Salzburg
Gemäß § 26 Abs. 1 des novellierten Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (LGBl. 98/2020, Kundmachungsdatum: 21. Oktober 2020) ist bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Gesetzesvorschlägen und Entwürfen von Verordnungen durchzuführen, die einen landesgesetzlich zu regelnden Beruf zum Gegenstand haben. § 27 Abs. 2 Z 2 leg. cit. verpflichtet das Amt der Salzburger Landesregierung dazu, diese Verhältnismäßigkeitsprüfung auf Verlangen des Präsidenten/der Präsidentin des Landtages auch bei Gesetzesvorschlägen durchzuführen, die als Anträge von Abgeordneten, von Ausschüssen oder als Volksbegehren an den Landtag gelangen. In inhaltlicher Hinsicht soll im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung einerseits untersucht werden, ob die betreffenden Regelungen durch Ziele des Allgemeininteresses (vgl. § 29 leg. cit) gerechtfertigt sind, und andererseits, ob die Regelungen keine ungerechtfertigte direkte oder indirekte Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen.