Der EGMR hielt einleitend fest, dass die innerstaatlichen Urteile einen Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit der Beschwerdeführerin darstellten. Der Eingriff sei vom Gesetz vorgesehen und diene einem legitimen Ziel im Sinne des Art. 10 Abs. 2 EMRK, nämlich dem Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer. Zu prüfen sei, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.
Die Veröffentlichung eines Fotos der Familie von B.G. neben einem Familienfoto eines nationalsozialistischen Politikers stelle einen Angriff auf den guten Ruf von B.G. dar, der schwerwiegend genug sei, um das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK geltend zu machen. Der EGMR habe zu prüfen, ob die innerstaatlichen Gerichte bei der Abwägung der konkurrierenden Rechte im Rahmen ihres Beurteilungsspielraumes geblieben seien.
Von den innerstaatlichen Gerichten sei anerkannt worden, dass B.G. eine Person des öffentlichen Lebens war, weshalb die Grenzen kritischer Äußerungen ihm gegenüber weiter seien. Das Foto zeige auch die Ehefrau und die minderjährigen Kinder von B.G., was in Slowenien Kritik hervorgerufen habe. Im konkreten Verfahren gehe es jedoch nur um die Abwägung der Rechte von B.G. gegenüber jenen der Herausgeberin. Die Ehefrau und die Kinder von B.G. seien nicht Verfahrensparteien; ihnen sei in separaten Verfahren eine Entschädigung zugesprochen worden.
Der EGMR bestätigte die Einschätzung der innerstaatlichen Gerichte, dass der Leitartikel und der satirische Text politische Fragen behandelt und zu einer Debatte von öffentlichem Interesse beigetragen hätten. Der Vergleich der beiden Fotos sei als Werturteil zu charakterisieren. Ein solches könne als exzessiv angesehen werden, wenn ihm eine faktische Grundlage fehle.
Die Beschwerdeführerin habe argumentiert – und dies sei nicht bestritten worden –, dass B.G. selbst seine Familie in einem politischen Kontext den Medien ausgesetzt habe und dass die Kritik sich genau auf die politischen Methoden von B.G. bezogen habe, seine Familie zu politischen Zwecken zu exponieren. Es könne daher nicht gesagt werden, dass der Vergleich der Fotos – obwohl zweifellos höchst provokativ – jeder faktischen Grundlage entbehrte.
Die innerstaatlichen Gerichte hätten die Auffassung vertreten, dass der visuelle Vergleich über das legitime öffentliche Interesse hinausgegangen sei und eine größere Wirkung gehabt habe als der textliche Kontext. Aus Sicht des EGMR müssten jedoch auch folgende Überlegungen gebührend berücksichtigt werden:
Erstens hätten – neben dem Gesamtkontext – auch der Titel und der kurze Text direkt über den Fotos die politische und satirische Dimension der Veröffentlichung klar gezeigt.
Zweitens seien die Fotos in der satirischen Rubrik namens "Mladinamit" veröffentlicht worden. Schon der Titel dieser Rubrik, der das Wort "Dynamit" enthalte, spiegle den bewusst provokativen und explosiven redaktionellen Stil wider. Die Annahme der innerstaatlichen Gerichte, dass der durchschnittliche Leser den politischen Kontext der Fotos und die von ihnen vermittelte breitere Botschaft nicht verstehen würde, überzeugte den EGMR nicht. Zwar seien die Rollen von B.G. als Politiker und als Vater in dem Foto miteinander verknüpft. Aus Sicht des EGMR würde der durchschnittliche Leser von Mladina aber B.G. primär in seiner Rolle als Politiker wahrnehmen und die beiden Fotos als Vergleich zweier Politiker und ihrer jeweiligen politischen Methoden verstehen. Der durchschnittliche Leser werde eine satirische Veröffentlichung nicht wörtlich nehmen, sondern ihren Charakter als Satire berücksichtigen.
Drittens sei die Veröffentlichung in einer Wochenzeitung erschienen, die sich mit politischen und kulturellen Themen befasse. Sie wende sich als solche an ein spezifisches Publikum. Die Fotos seien weder in der Mainstream-Presse erschienen noch über audiovisuelle Medien verbreitet worden. Ihre Wirkung auf das Publikum und auf B.G.s Ruf sei daher begrenzt gewesen.
Schließlich seien Vergleiche mit dem nationalsozialistischen Regime nicht automatisch als Verleumdung zu werten, insbesondere wenn besondere Umstände vorlägen, die den Vergleich rechtfertigten. Im konkreten Fall habe der Vergleich mit Joseph Goebbels genau dazu gedient, die Verwendung politischer Methoden zu kritisieren, die jenen des nationalsozialistischen Regimes ähnlich seien, darunter die Einbeziehung der eigenen Familie in den politischen Diskurs. Zudem beinhalte journalistische Freiheit auch die Möglichkeit einer gewissen Übertreibung oder sogar Provokation.
Im Verfahren seien keine negativen Folgen der Veröffentlichung für B.G. erwähnt worden. Selbst wenn man von einer Beeinträchtigung seines Rufs ausgehe, sei nicht dargelegt worden, dass die Folgen so schwerwiegend gewesen seien, dass sie das öffentliche Interesse an den Informationen überwogen hätten.
Der EGMR kam zum Ergebnis, dass die innerstaatlichen Gerichte den breiteren Kontext nicht ausreichend berücksichtigt hätten, insbesondere die vorangegangene lebhafte Debatte in den sozialen Medien über B.G. und seine politischen Methoden, die begrenzte Wirkung der Veröffentlichung auf die Leserschaft von Mladina sowie die Veröffentlichung in der satirischen Rubrik der Zeitung. Sie hätten daher nicht überzeugend dargelegt, dass ein dringendes gesellschaftliches Bedürfnis bestanden habe, den Schutz des guten Rufes von B.G. über das Recht der Herausgeberin auf freie Meinungsäußerung und das allgemeine Interesse auf Förderung der freien Meinungsäußerung in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu stellen.
Der Eingriff sei in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig gewesen, weshalb der EGMR eine Verletzung von Art. 10 EMRK feststellte. Die von der Herausgeberin beantragte Entschädigung für immateriellen Schaden sprach der EGMR jedoch nicht zu, da die Feststellung der Verletzung eine ausreichende Genugtuung darstelle.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung (jeweils in englischer Sprache).