Der OGH verwarf die Nichtigkeitsbeschwerde der Generalprokuratur und führte wie folgt aus:
Die StPO definiere den Begriff "subjektives Recht" im Sinne des § 106 Abs. 1 StPO nicht. Insoweit stellten aber die Gesetzesmaterialien für den hier interessierenden Aspekt des § 106 Abs. 1 Z 2 StPO auf eine Kontrolle von Grundrechten und darauf ab, dass als Einspruchswerber nur in Betracht komme, wer sich unmittelbar in einem subjektiven Recht verletzt erachte.
Da staatliche Organe im Hoheitsvollzug keine Grundrechtsträger, sondern allein grundrechtsverpflichtet seien, komme ihnen in diesem Umfang auch keine Einspruchsberechtigung zu. Die damit zusammenhängende Frage, ob damit ein mögliches Rechtsschutzdefizit einhergeht, müsse hier mangels Anfechtung der den vorliegenden Beschlüssen zugrunde liegenden Sicherstellungsanordnung der Staatsanwaltschaft auf sich beruhen.
Hingegen könne der Bund gemäß Art. 17 B-VG Träger von Privatrechten sein, womit ihm als Rechtsunterworfener die Ausübung von subjektiven Rechten im oben dargestellten Sinn zustünde.
Nach ständiger Rechtsprechung des OGH seien Entscheidungen dann rechtsfehlerhaft, wenn die Ableitung der Rechtsfolge aus dem vom Entscheidungsträger zugrunde gelegten Sachverhaltssubstrat das Gesetz verletze oder die Sachverhaltsannahmen entweder in einem rechtlich mangelhaften Verfahren zustande gekommen oder mit einem formalen Begründungsmangel behaftet seien und demnach willkürlich getroffen worden seien.
Die Vorinstanzen hätten in den im vorliegenden Fall angefochtenen Beschlüssen lediglich festgehalten, dass sich die sicherzustellenden Daten in der faktischen Verfügungsmacht des BKA befinden würden bzw. die Republik Österreich Inhaberin der sicherzustellenden Daten sei. Es sei jedoch keine Aussage dazu getroffen worden, in Erfüllung welcher staatlichen Aufgabe das BKA oder der Bund den Gewahrsam an den von der Sicherstellungsanordnung umfassten Daten begründet haben soll. Da die Generalprokuratur jedoch keine diesbezüglichen Feststellungs- oder Begründungsmängel geltend machte, sei ein Gesetzesverstoß bei der Annahme der Zulässigkeit des vorliegenden Einspruchs nicht auszumachen und die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen gewesen.
Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.