Das BVwG hielt zunächst fest, dass ein zulässiger Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 36 Abs. 1 VO-UA vorlag.
Der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens einvernommene Arzt habe sehr detailliert und in sich völlig schlüssig die akute Erkrankung des Antragsgegners, seinen bisherigen Krankheitsverlauf, seine aktuelle Symptomatik und die Ausführungen im Gutachten vertiefend erläutert. Er habe eine klare Einschätzung zu den medizinischen Risikofaktoren sowie eine schlüssig begründete Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf abgegeben. Für das BVwG sei aus der Aussage des Zeugen eindeutig zu entnehmen, dass der Antragsgegner aus medizinischer Sicht nicht befragungsfähig und damit nicht in der Lage war, der Ladung zur Befragung im UsA Folge zu leisten. Es seien somit zwingende gesundheitliche Gründe vorgelegen, die dem Erscheinen des Antragsgegners zur Befragung durch den UsA entgegenstanden. Aufgrund der genügenden Entschuldigung im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA sei der Antrag des UsA auf Verhängung einer Beugestrafe daher abzuweisen gewesen.
Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.