Das BVwG wies die Anträge des UsA ab und führte zu den einzelnen Anträgen im Wesentlichen gleichlautend aus: Bei Beugestrafen gemäß § 55 Abs. 1 VO-UA handle es sich nicht um Sanktionen mit Pönalcharakter, wie etwa jene des (Verwaltungs-)Strafrechts, sondern um Vollstreckungsmaßnahmen, die der Erzwingung einer Handlung oder Unterlassung dienten. Solche „indirekten Zwangsmittel“ würden nicht der Bestrafung für ein Fehlverhalten, sondern der tatsächlichen Herstellung eines angeordneten Zustandes dienen. Im vorliegenden Fall ginge es somit um die effektive Durchsetzung der Pflicht einer Auskunftsperson zum Erscheinen vor dem Untersuchungsausschuss und nicht deren Bestrafung für ein Nichterscheinen in der Vergangenheit.
Da bereits das Ende der Beweisaufnahme durch den UsA festgestellt worden sei, könne die geladene Auskunftsperson folglich gar nicht mehr durch diesen befragt werden. Deshalb scheide die Verhängung von Beugemitteln in Form einer Geldstrafe zur Erzwingung ihres Erscheinens vor dem UsA schon aus faktischen Gründen aus. Zudem könnten die Aussagen nicht mehr Eingang in die Ergebnisse des UsA finden, weshalb diese auch nicht mehr rechtserheblich seien. Eine Verwertung der Aussagen wäre im Entscheidungszeitpunkt des BVwG somit nicht mehr möglich bzw. zulässig, weshalb die Verhängung von Beugestrafen im gegenwärtigen Verfahrensstadium des UsA ausgeschlossen sei. Die dahingehenden Anträge seien somit abzuweisen gewesen. Schließlich hielt das BVwG ausdrücklich fest, dass durch diese Entscheidung keine Beurteilung getroffen werde, inwieweit die Verhängung von Beugestrafen während noch oder wieder aufrechter Beweisaufnahme des UsA in Betracht käme.
In einem Fall kam das BVwG zudem zum Ergebnis, dass zwingende Gründe für das Nichterscheinen der geladenen Auskunftsperson vor dem UsA vorlagen. Zwar hätte die Auskunftsperson gegenüber dem UsA bloß eine Bestätigung über das Vorliegen eines Entschuldigungsgrundes vorgelegt, ohne ausreichend darzulegen, inwiefern sie dieser Grund am Erscheinen vor dem UsA tatsächlich hindere. Jedoch sei unter der gebotenen „einzelfallbezogenen Würdigung der konkreten Umstände“ auch zu berücksichtigen, dass der Auskunftsperson für die Vorlage der entsprechenden Belege nur sehr wenig Zeit zur Verfügung gestanden habe. Das Verfahren vor dem BVwG habe schließlich ergeben, dass dem Erscheinen der Antragsgegnerin zur Befragung durch den UsA im konkreten Fall zwingende Gründe entgegenstanden hätten. Es habe somit eine „genügende Entschuldigung“ der Auskunftsperson im Sinne der gesetzlichen Vorschriften vorgelegen, weshalb der Antrag des UsA auch aus diesem Grund abzuweisen gewesen sei.
Vgl. zu diesen Verfahren den Volltext der Entscheidung (sowie W194 2244464-1, W194 2244008-1, W234 2244009-1 und W249 2244011-1).