Fachinfos - Judikaturauswertungen 17.03.2025

„Satire-Wirtshausbriefe“ als unzulässiger Eingriff ins Namensrecht

OGH 21.1.2025, 4 Ob 192/24z

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied, dass die im Namen einer politischen Partei an niederösterreichische Wirtinnen und Wirte ausgesendeten Satire-Briefe zur "Wirtshausprämie" einen unzulässigen Eingriff in das Namensrecht darstellten. Die bzw. der durchschnittliche Empfänger:in habe von der Echtheit des Schreibens ausgehen können, weshalb der Eingriff nicht durch eine Berufung auf die Meinungsäußerungsfreiheit gerechtfertigt werden könne.

Sachverhalt

Ein satirisches Online-Magazin versandte im April 2023 im Namen und mit Logo einer politischen Partei Fake-Briefe an 500 Gastwirtinnen und Gastwirte in Niederösterreich. Das Schreiben hatte zum Ziel, die von der Klägerin forcierte "Wirtshausprämie" durch Überzeichnungen und Überspitzungen, wie der in dem Brief geforderten "Panierquote", zu persiflieren.

Daraufhin klagte die betroffene politische Partei das Satire-Magazin sowie dessen Geschäftsführer auf Unterlassung der Verfassung, Verbreitung und Veröffentlichung von falschen Schriften im Namen der Klägerin und stützte sich insbesondere auf eine Verletzung ihres Namensrechts sowie rufschädigende Ehrenbeleidigung.

Das Erstgericht wies das Unterlassungsbegehren der Klägerin ab und bejahte zulässige Satire. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts. Es sei davon auszugehen, dass die mit dem Schreiben konfrontierten Gastwirtinnen und Gastwirte seinen satirischen Inhalt auch als solchen erkannt hätten. Die Satire der Beklagten sei durch das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt.

Entscheidung des Obersten Gerichtshofs

Der OGH teilte die Ansicht der Vorinstanzen nicht und gab dem außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin Folge: Der Gebrauch eines Namens durch Dritte verstoße dann gegen das Namensrecht nach § 43 ABGB, wenn dadurch die berechtigten Interessen der Namensträgerin bzw. des Namensträgers verletzt würden. Eine Verletzung sei – neben einer Zuordnungsverwirrung – regelmäßig dann zu bejahen, wenn über die Namensträgerin bzw. den Namensträger etwas Unrichtiges ausgesagt wird, das ihr bzw. sein Ansehen und den guten Ruf beeinträchtigt, sie bzw. ihn bloßstellt oder lächerlich macht. Die schutzwürdigen Interessen der Klägerin seien im Anlassfall insbesondere dadurch betroffen, dass ihr mit dem Brief (auch) ehrenrührige Absichten unterstellt würden; jene nämlich, dass Gastleute, die sich den vermeintlichen Forderungen der Klägerin nicht unterwerfen, "in einem öffentlich einsehbaren Online-Register zur Warnung für Gäste als unpatriotisch" ausgewiesen werden sollten.

Die Meinungsäußerungsfreiheit der Beklagten sei mit den Persönlichkeitsrechten der Klägerin abzuwägen. Voraussetzung sei jedoch immer, so der OGH, dass eine antithematische Behandlung vorliegt und als solche auch vom Publikum verstanden wird. Die bzw. der Empfänger:in müsse erkennen, dass die Parodie gerade nicht von der bzw. dem Urheber:in des parodierten Werks stammt, sondern der Meinungsäußerungsfreiheit der Parodistin bzw. des Parodisten entspringt. Der Rechtsansicht des OGH folgend, habe die bzw. der durchschnittliche Empfänger:in aufgrund der professionellen Aufmachung des Briefes und der inhaltlichen Anlehnung an die Forderungen der Klägerin davon ausgehen können, dass tatsächlich eine Aussendung der Klägerin vorliege.

Die nachträglich erfolgte Aufklärung über den Brief durch die Beklagte in deren Medium bzw. die öffentliche Berichterstattung beseitige überdies die Wiederholungsgefahr nicht, weshalb der klagenden Partei ein Unterlassungsanspruch zustehe.

Der OGH betonte weiters, dass die Meinungsäußerungsfreiheit durch das Verbot einer unzulässigen Namensanmaßung nicht beeinträchtigt würde. Die Sanktionslosigkeit von Desinformation würde bedeuten, dass die Meinungsäußerungsfreiheit auch über den Weg von bewussten Täuschungen und Verletzungen von Persönlichkeitsrechten ausgeübt werden könne. Derartiges sei allerdings von der Meinungsäußerungsfreiheit nicht gedeckt.

Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.