Fachinfos - Judikaturauswertungen 16.07.2024

Nichterscheinen vor dem U-Ausschuss: Beugestrafe verhängt

BVwG 11.4.2024, W193 2288509-1/12E

Der auf Verlangen der ÖVP eingesetzte Untersuchungsausschuss ("ROT-BLAUER Machtmissbrauch-Untersuchungsausschuss") beantragte vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Verhängung einer Beugestrafe gegen eine Auskunftsperson (Antragsgegner), da diese ihrer Befragung ferngeblieben war. Hinsichtlich seines Nichterscheinens vor dem Untersuchungsausschuss (UsA) führte der Rechtsvertreter des Antragsgegners zusammengefasst aus, dass sich sein Mandant zum Zeitpunkt des geplanten Befragungstermins auf einer Geschäftsreise befand, der Flug dorthin bereits länger gebucht gewesen sei und im Übrigen "der Untersuchungsausschuss verfassungswidrig" sei. Das BVwG sah in keinem dieser Punkte eine genügende Entschuldigung für das Nichterscheinen vor dem UsA.

Sachverhalt

Der Antragsgegner wurde für einen bestimmten Termin zur Befragung im UsA geladen. Nach Mitteilung des geplanten Ladungstermins teilte der Antragsgegner der Parlamentsdirektion in einem Schreiben mit, dass er wegen eines seit längerem gebuchten Auslandsaufenthalts im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit nicht in der Lage sei, der Ladung Folge zu leisten. Über den Nachweis der Flugbuchung hinausgehend legte der Antragsgegner jedoch keine wie auch immer gearteten Nachweise für den konkreten Auslandsaufenthalt vor und machte überdies keine Angaben zum Zweck und zum Inhalt des Termins im Ausland. Der Rechtsvertreter des Antragsgegners führte dabei des Weiteren aus, dass "der Untersuchungsausschuss verfassungswidrig" sei, weil das Einsetzungsverlangen nicht den Anforderungen des Art. 53 Abs. 2 BV-G entspräche, weil dort nicht die Untersuchung eines bestimmten Vorganges begehrt werde. Der UsA sah keine "genügende Entschuldigung" im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA und beantragte daher beim BVwG die Verhängung einer Beugestrafe.

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Das BVwG gab dem Antrag des UsA auf Verhängung einer Beugestrafe wegen des Fernbleibens "ohne genügende Entschuldigung" statt und verhängte eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.000,00. Es hielt fest, dass eine berufliche Verhinderung die geladene Auskunftsperson nur dann entschuldige, wenn sie so zwingend sei, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Disposition beseitigt werden könne. Der Antragsgegner sei trotz Aufforderung und in der Gesamtschau nicht in der Lage gewesen, glaubwürdig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei darzulegen, dass er tatsächlich einen beruflichen Termin im Ausland wahrgenommen habe. Angaben zum Aufenthalt im Ausland selbst fehlten gänzlich und es sei zudem nicht nachvollziehbar gewesen, warum der Antragsgegner keine Angaben zum beruflichen Zweck habe machen können. Es erscheine – so das BVwG – daher nicht schlüssig, dass sich der Antragsgegner im relevanten Zeitraum überhaupt im Ausland aufgehalten habe. Für einen beruflichen Zusammenhang gäbe es darüber hinaus gar keine Anhaltspunkte. Auch die zeitliche Abfolge der Geschehnisse ließe darauf schließen, dass es dem Antragsgegner durch sein Verhalten gerade darum gegangen sei, nicht am Befragungstermin im Untersuchungsausschuss erscheinen zu müssen.

Hinsichtlich des Vorbringens der "mangelnden Verfassungsmäßigkeit des Untersuchungsausschusses" führte das BVwG weiters aus, dass die an die Auskunftsperson gestellten Fragen gemäß § 41 Abs. 1 VO-UA vom Beweisthema gedeckt sein müssten. Hierzu sei es jedoch Voraussetzung, dass die geladene Auskunftsperson vor dem Untersuchungsausschuss zumindest erscheine. Im verfahrensgegenständlichen Falle hätte sich der Antragsgegner jedoch seiner Rolle als Auskunftsperson entzogen, indem er zum Befragungstermin nicht erschienen sei. Schon aus diesem Grund könnten Überlegungen, wonach der Antragsgegner nicht hätte befragt werden dürfen, dahingestellt bleiben.

Zudem merkte das BVwG in diesem Zusammenhang an, seine Zuständigkeit zur Verhängung der Beugestrafe ergäbe sich aus § 55 VO-UA. Diese Bestimmung regele lediglich die Möglichkeit der Verhängung einer Beugestrafe. Erwägungen hinsichtlich der "Verfassungsmäßigkeit des zugrundeliegenden Untersuchungsausschusses" seien vom normierten Verfahren vor dem BVwG nicht umfasst und daher von diesem auch nicht anzustellen. Davon abgesehen habe der VfGH bislang keine Verfassungswidrigkeit oder Nichtigkeit des Untersuchungsausschusses festgestellt.

Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.