Fachinfos - Judikaturauswertungen 11.08.2022

Nichterscheinen einer Auskunftsperson vor dem U-Ausschuss #3

Keine Verhängung einer Beugestrafe über Auskunftsperson wegen Nichterscheinens vor dem Untersuchungsausschuss (11. August 2022)

BVwG 21.6.2022, W194 2255735-1

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies einen Antrag des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses (UsA) auf Verhängung einer Beugestrafe gegen eine Auskunftsperson wegen Nichterscheinens ab. Die Auskunftsperson konnte nachweisen, dass sie aus medizinischer Sicht nicht befragungsfähig und damit nicht in der Lage war, der Ladung zur Befragung im UsA Folge zu leisten.

Sachverhalt

Eine Auskunftsperson wurde für einen bestimmten Termin zur Befragung im UsA geladen. Sie bestätigte die Ladung, sagte jedoch kurz vor der Befragung aus gesundheitlichen Gründen ab. Auf Nachfrage übermittelte die Auskunftsperson ein fachärztliches Gutachten.

Der UsA kritisierte, dass das Gutachten sehr allgemein gehalten und nicht ersichtlich sei, inwiefern konkret ein Erscheinen negative Auswirkungen auf den Gesundheitszustand der Auskunftsperson haben könnte. Daher hätten die Befragungsmodalitäten auch nicht entsprechend angepasst werden können, um eine Befragung doch zu ermöglichen. Es liege somit keine ausreichende Entschuldigung gemäß § 36 Abs. 1 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) vor, weshalb beim BVwG die Verhängung einer Beugestrafe beantragt werde.

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Das BVwG hielt zunächst fest, dass ein zulässiger Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 36 Abs. 1 VO-UA vorlag.

Der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens einvernommene Arzt habe sehr detailliert und in sich völlig schlüssig die akute Erkrankung des Antragsgegners, seinen bisherigen Krankheitsverlauf, seine aktuelle Symptomatik und die Ausführungen im Gutachten vertiefend erläutert. Er habe eine klare Einschätzung zu den medizinischen Risikofaktoren sowie eine schlüssig begründete Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf abgegeben. Für das BVwG sei aus der Aussage des Zeugen eindeutig zu entnehmen, dass der Antragsgegner aus medizinischer Sicht nicht befragungsfähig und damit nicht in der Lage war, der Ladung zur Befragung im UsA Folge zu leisten. Es seien somit zwingende gesundheitliche Gründe vorgelegen, die dem Erscheinen des Antragsgegners zur Befragung durch den UsA entgegenstanden. Aufgrund der genügenden Entschuldigung im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA sei der Antrag des UsA auf Verhängung einer Beugestrafe daher abzuweisen gewesen.

Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.