Zunächst entschied das EuG die Frage der Zulässigkeit des zweiten Klageantrages des Klägers: Mit diesem hatte er begehrt, die "implizite oder fortdauernde explizite Entscheidung" des Rates für nichtig zu erklären, legislative Dokumente, zu denen Zugang gewährt worden war, nicht direkt im Register zu veröffentlichen. Nach Ansicht des EuG könne das Schweigen des Rates im angefochtenen Beschluss zur Veröffentlichung der betroffenen Dokumente im Register nicht der impliziten Ablehnung einer solchen Veröffentlichung gleichgestellt werden. Insbesondere habe der Kläger keine spezifischen Umstände angeführt, die eine derartige Gleichstellung begründen könnten und erstrecke sich das Recht auf Zugang zu Dokumenten nicht auf die Veröffentlichung von Dokumenten im Register des betreffenden Organs. Weiters habe der Kläger im Erstantrag nicht vom Rat verlangt, die WK-Dokumente, zu denen er Zugang begehrte, im Register zu veröffentlichen. Im Zweitantrag habe er lediglich den vom Rat gewährten vollständigen oder teilweisen Zugang zu einigen angeforderten WK-Dokumenten zur Kenntnis genommen, ohne geltend zu machen, dass sie direkt in das Register aufgenommen werden sollten, oder eine entsprechende Veröffentlichung zu beantragen. Es liege daher insoweit keine anfechtbare Handlung vor.
Hinsichtlich des ersten Klageantrags, mit dem der Kläger begehrte, den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit ihm mit diesem der Zugang zu den streitigen Dokumenten verweigert wurde, führte das EuG zunächst aus, dass der legislative Charakter dieser Dokumente unstrittig sei. Dem Argument des Klägers, dass es nicht zulässig sei, sich bei legislativen Dokumenten auf die Ausnahme der Beeinträchtigung des laufenden Entscheidungsprozess zu berufen, hielt das EuG seine bisherige Rechtsprechung entgegen: Im Urteil De Capitani/Rat vom 25. Januar 2023 (T‑163/21,EU:T:2023:15) habe das Gericht bereits festgestellt, dass es den Unionsorganen freistehe, Zugang zu bestimmten Dokumenten legislativer Art in hinreichend begründeten Fällen zu verweigern.
Insoweit der Kläger sich jedoch darauf stützte, dass der Zugang zu den streitigen Dokumenten nicht zum Schutz des Entscheidungsprozesses des Rates hätte verweigert werden dürfen, war ihm nach Ansicht des EuG Recht zu geben: Wie bereits in früherer Rechtsprechung festgehalten, sei die Ausnahmeregelung angesichts des Grundsatzes des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten eng auszulegen und strikt anzuwenden Die Verweigerung müsse insoweit konkrete Angaben enthalten, die den Schluss zuließen, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung des Entscheidungsprozesses zum Zeitpunkt seines Erlasses bei vernünftiger Betrachtung absehbar und nicht rein hypothetisch gewesen sei. Diese Angaben müssten zeigen, dass es zu jenem Zeitpunkt objektive Gründe gegeben habe, aufgrund derer bei vernünftiger Betrachtung absehbar gewesen sei, dass es im Fall einer Verbreitung der angeforderten Dokumente zu solchen Beeinträchtigungen kommen würde.
Diese Voraussetzungen erfülle der angefochtene Beschluss im Ergebnis gerade nicht: Bereits aus der bisherigen Rechtsprechung gehe hervor, dass die bloße Erwähnung des sensiblen Charakters der Verhandlungen oder der politischen Bedeutung des fraglichen Bereichs nicht ausreiche. Dasselbe gelte für den vorläufigen Charakter der Erörterungen über den fraglichen Gesetzgebungsvorschlag sowie den technischen Charakter eines Dokuments. Die vom Rat vorgebrachten Rechtfertigungsgründe seien allgemeiner und abstrakter Natur. Die genaue und detaillierte Prüfung des Inhalts der streitigen Dokumente, die der Rat nach eigenen Angaben vorgenommen habe, spiegle sich im angefochtenen Beschluss nicht wider. Insbesondere hätte der Rat nach Ansicht des EuG den Inhalt der Dokumente und den besonderen Kontext jedes der fraglichen Gesetzgebungsvorschläge näher beschreiben können, ohne dadurch die konkreten Standpunkte der Mitgliedstaaten preiszugeben. Außerdem habe der Rat keinen greifbaren Beweis dafür vorgelegt, dass der Zugang zu diesen Dokumenten die loyale Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt hätte. Die behauptete Gefahr erscheine daher hypothetisch. Im Ergebnis gab das Gericht daher dem ersten Klageantrag statt und erklärte den Beschluss des Rates insoweit für nichtig.
Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.