Fachinfos - Judikaturauswertungen 11.08.2022

Neues aus den Landtagen

11. August 2022

Landtag von Niederösterreich - NÖ Landesverfassung 1979 (LGBI. 23/2022) vom 11. April 2022

Gemäß der novellierten NÖ Landesverfassung 1979 (NÖ LV 1979) lautet Artikel 3 Abs. 1 nun:

„(1) Österreichische Staatsbürger, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG haben, sind – unbeschadet staatsbürgerschaftsrechtlicher Vorschriften – Niederösterreichische Landesbürger.“

Demnach ist, auch nach der Begründung des zugrundeliegenden Antrag Ltg.-1918/A-1/138-2022 Niederösterrei­chischer Landesbürger, wer seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat. Bisher ver­wendete das niederösterreichische Landesrecht vor allem in der NÖ Landesverfassung 1979 und in den Wahlrechten den Begriff des „ordentlichen Wohnsitzes“, der in der Praxis den umgangssprachlich so bezeichneten „Zweitwohnsitz“ mitumfasst hat. Wei­ters heißt es in der Begründung des erwähnten Antrags: „Insbesondere in den Angele­genheiten der Durchführung von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern so­wie in den Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmun­gen und Volksbefragungen auf Grund der NÖ Landesverfassung 1979 gilt gemäß Art. 6 Abs. 4 B-VG als Hauptwohnsitz einer festgenommenen oder angehaltenen Person im Sinne des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, jeweils der letzte, außerhalb des Ortes einer Festnahme oder Anhaltung gelegene Hauptwohn­sitz.“

Zugleich mit der Novellierung der NÖ Landesverfassung 1979 wird auch das Gesetz über die Landesbürgerschaft, LGBl. 0006, aufgehoben.

Entsprechend der neuen Regelung betreffend „Niederösterreichische Landesbürger“ wurden in dieser Sammelnovelle unter anderem auch Änderungen der NÖ Landtags­wahlordnung 1992 und der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 beschlossen.

Vgl. zur Novelle das Landesgesetzblatt LGBl. 23/2022.