pension, die ihm aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Bürgermeister zugestanden wäre, neu bemessen. Praktisch bedeutete dies eine massive Kürzung seines Anspruchs. Nach Ausschöpfung des Rechtswegs wandte sich der Betroffene mit einer Beschwerde an den VfGH. Er brachte insbesondere vor, dass die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen (vor allem § 2 Abs. 3b des Salzburger Bezügegesetzes 1992) verfassungswidrig seien.

Entscheidung des Verfassungs­gerichtshofs

Der VfGH lehnte die Behandlung der Beschwerde ab, da sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Bestimmungen hegte der VfGH keine Bedenken:

Beim Ruhebezug gemäß dem Salzburger Bezügegesetz 1992 handle es sich um einen Anspruch, der in der Regel neben einem anderen Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Altersvorsorge bestehe. Die Neubemessung gemäß § 2 Abs. 3b dieses Gesetzes knüpfe an eine von einem ordentlichen Gericht tatsächlich verhängte Strafe an und stelle auf die Dauer der tatsächlich entrichteten Pensionsbeiträge ab.

Die Regelung über den Verlust von Pensionsansprüchen im Salzburger Bezügegesetz 1992 stelle auch keine unsachliche „Benachteiligung“ gegenüber den Regelungen des Salzburger Bezügegesetzes 1998 dar, da es sich jeweils um unterschiedliche Systeme handle. Im Übrigen sei es dem Beschwerdeführer frei gestanden, in das System des Salzburger Bezügegesetzes 1998 zu wechseln.

Das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage genieße als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Dem Gesetzgeber bleibe es unbenommen, die Rechtslage auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. Im vorliegenden Fall sei die Rechtsposition des Beschwerdeführers durch die – im Jahr 2020 erfolgte – Einfügung des § 2 Abs. 3b Salzburger Bezügegesetz 1992 sogar verbessert worden, weil anstelle des gänzlichen Entfalls des Ruhebezuges nunmehr eine Ersatzleistung gebühre.

Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.