Der OGH teilte die Ansicht der Vorinstanzen nicht und gab dem außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin Folge: Der Gebrauch eines Namens durch Dritte verstoße dann gegen das Namensrecht nach § 43 ABGB, wenn dadurch die berechtigten Interessen der Namensträgerin bzw. des Namensträgers verletzt würden. Eine Verletzung sei – neben einer Zuordnungsverwirrung – regelmäßig dann zu bejahen, wenn über die Namensträgerin bzw. den Namensträger etwas Unrichtiges ausgesagt wird, das ihr bzw. sein Ansehen und den guten Ruf beeinträchtigt, sie bzw. ihn bloßstellt oder lächerlich macht. Die schutzwürdigen Interessen der Klägerin seien im Anlassfall insbesondere dadurch betroffen, dass ihr mit dem Brief (auch) ehrenrührige Absichten unterstellt würden; jene nämlich, dass Gastleute, die sich den vermeintlichen Forderungen der Klägerin nicht unterwerfen, "in einem öffentlich einsehbaren Online-Register zur Warnung für Gäste als unpatriotisch" ausgewiesen werden sollten.
Die Meinungsäußerungsfreiheit der Beklagten sei mit den Persönlichkeitsrechten der Klägerin abzuwägen. Voraussetzung sei jedoch immer, so der OGH, dass eine antithematische Behandlung vorliegt und als solche auch vom Publikum verstanden wird. Die bzw. der Empfänger:in müsse erkennen, dass die Parodie gerade nicht von der bzw. dem Urheber:in des parodierten Werks stammt, sondern der Meinungsäußerungsfreiheit der Parodistin bzw. des Parodisten entspringt. Der Rechtsansicht des OGH folgend, habe die bzw. der durchschnittliche Empfänger:in aufgrund der professionellen Aufmachung des Briefes und der inhaltlichen Anlehnung an die Forderungen der Klägerin davon ausgehen können, dass tatsächlich eine Aussendung der Klägerin vorliege.
Die nachträglich erfolgte Aufklärung über den Brief durch die Beklagte in deren Medium bzw. die öffentliche Berichterstattung beseitige überdies die Wiederholungsgefahr nicht, weshalb der klagenden Partei ein Unterlassungsanspruch zustehe.
Der OGH betonte weiters, dass die Meinungsäußerungsfreiheit durch das Verbot einer unzulässigen Namensanmaßung nicht beeinträchtigt würde. Die Sanktionslosigkeit von Desinformation würde bedeuten, dass die Meinungsäußerungsfreiheit auch über den Weg von bewussten Täuschungen und Verletzungen von Persönlichkeitsrechten ausgeübt werden könne. Derartiges sei allerdings von der Meinungsäußerungsfreiheit nicht gedeckt.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.