Das BVwG hielt zunächst fest, dass ein zulässiger Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 36 Abs. 1 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) vorlag.
Es sei nicht auszuschließen, dass der ursprünglich vorgesehene Geschäftstermin im Ausland zu einer genügenden Entschuldigung geführt haben könnte. Da der Termin jedoch wegen des nicht vorhersehbaren Krieges abgesagt worden sei, wäre es dem Antragsgegner möglich gewesen, zum Befragungstermin zu erscheinen. Zum Auslandstermin, der sich danach ergeben hatte, habe er keine schlüssige Erklärung abgeben können, warum dieser – entsprechend der strengen diesbezüglichen Rechtsprechung – so zwingend gewesen sei, dass er durch Disposition nicht hätte beseitigt oder erst gar nicht vereinbart werden können. Die durch Absage des ersten Termins vermeintlich entstandene Lücke im Kalender sei in Wirklichkeit keine gewesen, denn dort habe sich bereits der Termin des Untersuchungsausschusses in „Warteposition“ befunden.
Dem Antragsgegner sei nie kommuniziert worden, dass die Ladung als „widerrufen“ gelte und sein Erscheinen zur Befragung nicht mehr erforderlich sei. Bei einer allfälligen Unsicherheit hätte er diesbezüglich konkret bei der Parlamentsdirektion nachfragen müssen. Aus dem Versuch von Mitarbeiter:innen der Parlamentsdirektion, einen Termin für eine Einvernahme vor dem UsA zu finden, könne kein Argument für die Annahme eines Entschuldigungsgrundes abgeleitet werden. Der Aufenthalt im Ausland stelle somit keine genügende Entschuldigung im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA dar. Das Bemühen, für einen Ersatztermin zu Verfügung zu stehen, sei mildernd zu werten. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 1000,- verhängt.
Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.