Fachinfos - Judikaturauswertungen 27.01.2021

Neues aus den Landtagen

Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsprüfung (auch bei Initiativanträgen) in den Ländern (27. Jänner 2021)

Salzburg

Gemäß § 26 Abs. 1 des novellierten Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (LGBl. 98/2020, Kundmachungsdatum: 21. Oktober 2020) ist bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Gesetzesvorschlägen und Entwürfen von Verordnungen durchzuführen, die einen landesgesetzlich zu regelnden Beruf zum Gegenstand haben. § 27 Abs. 2 Z 2 leg. cit. verpflichtet das Amt der Salzburger Landesregierung dazu, diese Verhältnismäßigkeitsprüfung auf Verlangen des Präsidenten/der Präsidentin des Landtages auch bei Gesetzesvorschlägen durchzuführen, die als Anträge von Abgeordneten, von Ausschüssen oder als Volksbegehren an den Landtag gelangen. In inhaltlicher Hinsicht soll im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung einerseits untersucht werden, ob die betreffenden Regelungen durch Ziele des Allgemeininteresses (vgl. § 29 leg. cit) gerechtfertigt sind, und andererseits, ob die Regelungen keine ungerechtfertigte direkte oder indirekte Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen.

Kärnten

Gemäß § 23 Abs. 1 des novellierten Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (LGBl. 88/2020, Kundmachungsdatum: 28. Oktober 2020) ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor der Erlassung neuer oder der Änderung bestehender Gesetze und Verordnungen im Zuständigkeitsbereich des Landes Kärnten durchzuführen, mit denen der Zugang zu einem landesgesetzlich reglementierten Beruf oder dessen Ausübung oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränkt wird. In § 24 Abs. 1 leg. cit. ist geregelt, dass die Verhältnismäßigkeitsprüfung vor der Erlassung der Vorschrift in einer der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift angemessenen Weise vorzunehmen und in den Erläuterungen zu dieser Rechtsvorschrift so darzulegen ist, dass eine Bewertung der Übereinstimmung mit den Grundsätzen des § 24 Abs. 4 leg. cit. (Nichtdiskriminierung aufgrund der Staatszugehörigkeit oder des Wohnsitzes, objektive Rechtfertigung durch Ziele des Allgemeininteresses und Verhältnismäßigkeit) möglich ist. In den Erläuterungen sind die Gründe für die Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit der angestrebten Regelung qualitativ und, soweit dies möglich und relevant ist, auch quantitativ zu belegen. Eine ausdrückliche Regelung für Initiativanträge liegt nicht vor. Nach Rückfrage bei der Kärntner Landtagsdirektion wird das gegenständliche Prüfungsverfahren vom Landtagsamt für den jeweiligen Ausschuss durchgeführt.

Oberösterreich

Gemäß § 27 Abs. 1 des novellierten Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (LGBl. 94/2020, Kundmachungsdatum: 29. Oktober 2020) ist vor der Einführung neuer oder bei der Änderung bestehender landesrechtlicher Beschränkungen des Zugangs zu oder der Ausübung von reglementierten Berufen eine der Art, dem Inhalt und der Auswirkungen dieser Vorschriften entsprechende, objektive, unabhängige, qualitativ und quantitativ substantiierte und in den jeweiligen Erläuternden Bemerkungen dargestellte Prüfung  durchzuführen, um die Einhaltung bestimmter Grundsätze (Nichtdiskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes, Rechtfertigung durch Ziele des Allgemeininteresses und Verhältnismäßigkeit) sicherzustellen. Gemäß § 27 Abs. 2 leg. cit. ist nach der Erlassung von Vorschriften gemäß Abs. 1 ihre Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu überwachen, um späteren Entwicklungen Rechnung zu tragen. Eine ausdrückliche Regelung für Initiativanträge ist im novellierten Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz nicht enthalten. Nach Rückfrage bei der Oberösterreichischen Landtagsdirektion wird das gegenständliche Prüfungsverfahren (vergleichbar mit der Situation in Kärnten) vom Landtagsamt für den jeweiligen Ausschuss durchgeführt.

Steiermark

Gemäß § 26a Abs. 1 des novellierten Steiermärkischen Gesetzes über die Anerkennung von Berufs-qualifikationen [nunmehr: Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und die Verhältnis-mäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (Steiermärkisches Berufsregelungen-Gesetz – StBRG), LGBl. 97/2020, Kundmachungsdatum: 2. November 2020] sind Gesetzesvorschläge und Verordnungsentwürfe, die einen landesgesetzlich zu regelnden Beruf zum Gegenstand haben, einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen, wenn sie die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten und im Zusammenhang mit der vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des betreffenden Berufes spezifische Anforderungen im Sinne von Titel II der Berufsanerkennungsrichtlinie vorsehen. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist gemäß § 26c Abs. 2 leg. cit. nach dem Prüfschema in Anlage 1 des novellierten Steiermärkischen Berufsregelungen-Gesetzes durchzuführen und enthält vergleichbare Prüfkriterien wie in den Ländern Salzburg, Kärnten und Oberösterreich. Eine ausdrückliche Regelung für Initiativanträge ist im novellierten Steiermärkischen Berufsregelungen-Gesetz nicht enthalten. Nach Rücksprache mit der Landtagsdirektion liegt ein Entwurf der Änderung der Geschäftsordnung des Landtags Steiermark vor, der aber noch nicht beschlossen wurde.