Landtag von Niederösterreich – LGBl. 3/2022 vom 3. Jänner 2022
Gemäß der novellierten Geschäftsordnung des Landtages von Niederösterreich (LGO 2001, LGBl. 0010-0) wird § 39 Abs. 4 LGO 2011 mittels Verfassungsbestimmung dahingehend geändert, dass „die Beantwortung der Anfrage oder ihre Verweigerung innerhalb von sechs Wochen schriftlich oder mündlich zu erfolgen hat; die Nichtbeantwortung sowie eine Überschreitung der Frist sind zu begründen (Artikel 32 Abs. 4 NÖ LV 1979)“.
Der dieser Novellierung zugrunde liegende Antrag Ltg.-1777/A-3/606-2021 gibt die folgende Begründung an:
„Die Geschäftsordnung des Landtages von Niederösterreich normiert in § 39 die Befugnis des Landtages, die Landesregierung und ihre Mitglieder über alle Angelegenheiten der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Die Beantwortung der Anfrage oder ihre Verweigerung hat innerhalb von sechs Wochen schriftlich oder mündlich zu erfolgen. Die tagungsfreie Zeit wird in die Frist nicht eingerechnet. In den letzten Jahren hat sich vermehrt gezeigt, dass auch in der sitzungsfreien Zeit der Bedarf nach Anfragen besteht. Daher ist es unerlässlich, § 39 Abs. 4 LGO 2001 dahingehend zu reformieren, dass zukünftig die tagungsfreie Zeit für die Frist zur Beantwortung oder Verweigerung nicht mehr eingerechnet wird.“
Vgl. zur Novelle LGBl. 3/2022.