Fachinfos - Judikaturauswertungen 11.08.2022

Nichterscheinen einer Auskunftsperson vor dem U-Ausschuss #2

Verhängung einer Beugestrafe über Auskunftsperson wegen Nichterscheinens vor dem Untersuchungsausschuss (11. August 2022)

BVwG 4.4.2022, W193 2252849-1

Über eine vom ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss (UsA) geladene Auskunfts­person wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) auf Antrag des UsA eine Beuge­strafe wegen Nichterscheinens verhängt. Die Auskunftsperson habe einen unauf­schiebbaren beruflichen Termin im Ausland als Entschuldigung angegeben. Als dieser aufgrund der besonderen politischen Lage (Kriegsereignisse) abgesagt wurde, habe sie kurzfristig einen anderen Termin ebenfalls im Ausland wahrgenommen, statt vor dem UsA zu erscheinen.

Sachverhalt

Eine Auskunftsperson wurde für einen bestimmten Termin zur Befragung im UsA Sie bestätigte die Ladung und teilte gleichzeitig unter Übermittlung einer Flugbuchung mit, dass sie der Ladung aufgrund von Geschäftsterminen im Ausland nicht werde Folge leisten können. Gleichzeitig ersuchte sie um Terminvorschläge für zwei konkret ge­nannte Wochen, in denen sie zu einer Befragung zur Verfügung stehen könnte. Belege für die Auslandsreise wurden keine übermittelt, weshalb der UsA bei Nichterscheinen der Auskunftsperson beim BVwG die Verhängung einer Beugestrafe beantragte. Bei der mündlichen Einvernahme gab der nunmehrige Antragsgegner an, dass er wegen bereits seit November 2021 geplanter Business-Meetings im Ausland gewesen wäre, was sich jedoch wegen der Kriegsereignisse zerschlagen habe. Hierauf habe er einen anderen Termin ebenfalls im Ausland wahrgenommen, der jedoch inhaltlich nichts mit dem ersten Termin zu tun gehabt habe. Er habe trotz zweimaliger Kontaktaufnahme mit der Parlamentsdirektion keine konkrete Antwort zum Befragungstermin vor dem UsA erhalten, obwohl er einen zweiwöchigen Zeitrahmen für einen Befragungstermin vorgeschlagen habe. Im Verfahren vor dem BVwG legte er Nachweise für seine Ge­schäftstermine im Ausland vor.

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Das BVwG hielt zunächst fest, dass ein zulässiger Antrag auf Verhängung einer Beuge­strafe gemäß § 36 Abs. 1 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungs­ausschüsse (VO-UA) vorlag.

Es sei nicht auszuschließen, dass der ursprünglich vorgesehene Geschäftstermin im Ausland zu einer genügenden Entschuldigung geführt haben könnte. Da der Termin je­doch wegen des nicht vorhersehbaren Krieges abgesagt worden sei, wäre es dem An­tragsgegner möglich gewesen, zum Befragungstermin zu erscheinen. Zum Auslandster­min, der sich danach ergeben hatte, habe er keine schlüssige Erklärung abgeben kön­nen, warum dieser – entsprechend der strengen diesbezüglichen Rechtsprechung – so zwingend gewesen sei, dass er durch Disposition nicht hätte beseitigt oder erst gar nicht vereinbart werden können. Die durch Absage des ersten Termins vermeintlich entstandene Lücke im Kalender sei in Wirklichkeit keine gewesen, denn dort habe sich bereits der Termin des Untersuchungsausschusses in „Warteposition“ befunden.

Dem Antragsgegner sei nie kommuniziert worden, dass die Ladung als „widerrufen“ gelte und sein Erscheinen zur Befragung nicht mehr erforderlich sei. Bei einer allfälligen Unsicherheit hätte er diesbezüglich konkret bei der Parlamentsdirektion nachfragen müssen. Aus dem Versuch von Mitarbeiter:innen der Parlamentsdirektion, einen Termin für eine Einvernahme vor dem UsA zu finden, könne kein Argument für die Annahme eines Entschuldigungsgrundes abgeleitet werden. Der Aufenthalt im Ausland stelle so­mit keine genügende Entschuldigung im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA dar. Das Bemü­hen, für einen Ersatztermin zu Verfügung zu stehen, sei mildernd zu werten. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 1000,- verhängt.

Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.