Sachverhalt
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) erging im Rahmen einer Nichtigkeitsklage, die Frau Joëlle Mélin, Abgeordnete des Europäischen Parlaments (EP), gegen eine Rückforderungsentscheidung wegen zu Unrecht gezahlter Zulagen für parlamentarische Assistenz erhoben hatte.
Die klagegegenständliche Entscheidung bestand aus der Entscheidung des EP selbst und einem mehrseitigen tabellarischen Anhang, der im Detail die von der Klägerin – zum Nachweis, dass die Tätigkeiten ihrer Assistentin mit dem Statut der Abgeordneten und dessen Durchführungsbestimmungen im Einklang stünden – vorgelegten Dokumente analysierte. Die Entscheidung des EP selbst verwies an mehreren Stellen auf diesen Anhang. Sie wurde der Klägerin zu eigenen Handen in einem verschlossenen Umschlag zugestellt und von ihrem Assistenten entgegengenommen. Außerdem erhielt die Klägerin die Entscheidung informationshalber auch per E-Mail, allerdings aufgrund eines Versehens ohne den erwähnten Anhang.
Die Klägerin rügte wegen der fehlenden Übermittlung des Anhangs einen Begründungsmangel und brachte vor, dass sich aus der Entscheidung des EP alleine die Gründe für die Ablehnung der von ihr vorgebrachten Beweise nicht erkennen ließen.