Fachinfos - Judikaturauswertungen 17.03.2025

„Räuber Rathausplatz“: Urheberrechtliche Grenzen politischer Parodien

OGH 27.8.2024, 4 Ob 97/24d

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied, dass die Untersagung der Nutzung von karikaturartigen Darstellungen eines Bürgermeisters im Rahmen der politischen Kampagne "Räuber Rathausplatz" zulässig war. Er wies den Revisionsrekurs des Landesparteiobmanns und dessen politischer Partei auf Aufhebung des Sicherungsantrages mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

Die Entscheidung des Rekursgerichts, es handle sich bei den in der Kampagne verwendeten Zeichnungen nicht um selbstständige Neuschöpfungen, sei eine vertretbare Rechtsansicht. Für eine freie Werknutzung als Parodie sei ein umfassender Interessenausgleich anzustellen. Die Wertung, dass das Interesse des Verlags des Kinderbuches, nicht mit einer politischen Kampagne in Verbindung gebracht zu werden, überwiege, bewege sich innerhalb des den Gerichten zukommenden Ermessensspielraums.

Sachverhalt

Im Zuge der politischen Kampagne "Räuber Rathausplatz" übten die Beklagten, eine politische Partei und deren Landesparteiobmann, Kritik an einem österreichischen Bürgermeister und seiner Partei, insbesondere im Hinblick auf steigende Mieten, Strom- und Gaspreise sowie städtische Gebühren. Verschiedene Zeichnungen, die im Rahmen der Kampagne online verbreitet wurden, zeigten den Bürgermeister mit einem charakteristischen Räuberhut, teils hinter einem Zaun, ähnlich der Darstellung aus dem Kinderbuch "Der Räuber Hotzenplotz".

Der klagende Verlag, dem verschiedene Rechte im Zusammenhang mit der Kinderbuchserie zustehen, begehrte ein Verbot der Verwendung der Bezeichnungen "Räuber Rathausplatz" und "Räuber Hotzenplotz" zu Zwecken der politischen Werbung sowie die Unterlassung der Verwendung der dem "Räuber Hotzenplotz" ähnelnden zeichnerischen Darstellungen.

Das Erstgericht wies die Anträge der Klägerin mit der Begründung ab, es handle sich bei dem Werk um eine Neuschöpfung im Sinne des § 5 Abs. 2 UrhG, weshalb es keiner Einwilligung des Verlages zur Verwertung bedürfe. Auch Marken- und Titelschutzrechte würden durch die Verwendung des Begriffs "Räuber Rathausplatz" nicht verletzt werden. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin teilweise Folge und sprach ihr eine einstweilige Verfügung gegen die Verwendung der zeichnerischen Darstellungen zu.

Entscheidung des Obersten Gerichtshofs

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Er folgte der Ansicht des Rekursgerichts und führte aus, dass an die Neuschöpfung eines Werkes im Sinne des § 5 Abs. 2 UrhG strenge Anforderungen zu stellen seien. Eine freie Benützung setze voraus, dass das fremde Werk nicht in identischer oder umgestalteter Form übernommen werde, auch nicht als Vorbild oder Werkunterlage, sondern lediglich als Anregung für das eigene Werkschaffen diene. Die Ansicht des Rekursgerichts, die wesentlichen Teile des Originalwerks seien hier die Figur des Räubers, der über einen Zaun blickt, sowie der eigentümlich gestaltete Hut, sei im Einzelfall ebenso vertretbar wie dessen weitere Wertung, dass diese prägenden Elemente von den Beklagten übernommen worden seien und die Abweichungen in der grafischen Gestaltung sowie beim Text keineswegs zu einem Verblassen des Originals führen würden.

Der Revisionsrekurs der Beklagten stützte sich außerdem insbesondere auf die freie Werknutzung als Parodie gemäß § 42f Abs. 2 UrhG. Der OGH erachtete den Ausgang der vom Rekursgericht vorgenommenen Interessenabwägung zugunsten der Klägerin für vertretbar, da diese ungewollt in eine politische Auseinandersetzung hineingezogen worden sei, ohne sich selbst positionieren zu können. Zudem hätte das Räuber-Sujet auch ohne Eingriff in Urheberrechte vermittelt werden können.

Die Freiheit der Parodie ende daher, so der OGH, nicht erst bei diskriminierenden Inhalten oder einer nachweislichen Verletzung materieller Interessen. Vielmehr sei ein umfassender Ausgleich anzustellen, bei dem hier auch das Interesse des Inhabers von Rechten an einem Kinderbuch zu berücksichtigen sei, nicht mit einer politischen Kampagne (welchen Inhalts auch immer) in Verbindung gebracht zu werden.

Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.