Der EGMR beschäftigte sich eingangs ausführlich mit dem bosnisch-herzegowinischen Verfassungssystem und der Judikatur des bosnisch-herzegowinischen Verfassungsgerichts zur Anwendbarkeit der EMRK. Anschließend wies er die von der bosnisch-herzegowinischen Regierung vorgebrachten Einwände hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags zurück: Der Beschwerdeführer sei klagsbefugt, weil durch die einschlägigen Bestimmungen der Verfahrensordnung nicht das Parlament als Institution, sondern er persönlich betroffen sei. Weil die innerstaatliche Rechtslage jene Personen ausschließe, die sich zu keinem der konstituierenden Völker bekennen, könne sich der Beschwerdeführer auch als Opfer der behaupteten Verletzung betrachten.
Inhaltlich stellte der EGMR fest, dass eine unterschiedliche Behandlung von Personen in gleichen oder ähnlichen Situationen dann als diskriminierend zu werten sei, wenn sie keinen legitimen Zweck verfolge oder keine Verhältnismäßigkeit zwischen den eingesetzten Mitteln und dem verfolgten Ziel bestehe. Durch den Umstand, dass nur konstituierende Völker für den Vorsitz kandidieren könnten, habe der Beschwerdeführer, als Anhänger der "Anderen" kraft Gesetzes keinen Zugang zu diesem Amt. Er sei daher aufgrund seiner ethnischen Herkunft von der Position ausgeschlossen. Dies stelle eine unterschiedliche Behandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar. Ähnliche verfassungsrechtliche Bestimmungen seien in der Vorjudikatur in den Fällen Sejdić und Finci gegen Bosnien und Herzegowina (EGMR 22.12.2009, 27996/06 und 34836/06) sowie Pilav gegen Bosnien und Herzegowina (EGMR 09.09.2016, 41939/07) vom EGMR als diskriminierend qualifiziert worden. Der EGMR sah im vorliegenden Fall keinen Grund, von dieser bisherigen Rechtsprechung abzugehen, auch wenn dem Vorsitz des Repräsentantenhauses – im Vergleich zu den betroffenen Ämtern in der Vorjudikatur – weniger Bedeutung zukomme.
Basiere eine Unterscheidung auf den Kriterien der Rasse oder der ethnischen Herkunft einer Person, sei ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Eine unterschiedliche Behandlung, die sich ausschließlich auf die ethnische Herkunft einer Person stütze, sei in einer demokratischen Gesellschaft, die auf den Prinzipien des Pluralismus und der Achtung verschiedener Kulturen aufgebaut ist, nicht objektiv rechtfertigbar. Nur bosniakische, kroatische und serbische Personen könnten nach der geltenden Rechtslage für den Vorsitz des Repräsentantenhauses kandidieren. Der Beschwerdeführer, der zu keinem der konstituierenden Völker gehöre, sei demnach – kraft Gesetz – aufgrund seiner ethnischen Herkunft davon ausgeschlossen. Dementsprechend kam der EGMR zu dem Ergebnis, dass eine Verletzung von Art. 1 des 12. ZPEMRK vorliege.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung (jeweils in englischer Sprache).