Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Er folgte der Ansicht des Rekursgerichts und führte aus, dass an die Neuschöpfung eines Werkes im Sinne des § 5 Abs. 2 UrhG strenge Anforderungen zu stellen seien. Eine freie Benützung setze voraus, dass das fremde Werk nicht in identischer oder umgestalteter Form übernommen werde, auch nicht als Vorbild oder Werkunterlage, sondern lediglich als Anregung für das eigene Werkschaffen diene. Die Ansicht des Rekursgerichts, die wesentlichen Teile des Originalwerks seien hier die Figur des Räubers, der über einen Zaun blickt, sowie der eigentümlich gestaltete Hut, sei im Einzelfall ebenso vertretbar wie dessen weitere Wertung, dass diese prägenden Elemente von den Beklagten übernommen worden seien und die Abweichungen in der grafischen Gestaltung sowie beim Text keineswegs zu einem Verblassen des Originals führen würden.
Der Revisionsrekurs der Beklagten stützte sich außerdem insbesondere auf die freie Werknutzung als Parodie gemäß § 42f Abs. 2 UrhG. Der OGH erachtete den Ausgang der vom Rekursgericht vorgenommenen Interessenabwägung zugunsten der Klägerin für vertretbar, da diese ungewollt in eine politische Auseinandersetzung hineingezogen worden sei, ohne sich selbst positionieren zu können. Zudem hätte das Räuber-Sujet auch ohne Eingriff in Urheberrechte vermittelt werden können.
Die Freiheit der Parodie ende daher, so der OGH, nicht erst bei diskriminierenden Inhalten oder einer nachweislichen Verletzung materieller Interessen. Vielmehr sei ein umfassender Ausgleich anzustellen, bei dem hier auch das Interesse des Inhabers von Rechten an einem Kinderbuch zu berücksichtigen sei, nicht mit einer politischen Kampagne (welchen Inhalts auch immer) in Verbindung gebracht zu werden.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.