Fachinfos - Judikaturauswertungen 14.10.2021

Nichterscheinen einer Auskunftsperson vor dem Ibiza-U-Ausschuss #3

Keine zwingenden Gründe für Nichterscheinen: BVwG verhängte Beugestrafe mangels „genügender Entschuldigung“ (14. Oktober 2021)

BVwG 30.6.2021, W120 2243290-1

Der Untersuchungsausschuss (UsA) kann über eine ordnungsgemäß geladene Auskunftsperson, die ohne genügende Entschuldigung nicht vor dem UsA zu ihrer Befragung erscheint, beim BVwG die Verhängung einer Beugestrafe beantragen kann. Eine „genügende Entschuldigung“ liegt für das Nichterscheinen nur dann vor, wenn der Befolgung der Ladung derart zwingende Gründe entgegenstehen, dass diese auch nicht durch zumutbare Vorkehrungen beseitigt werden können. Da die Auskunftsperson im vorliegenden Fall keine derartigen Dispositionen tätigte, gab das BVwG dem Antrag des Ibiza-UsA statt und verhängte über diese eine Beugestrafe in Form einer Geldstrafe.

Sachverhalt

Eine ordnungsgemäß zur Befragung geladene Auskunftsperson erschien nicht vor dem Ibiza-UsA und legte begründend dazu Bestätigungen über eine Geschäftsreise im Ausland zum Ladungstermin vor. Der UsA beantragte daraufhin beim BVwG die Verhängung einer Beugestrafe wegen Nichtbefolgung der Ladung, da nicht vom Vorliegen einer „genügenden Entschuldigung“ im Sinn der Rechtsvorschriften auszugehen sei. Vielmehr sei anzunehmen, dass die Auskunftsperson, der Antragsgegner im Verfahren vor dem BVwG, die Auslandsreise erst nach Kenntnisnahme der Ladung gebucht habe. Der Antragsgegner bestritt dies und brachte weiters vor, dass die Parlamentsdirektion durch ihren Versuch, einen Ersatztermin zu vereinbaren, zum Ausdruck gebracht habe, die Nachweise des Antragsgegners als „genügende Entschuldigung“ für sein Nichterscheinen zu werten. Damit habe die Parlamentsdirektion den ursprünglichen Ladungstermin widerrufen und das Erscheinen der Auskunftsperson zu diesem Termin sei nicht mehr vorgesehen gewesen. Das BVwG führte eine mündliche Vernehmung des Antragsgegners durch.

Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts

Das BVwG gab dem Antrag des Ibiza-UsA statt und verhängte über den Antragsgegner eine Beugestrafe im Form einer Geldstrafe. Gemäß der – hinsichtlich der Nichtbefolgung von Ladungen vor UsA strengen – höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs setze eine „genügende Entschuldigung“ für das Nichterscheinen einer Auskunftsperson vor dem UsA aus beruflichen Gründen voraus, dass die Verhinderung „so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Dispositionen beseitigt werden kann“. Da der Antragsgegner im Verfahren weder dargelegt habe, weshalb der berufliche Termin nicht zu verschieben möglich gewesen sei, noch ob bzw. welche Dispositionsversuche er zur Beseitigung der beruflichen Verhinderung vorgenommen habe, sei nicht vom Vorliegen einer „genügenden Entschuldigung“ für die Nichtbefolgung der Ladung auszugehen.

Das Gericht folgte der Argumentation des Antragsgegners nicht, dass die Parlamentsdirektion – indem sie versuchte, einen Ersatztermin für die Befragung zu vereinbaren – sein Vorbringen offenkundig als „genügende Entschuldigung“ gewertet und somit der ursprüngliche Ladungstermin als widerrufen gegolten hat. Zwar sei das Verhalten der MitarbeiterInnen der Parlamentsdirektion für ihn möglicherweise nicht völlig klar ausgefallen, doch sei dem Antragsgegner nie konkret kommuniziert worden, dass die Ladung für den ersten Befragungstermin als widerrufen gelte. Er habe daher nicht ohne Weiteres von einer „konkludente[n] Zurückziehung der Ladung“ ausgehen können.

Hinsichtlich der Bemessung der Beugestrafe hielt das BVwG fest, dass „der Tätigkeit von Untersuchungsausschüssen eine demokratiepolitisch wesentliche Kontrollfunktion zukommt“. Zudem stelle die Befragung von Auskunftspersonen ein Kernelement der Ermittlungstätigkeit eines UsA dar und sei der UsA daher auf das Erscheinen und die Mitwirkung der geladenen Auskunftspersonen angewiesen. Die Beeinträchtigung der Tätigkeit des UsA durch die Nichtbefolgung einer Ladung ohne genügende Entschuldigung könne daher keineswegs als bloß unerheblich einzustufen sein. Außerdem hätte dem Antragsgegner aufgrund der in der Ladung enthaltenen Rechtsbelehrung die Bedeutung der Tätigkeit eines UsA bewusst sein müssen. Erschwerend wirke weiters der Umstand, dass der Antragsgegner selbst keine aktiven Schritte gesetzt habe, um eine Befragung im UsA zu erwirken. So hätte er etwa zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Ladung dem UsA mitteilen können, wann der Verhinderungsgrund wegfällt. Im Ergebnis sei somit eine Geldstrafe zu verhängen gewesen, die über dem Durchschnitt des Strafrahmens liege.

Hinweis: Diese Entscheidung ist (noch) nicht im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlicht. Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.