Der VfGH folgte dem Antrag und hob die angefochtene Bestimmung als verfassungswidrig auf.
Er hielt zunächst fest, dass die DSGVO den Ausgleich zwischen Datenschutz und Meinungsäußerungsfreiheit (Medienfreiheit) den Mitgliedstaaten überlässt (Art. 85 DSGVO). Der Inhalt des § 9 Abs. 1 DSG sei somit unionsrechtlich nicht zwingend vorgegeben. Der nationale Gesetzgeber müsse bei seiner Regelung nicht nur das Unionsrecht, sondern auch das Verfassungsrecht beachten (doppelte Bindung).
§ 9 Abs. 1 DSG verstoße gegen das Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 DSG. Dieses gewährleiste nämlich einen Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, der nur unter bestimmten Voraussetzungen beschränkt werden dürfe. Die Beschränkung müsse zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen notwendig sein; dies setze eine sachgerechte Abwägung voraus. Der pauschale Ausschluss der Anwendung der DSGVO und des DSG widerspreche diesem Erfordernis.
Der VfGH führte aus, dass Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken durchaus gewisser Ausnahmen von den datenschutzrechtlichen Vorgaben bedürfen. Ein gänzlicher Ausschluss der datenschutzrechtlichen Regelungen sei jedoch verfassungswidrig.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2024 in Kraft.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.