Das BVwG wies den Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe ab. Es hielt zum ersten Befragungstermin fest, dass der Antragsgegner in der Vernehmung unmissverständlich und nachvollziehbar darlegen konnte, dass er den Befragungstermin wegen eines Geschäftstermins im Ausland nicht hatte wahrnehmen können. Er habe genaue Angaben sowohl zur Art und zum Planungszeitpunkt des Termins als auch zum Inhalt, zur Dringlichkeit und zur Wichtigkeit des Termins gemacht. Die Zusammenschau all dieser Angaben lasse erkennen, dass für diesen Befragungstermin eine genügende Entschuldigung vorgelegen habe.
Hinsichtlich des zweiten Befragungstermins führte das BVwG aus, dass die Verhinderung eine berufliche und eine familiäre Komponente hatte. Der Antragsgegner habe angegeben, dass er sich in eine Wohnung im Ausland zurückgezogen habe, um im ungestörten und für ihn zulässigen Homeoffice zu arbeiten. Er habe nachvollziehbar und widerspruchfrei darlegen können, dass der Auslandsaufenthalt für die konkrete Vorbereitung und Planung eines beruflichen Treffens unbedingt erforderlich gewesen sei. Die Wichtigkeit der gründlichen Vorbereitung des Treffens und die Folgen einer mangelhaften Vorbereitung habe er eindringlich und deutlich aufzeigen können. Für die Vorbereitungen sei auch nur das konkrete Zeitfenster zu Verfügung gestanden. Der Arbeitsaufenthalt sei auch bereits vor Bekanntwerden des Befragungstermins geplant und der Flug gebucht worden. Das BVwG sehe es als erwiesen an, dass sich der Antragsgegner aus beruflichen Gründen in die Wohnung begeben habe. Dass er sich fünf bis sechsmal im Jahr für einige Tage dorthin zurückziehe, untermauere die gemachten Angaben, an denen es keinen Zweifel gebe. Dass er das sich an das Homeoffice anschließende Wochenende zu privaten Zwecken genutzt habe, entwerte den beruflichen Zweck seines Aufenthaltes keineswegs.
Weiters habe der Antragsgegner angeboten, dem UsA am selben Tag zu einer anderen Uhrzeit, die mit dem Abflug vereinbar gewesen wäre, zur Befragung zu Verfügung zu stehen. Davon habe der UsA ohne nachvollziehbare Gründe keinen Gebrauch gemacht. Eine kurzfristige Umbuchung des Fluges hätte Kosten von € 300,- bis € 400,- pro Strecke bedeutet, was in einer Gesamtschau verständlicherweise als unwirtschaftlich gesehen worden sei.
Aus all diesen Gründen läge auch für den zweiten Ladungstermin eine genügende Entschuldigung für das Nichterscheinen des Antragsgegners vor dem UsA vor.
Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.