Fachinfos - Judikaturauswertungen

Neues aus den Landtagen

11. August 2022

Landtag von Niederösterreich – LGBl. 3/2022 vom 3. Jänner 2022

Gemäß der novellierten Geschäftsordnung des Landtages von Niederösterreich (LGO 2001, LGBl. 0010-0) wird § 39 Abs. 4 LGO 2011 mittels Verfassungsbestimmung dahingehend geändert, dass „die Beantwortung der Anfrage oder ihre Verweigerung innerhalb von sechs Wochen schriftlich oder mündlich zu erfolgen hat; die Nichtbeant­wortung sowie eine Überschreitung der Frist sind zu begründen (Artikel 32 Abs. 4 NÖ LV 1979)“.

Der dieser Novellierung zugrunde liegende Antrag Ltg.-1777/A-3/606-2021 gibt die folgende Begründung an:

„Die Geschäftsordnung des Landtages von Niederösterreich normiert in § 39 die Be­fugnis des Landtages, die Landesregierung und ihre Mitglieder über alle Angelegenhei­ten der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Die Beantwortung der Anfrage oder ihre Verweigerung hat innerhalb von sechs Wochen schriftlich oder mündlich zu erfolgen. Die tagungsfreie Zeit wird in die Frist nicht ein­gerechnet. In den letzten Jahren hat sich vermehrt gezeigt, dass auch in der sitzungs­freien Zeit der Bedarf nach Anfragen besteht. Daher ist es unerlässlich, § 39 Abs. 4 LGO 2001 dahingehend zu reformieren, dass zukünftig die tagungsfreie Zeit für die Frist zur Beantwortung oder Verweigerung nicht mehr eingerechnet wird.“

Vgl. zur Novelle LGBl. 3/2022.

Kärntner Landtag – LGBl. 20/2022 vom 17. Februar 2022

Gemäß der novellierten Geschäftsordnung des Kärntner Landtages (LK-LTGO, LGBl. Nr. 87/1996 idgF) wird in § 18a Abs. 1 festgelegt, dass selbständige Anträge von Mit­gliedern des Landtages oder seiner Ausschüsse, die sich auf Gesetzesvorschläge bezie­hen, oder Gesetzesvorschläge aufgrund von Volksbegehren vom zuständigen Aus­schuss einem Begutachtungsverfahren unterzogen werden können. Liegt gemäß § 18a Abs. 2 leg. cit. ein Gesetzesvorschlag gemäß Abs. 1 vor, mit dem der Zugang zu einem landesgesetzlich geregelten Beruf oder dessen Ausübung beschränkt wird, hat das Landtagsamt aufgrund eines Beschlusses des zuständigen Ausschusses die Verhältnis­mäßigkeitsprüfung im Sinne der §§ 24 und 25 Kärntner Berufsqualifikationen-Aner­kennungsgesetz durchzuführen.

Vgl. zur Novelle LGBl. 20/2022.