Der VfGH hob einige Bestimmungen des ORF-G als verfassungswidrig auf, weil sie gegen das Bundesverfassungsgesetz über die Unabhängigkeit des Rundfunks (BVG Rundfunk) verstoßen.
Die Bestellung von sechs Mitgliedern des Stiftungsrats auf Vorschlag der im Nationalrat vertretenen Parteien hielt der VfGH jedoch für verfassungsrechtlich unbedenklich: Mitglieder des Stiftungsrats könnten grundsätzlich nur aus besonderen Gründen vorzeitig abberufen werden, was ihre unabhängige Funktionsausübung sichern solle. Das ORF-G sehe zwar vor, dass Mitglieder des Stiftungsrats auch dann abberufen werden können, wenn das bestellende staatliche Organ seinerseits neu bestellt worden ist und dies stehe in einem Spannungsverhältnis zur grundsätzlich feststehenden Funktionsdauer der Mitglieder des Stiftungsrats, weil dadurch eine gewisse Unsicherheit über die Dauer der Zugehörigkeit eines Mitglieds zum Stiftungsrat entstehe.
Jedoch sei diese Einschränkung der (an sich festgelegten Dauer der) Funktionsperiode der Mitglieder des Stiftungsrats gerechtfertigt, da hier der demokratische Vielfaltsaspekt schwer wiege. Dies sei insbesondere der Fall, weil sichergestellt sei, dass jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene Partei durch mindestens ein Mitglied im Stiftungsrat vertreten sein soll: Die demokratisch legitimierten staatlichen Organe würden bei der Bestellung von Organen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nämlich die Allgemeinheit repräsentieren. Gerade um deren Teilhabe am öffentlichen Diskurs im Rundfunk sicherzustellen, sehe das Rundfunkverfassungsrecht den öffentlich-rechtlichen Rundfunk vor.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.