Der StGH folgte dem Antrag teilweise. Die Voraussetzungen für die Verweigerung der Antwort lägen nur zum Teil vor. Insoweit die Landesregierung auch solche Auskünfte verweigerte, die keine Identifizierung betroffener Dritter ermöglichen, habe jene gegen ihre Auskunftspflicht nach der NV verstoßen.
Die Landesregierung habe zutreffend ermittelt, dass einer vollumfänglichen Beantwortung der Fragen grundsätzlich schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstünden. Denn durch die begehrte Nennung der konkret eingebundenen Behörde, der Kennung eines Wolfes, des Territoriums sowie des Rudels könnten – auch im Fall einer Schwärzung personenbezogener Daten in der Auskunftserteilung – sowohl zuständige Behördenmitarbeiter:innen als auch berechtigte Jäger:innen und Tierhalter:innen ausfindig gemacht werden. Die Beurteilung der Landesregierung, den grundrechtlich geschützten Interessen dieser Personen gegenüber dem Informationsinteresse der Abgeordneten Vorrang zu geben, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn im Hinblick auf vorgelegte Postings in sozialen Netzwerken sowie tätliche Übergriffe gegenüber Jagdausübungsberechtigten in der Vergangenheit durften, so der StGH, die betroffenen Grundrechte als ernsthaft gefährdet angesehen werden. Soweit die Beantwortung eine Identifizierung der genannten Personen ermöglicht hätte, habe die Landesregierung die Auskunft somit zu Recht verweigert.
Dagegen habe es die Landesregierung in rechtswidriger Weise unterlassen zu prüfen, wie weit die betroffenen Interessen zur Verweigerung einer Antwort berechtigen würden (vgl. den Wortlaut des Art. 24 NV: „soweit“). Wenn nämlich Anfragen aus mehreren Fragen bestehen bzw. verschiedene Einzelinformationen begehrt werden, habe die Landesregierung – im Hinblick auf die Bedeutung parlamentarischer Anfragen im System der Gewaltenteilung – selbstständig die Möglichkeit von Teilantworten zu prüfen. Eine Pflicht zur Erteilung von Teilantworten bestehe immer dann, wenn dies (1.) dem Informationsinteresse der Abgeordneten bei objektiver Betrachtung entspricht und (2.) der geltend gemachte Verweigerungsgrund der Erteilung von Teilantworten nicht entgegensteht.
Der StGH führt bezüglich der ersten Voraussetzung aus, dass beide Fragen der Abgeordneten auch auf eine nur teilweise Beantwortung gerichtet sind. Denn die begehrten Auskünfte seien voneinander abgrenzbar und hätten auch für sich genommen einen Informationswert. Andererseits stünde der geltend gemachte Verweigerungsgrund (die Gefährdung schutzwürdiger Interessen von Behördenmitarbeiter:innen, berechtigten Jäger:innen und Tierhalter:innen) der Erteilung von Teilantworten insoweit nicht entgegen, als die betroffenen Personen durch die Beantwortung nicht identifiziert werden könnten. Dies gelte insbesondere für Auskünfte hinsichtlich der Zahl und des Datums erteilter Genehmigungen, die Angabe der gerissenen Nutztierart, die Art des Grundschutzes, für Angaben zu Zaunart und -höhe und für Schwachstellen des Herdenschutzes sowie die Schadenshöhe.
Der StGH kommt zum Ergebnis, dass die Landesregierung, indem sie die Beantwortung der Fragen vollständig verweigert und keine Teilantworten erteilt hat, die Abgeordneten in ihrem parlamentarischen Fragerecht verletzt hat.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.