Das BVwG hielt fest, dass der Antragsgegner während des gesamten Verfahrens beim BVwG keine Stellungnahme zum Nachweis einer allenfalls genügenden Entschuldigung für das Fernbleiben vom Befragungstermin vor dem UsA abgegeben hat und zum Einvernahmetermin bei Gericht unentschuldigt nicht erschienen ist.
Es seien weder Unterlagen zum Nachweis der Unaufschiebbarkeit des vermeintlichen beruflichen Termins noch Belege bezüglich Bemühungen zur Beseitigung der beruflichen Verhinderung erbracht worden. Der Antragsgegner habe trotz wirksamer Ladung im gesamten Verfahren keine Bereitschaft gezeigt, zu Befragungsterminen zu erscheinen. Der Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 36 Abs. 1 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) sei daher jedenfalls zulässig.
Bei der Beurteilung der Frage, wann ein beruflicher Termin als unaufschiebbar zu beurteilen ist, sei stets ein strenger Maßstab anzulegen. Der Antragsgegner sei zur Wahrung seiner Privatsphäre nicht zwingend verpflichtet, eine (neue) Wohnsitzadresse (im Ausland) bekannt zu geben. Um jedoch im gebotenen (Mindest-)Ausmaß am Verfahren mitzuwirken, hätte er einen Zustellungsbevollmächtigten im Bundesgebiet benennen können, welcher auch eine Vertrauensperson sein könne. Der angeführte geschäftliche Termin im Ausland stelle ohne Nachweis, dass er nicht verschiebbar sei, keine genügende Entschuldigung im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA dar.
Im Verfahren seien keine mildernden Umstände hervorgekommen, erschwerend sei zu werten gewesen, dass der Antragsgegner keine Schritte gesetzt habe, um eine Befragung zu einem alternativen Termin zu erreichen. Zudem erschwere der Antragsgegner mangels Bekanntgabe einer ladungsfähigen Adresse im Ausland, einer/eines Zustellbevollmächtigten oder einer Faxnummer die Zustellung sämtlicher verwaltungsgerichtlicher Schriftstücke an ihn. Diese gegenüber dem Gericht an den Tag gelegte Vorgehensweise des Antragsgegners bestärke in der Überzeugung, dass sich dieser aktiv der Befragung durch den UsA entziehen wollte. Daher sei eine Beugestrafe im Ausmaß der Höchststrafe, sohin in der Höhe von € 5.000,- zu verhängen gewesen.
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