Demnach ist, auch nach der Begründung des zugrundeliegenden Antrag Ltg.-1918/A-1/138-2022 Niederösterreichischer Landesbürger, wer seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat. Bisher verwendete das niederösterreichische Landesrecht vor allem in der NÖ Landesverfassung 1979 und in den Wahlrechten den Begriff des „ordentlichen Wohnsitzes“, der in der Praxis den umgangssprachlich so bezeichneten „Zweitwohnsitz“ mitumfasst hat. Weiters heißt es in der Begründung des erwähnten Antrags: „Insbesondere in den Angelegenheiten der Durchführung von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern sowie in den Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der NÖ Landesverfassung 1979 gilt gemäß Art. 6 Abs. 4 B-VG als Hauptwohnsitz einer festgenommenen oder angehaltenen Person im Sinne des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, jeweils der letzte, außerhalb des Ortes einer Festnahme oder Anhaltung gelegene Hauptwohnsitz.“
Zugleich mit der Novellierung der NÖ Landesverfassung 1979 wird auch das Gesetz über die Landesbürgerschaft, LGBl. 0006, aufgehoben.
Entsprechend der neuen Regelung betreffend „Niederösterreichische Landesbürger“ wurden in dieser Sammelnovelle unter anderem auch Änderungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992 und der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 beschlossen.
Vgl. zur Novelle das Landesgesetzblatt LGBl. 23/2022.