Das BVwG gab dem Antrag des UsA auf Verhängung einer Beugestrafe wegen des Fernbleibens "ohne genügende Entschuldigung" statt und verhängte eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.000,00. Es hielt fest, dass eine berufliche Verhinderung die geladene Auskunftsperson nur dann entschuldige, wenn sie so zwingend sei, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Disposition beseitigt werden könne. Der Antragsgegner sei trotz Aufforderung und in der Gesamtschau nicht in der Lage gewesen, glaubwürdig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei darzulegen, dass er tatsächlich einen beruflichen Termin im Ausland wahrgenommen habe. Angaben zum Aufenthalt im Ausland selbst fehlten gänzlich und es sei zudem nicht nachvollziehbar gewesen, warum der Antragsgegner keine Angaben zum beruflichen Zweck habe machen können. Es erscheine – so das BVwG – daher nicht schlüssig, dass sich der Antragsgegner im relevanten Zeitraum überhaupt im Ausland aufgehalten habe. Für einen beruflichen Zusammenhang gäbe es darüber hinaus gar keine Anhaltspunkte. Auch die zeitliche Abfolge der Geschehnisse ließe darauf schließen, dass es dem Antragsgegner durch sein Verhalten gerade darum gegangen sei, nicht am Befragungstermin im Untersuchungsausschuss erscheinen zu müssen.
Hinsichtlich des Vorbringens der "mangelnden Verfassungsmäßigkeit des Untersuchungsausschusses" führte das BVwG weiters aus, dass die an die Auskunftsperson gestellten Fragen gemäß § 41 Abs. 1 VO-UA vom Beweisthema gedeckt sein müssten. Hierzu sei es jedoch Voraussetzung, dass die geladene Auskunftsperson vor dem Untersuchungsausschuss zumindest erscheine. Im verfahrensgegenständlichen Falle hätte sich der Antragsgegner jedoch seiner Rolle als Auskunftsperson entzogen, indem er zum Befragungstermin nicht erschienen sei. Schon aus diesem Grund könnten Überlegungen, wonach der Antragsgegner nicht hätte befragt werden dürfen, dahingestellt bleiben.
Zudem merkte das BVwG in diesem Zusammenhang an, seine Zuständigkeit zur Verhängung der Beugestrafe ergäbe sich aus § 55 VO-UA. Diese Bestimmung regele lediglich die Möglichkeit der Verhängung einer Beugestrafe. Erwägungen hinsichtlich der "Verfassungsmäßigkeit des zugrundeliegenden Untersuchungsausschusses" seien vom normierten Verfahren vor dem BVwG nicht umfasst und daher von diesem auch nicht anzustellen. Davon abgesehen habe der VfGH bislang keine Verfassungswidrigkeit oder Nichtigkeit des Untersuchungsausschusses festgestellt.
Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.