Fachinfos - Judikaturauswertungen 11.08.2022

Rumänien: Kommunistische Partei missachtet demokratische Werte

EGMR erachtete die Ablehnung der Registrierung der kommunistischen Partei für gerechtfertigt (11. August 2022)

EGMR 21.12.2021, 20401/15, Komitee zur Organisation und Registrierung der Rumänischen Kommunistischen Partei gg. Rumänien

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) kam zum Ergebnis, dass die rumänischen Behörden die Registrierung der Rumänischen Kommunistischen Partei zu Recht abgelehnt haben, da sich deren Parteiprogramm nicht in ausreichender Weise von jenem der ehemaligen Rumänischen Kommunistischen Partei unterschied, die im Jahr 1989 nach dem Sturz von Präsident Ceaușescu aufgelöst worden war.

Sachverhalt

Ein Antrag des Komitees zur Organisation und Registrierung der Rumänischen Kommu­nistischen Partei auf Registrierung als politische Partei wurde von den rumänischen Be­hörden abgelehnt, weil das vorgelegte Parteiprogramm Bestimmungen enthielt, die eine reale Gefahr für die Untergrabung der demokratischen Werte darstellten. Im Kon­kreten leugnete das Komitee nicht seine Verbindungen zur ehemaligen Rumänischen Kommunistischen Partei, die im Jahr 1989 nach dem Sturz des Generalsekretärs und Staatspräsidenten Nicolae Ceaușescu aufgelöst worden war.

Das Komitee bekämpfte dies erfolglos vor den nationalen Gerichten und wandte sich schließlich mit der Behauptung an den EGMR, durch die Ablehnung der Registrierung als politische Partei im Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 10 EMRK sowie im Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit gemäß Art. 11 EMRK verletzt worden zu sein.

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

Der EGMR prüfte die Beschwerde ausschließlich mit Blick auf Art. 11 EMRK und wies die Beschwerde als offensichtlich unbegründet zurück:

Das vorgelegte Parteiprogramm missachte die demokratischen Werte sowie die sozio-politische Ausrichtung Rumäniens seit dem Jahr 1989 und erlaube totalitäre bzw. ext­remistische Handlungen, die die nationale Sicherheit untergraben könnten. Dadurch seien die demokratischen Werte gefährdet.

Auch wenn der historische Kontext, der durch die Erfahrung des totalitären Kommu­nismus in Rumänien und die marxistische Ideologie geprägt ist, für sich genommen nicht die Ablehnung der Registrierung rechtfertigen könne, habe sich das Komitee im vorlie­genden Fall nicht konkret und vollständig von der ehemaligen Rumänischen Kommu­nistischen Partei distanziert.

Die rumänischen Behörden wollten dem EGMR zufolge in zulässiger Weise verhindern, dass eine politische Partei, die ihre Position über einen langen Zeitraum hinweg schwer missbraucht hatte, ihre Rechte in Zukunft durch die Schaffung eines totalitären Re­gimes weiter missbrauchen und dadurch eine Gefahr für die nationale Sicherheit und die Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft darstellen könnte. Dieses Bestre­ben, einem besonders schwerwiegenden, wenn auch nur potenziellen Missbrauch ent­gegenzuwirken, der die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und die Grundlagen der De­mokratie untergraben hätte, sei mit der EMRK vereinbar gewesen.

Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung (in englischer Sprache) und den Volltext der Entscheidung (in französischer Sprache).