Der EGMR hielt fest, dass mit der Offenlegung des Telefongesprächs zwar durchaus Auswirkungen auf den Ruf des Premierministers verbunden waren. Jedoch sei der Eingriff in dessen durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte auf Achtung des Privatlebens und der privaten Korrespondenz nicht so gravierend gewesen, als dass dieser als unverhältnismäßig zu qualifizieren sei. Es habe eine hinreichende Abwägung zwischen der Reputation bzw. der Ehre von Herrn Butkevičius einerseits und dem Recht der Presse, über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse zu berichten, andererseits stattgefunden.
Der EGMR teilte auch die Rechtsansicht der litauischen Behörden bzw. Gerichte, wonach die Staatsanwaltschaft die Regelungen des Strafprozessrechts nicht verletzt habe, indem sie der Anti-Korruptions-Kommission die Ermittlungsergebnisse ohne Hinweis auf eine etwaige Vertraulichkeit des Materials übermittelte. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des litauischen Verfassungsgerichts. Allgemein betonte der EGMR den Stellenwert einer öffentlichen Kontrolle in Fällen möglicher politischer Korruption.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung (jeweils in englischer Sprache).