Fachinfos - Judikaturauswertungen 06.10.2020

Neues aus den Landtagen

Bgld. Landtag und NÖ Landtag (6. Oktober 2020)

Burgenland: Änderung des Landes-Verfassungsgesetzes über die Verfassung des Burgenlandes und der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

Mit dem am 2. Juli 2020 beschlossenen Gesetz, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz über die Verfassung des Burgenlandes und die Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages geändert werden (LGBI. Nr. 43/2020, Kundmachungsdatum: 8. Juli 2020), wird ein Verfassungsreformpaket, dessen Fokus in der Stärkung der Minderheitenrechte gelegen ist, umgesetzt. Im Mittelpunkt steht dabei insbesondere die Senkung der für die Gründung eines Klubs erforderlichen Mitgliederzahl auf zwei Landtagsabgeordnete, ebenso wie die Neufassung der Überprüfungsmöglichkeiten der Geschäftsführung der Landesregierung und des Fragerechts im Landtag. Abseits dessen werden mit der vorliegenden Novelle bundesverfassungsrechtliche Änderungen landesverfassungsrechtlich nachvollzogen.

Dies betrifft etwa die Regelungen bezüglich der Immunität der Abgeordneten, die verfahrensrechtlichen Vorgaben bezüglich der Erlassung und Änderung der Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung sowie die Bestellung des Landesamtsdirektors und seines Stellvertreters.

Mit dem ebenfalls am 2. Juli 2020 beschlossenen Gesetz, mit dem die Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages und das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz geändert werden (LGBI. Nr. 54/2020, Kundmachungsdatum: 7. August 2020), wurde § 53 der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages neu gefasst und die Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse des Burgenländischen Landtages (Anlage 1 zur Geschäftsordnung) in Geltung gesetzt.

Niederösterreich: Änderung der Geschäftsordnung des Niederösterreichischen Landtages (LGO 2001)

Mit dem am 2. Juli 2020 beschlossenen Landesgesetz (LGBl. Nr. 63/2020, Kundmachungsdatum: 17. August 2020) wurde die Geschäftsordnung (LGO 2001) des Niederösterreichischen Landtages geändert und ein neuer § 54 Abs. 1a eingefügt, welcher festlegt, dass der Obmann eines Ausschusses beim Präsidenten um die Abhaltung einer Ausschusssitzung im Wege einer Videokonferenz ansuchen kann, wobei dieses Ansuchen einen Vorschlag hinsichtlich des geplanten Zeitpunktes und der vorläufigen Tagesordnung der Ausschusssitzung sowie eine Begründung für die Abhaltung im Wege einer Videokonferenz zu enthalten hat. Der Präsident entscheidet über dieses Ansuchen und legt gegebenenfalls die technischen Rahmenbedingungen fest.

Vor Stellung des Ansuchens hat der Obmann des Ausschusses die Ausschussmitglieder und die Landtagsklubs im Wege der Landtagsdirektion über das Ansuchen zu informieren und das Einvernehmen über die Abhaltung einer Ausschusssitzung im Wege einer Videokonferenz herzustellen. Das Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn binnen 72 Stunden nach Verständigung kein Einwand eines Ausschussmitgliedes bei der Landtagsdirektion einlangt. Anträge, die in einer Ausschusssitzung im Wege einer Videokonferenz gestellt werden sollen, sind in der Regel mindestens 24 Stunden vor Sitzungsbeginn der Landtagsdirektion zu übermitteln.

Eine ähnliche Regelung für allfällige Untersuchungsausschüsse wurde nicht vorgesehen.