Fachinfos - Judikaturauswertungen 27.01.2021

Rechtsmittel des U-Ausschusses gegen Nichtverhängung einer Beugestrafe

VwGH: Revisionslegitimation von Untersuchungsausschüssen auf prozessuale Rechte beschränkt. VwGH 23.11.2020, Ro 2020/03/0041-6 (27. Jänner 2021)

Sachverhalt

Der Untersuchungsausschuss betreffend mutmaßliche Käuflichkeit der türkis-blauen Bundesregierung (Ibiza-Untersuchungsausschuss, im Folgenden: UsA) beantragte beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Verhängung einer Beugestrafe über eine Auskunftsperson wegen Nichtbefolgung der Ladung. Dieser Antrag wurde abgewiesen (BVwG 03.08.2020, W234 2233183-1). Begründend führte das BVwG aus, dass der (schlechte) Gesundheitszustand der Auskunftsperson aufgrund des Vorliegens ärztlicher Atteste eine ausreichende Entschuldigung für das Nichterscheinen im Sinn der Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse (VO-UA) darstellt. Der UsA habe zwar die fachärztliche Einschätzung offenbar nicht geteilt, habe es jedoch unterlassen, zusätzliche medizinische Beweise zu ermitteln. Die (erstmalige) Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Gesundheitszustand der mitbeteiligten Partei im Verfahren vor dem BVwG komme nicht mehr in Betracht.

Gegen diesen Beschluss erhob der UsA Revision, die vom BVwG zurückgewiesen wurde (BVwG 01.10.2020, W234 2233183-1/17E). Daraufhin beantragte der UsA die Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs

Der VwGH führte aus, dass § 36 Abs. 1 VO-UA dem UsA das Recht einräumt, beim BVwG die Verhängung einer Beugestrafe zu beantragen, und ihn verpflichtet, diesen Antrag zu begründen. Eine darüber hinausgehende Beteiligung des UsA am Verfahren vor dem BVwG werde weder durch § 36 VO‑UA noch durch die knappen Sonder-Verfahrensregeln des § 56 VO-UA begründet; insbesondere werde dem UsA auch nicht die verfahrensrechtliche Stellung einer „belangten Behörde“ vor dem Verwaltungsgericht im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG eingeräumt.

Das Revisionsrecht des UsA gegen den hier angefochtenen Beschluss müsse sich somit auf die Geltendmachung einer Verletzung in (subjektiv-öffentlichen) Rechten im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 (in Verbindung mit Abs. 9) B-VG beziehen. Dementsprechend mache der revisionswerbende UsA als Revisionspunkt auch ausschließlich geltend, durch den angefochtenen Beschluss in seinem subjektiven Recht gemäß § 36 Abs. 1 VO-UA verletzt zu sein, beim BVwG die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 VO-UA zu beantragen.

Die Mitwirkung des UsA im Verfahren vor dem BVwG nach § 36 VO-UA sei allerdings auf die Stellung des Antrages auf Verhängung einer Beugestrafe und die damit korrespondierende Zustellung der Entscheidung des BVwG über diesen Antrag beschränkt. Eine darüber hinausgehende (Organ‑)Parteistellung im Verfahren vor dem BVwG werde dem UsA nicht ausdrücklich gesetzlich eingeräumt. Lediglich eine Verletzung dieser prozessualen Befugnisse des UsA durch das BVwG könne dieser vor dem VwGH mittels Revision bekämpfen. Da das BVwG inhaltlich über den Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe abgesprochen habe, könne der UsA nicht in den von seinem Revisionsrecht umfassten ausschließlich prozessualen Rechten verletzt sein.

Das BVwG habe zwar – in der Form eines „Hinweises“ und außerhalb der tragenden Entscheidungsbegründung – auf die seines Erachtens gegebene Möglichkeit verwiesen, dass der UsA selbst ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand der betreffenden Auskunftsperson einholen könne bzw. eine allfällige Weigerung einer Auskunftsperson, sich einer medizinischen Begutachtung zu unterziehen, bei der Beurteilung des Vorliegens einer „genügenden Entschuldigung“ berücksichtigen könne. Das BVwG habe damit aber nicht das Recht des UsA beschränkt (oder im Sinne des Revisionsvorbringens „modifiziert“), einen Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe zu stellen.

Dem VwGH sei es verwehrt, aus Anlass der Revision einer im Revisionsrecht auf die Verletzung ihrer prozessualen Rechte beschränkten Partei eine – diese prozessuale Rechte nicht verletzende – inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung aufzugreifen. Die Revision sei daher mangels Berechtigung zur Erhebung zurückzuweisen gewesen.

Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.