Der EGMR prüfte die Beschwerde ausschließlich mit Blick auf Art. 11 EMRK und wies die Beschwerde als offensichtlich unbegründet zurück:
Das vorgelegte Parteiprogramm missachte die demokratischen Werte sowie die sozio-politische Ausrichtung Rumäniens seit dem Jahr 1989 und erlaube totalitäre bzw. extremistische Handlungen, die die nationale Sicherheit untergraben könnten. Dadurch seien die demokratischen Werte gefährdet.
Auch wenn der historische Kontext, der durch die Erfahrung des totalitären Kommunismus in Rumänien und die marxistische Ideologie geprägt ist, für sich genommen nicht die Ablehnung der Registrierung rechtfertigen könne, habe sich das Komitee im vorliegenden Fall nicht konkret und vollständig von der ehemaligen Rumänischen Kommunistischen Partei distanziert.
Die rumänischen Behörden wollten dem EGMR zufolge in zulässiger Weise verhindern, dass eine politische Partei, die ihre Position über einen langen Zeitraum hinweg schwer missbraucht hatte, ihre Rechte in Zukunft durch die Schaffung eines totalitären Regimes weiter missbrauchen und dadurch eine Gefahr für die nationale Sicherheit und die Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft darstellen könnte. Dieses Bestreben, einem besonders schwerwiegenden, wenn auch nur potenziellen Missbrauch entgegenzuwirken, der die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und die Grundlagen der Demokratie untergraben hätte, sei mit der EMRK vereinbar gewesen.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung (in englischer Sprache) und den Volltext der Entscheidung (in französischer Sprache).