Der VfGH lehnte die Behandlung der Beschwerde ab, da sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Bestimmungen hegte der VfGH keine Bedenken:
Beim Ruhebezug gemäß dem Salzburger Bezügegesetz 1992 handle es sich um einen Anspruch, der in der Regel neben einem anderen Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Altersvorsorge bestehe. Die Neubemessung gemäß § 2 Abs. 3b dieses Gesetzes knüpfe an eine von einem ordentlichen Gericht tatsächlich verhängte Strafe an und stelle auf die Dauer der tatsächlich entrichteten Pensionsbeiträge ab.
Die Regelung über den Verlust von Pensionsansprüchen im Salzburger Bezügegesetz 1992 stelle auch keine unsachliche „Benachteiligung“ gegenüber den Regelungen des Salzburger Bezügegesetzes 1998 dar, da es sich jeweils um unterschiedliche Systeme handle. Im Übrigen sei es dem Beschwerdeführer frei gestanden, in das System des Salzburger Bezügegesetzes 1998 zu wechseln.
Das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage genieße als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Dem Gesetzgeber bleibe es unbenommen, die Rechtslage auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. Im vorliegenden Fall sei die Rechtsposition des Beschwerdeführers durch die – im Jahr 2020 erfolgte – Einfügung des § 2 Abs. 3b Salzburger Bezügegesetz 1992 sogar verbessert worden, weil anstelle des gänzlichen Entfalls des Ruhebezuges nunmehr eine Ersatzleistung gebühre.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.