Fachinfos - Judikaturauswertungen 07.04.2025

StPO: Republik als Grundrechtsträgerin einspruchslegitimiert

OGH 29.1.2025, 12 Os79/24w

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied in einem Verfahren zur Sicherstellung von Datenträgern aus dem Bundeskanzleramt (BKA), dass die Republik "Betroffene" im Sinne des § 106 Abs. 1 StPO und daher einspruchslegitimiert sein kann, wenn der Gewahrsam an den sicherzustellenden Daten nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung begründet wurde. In seiner Funktion als Träger von Privatrechten ist dem Bund als Rechtsunterworfener die Ausübung subjektiver Rechte möglich.

Sachverhalt

Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) ordnete im Jahr 2022 wegen des Verdachts der Untreue und Bestechlichkeit die Sicherstellung von E‑Mail-Postfächern, eOffice‑Dokumenten und persönlich zugeordneten Laufwerken von einigen Mitarbeiter:innen des BKA an. Die Sicherstellung wurde nicht umgesetzt und die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, beantragte, diese für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben. Sie sei mangels ausreichender Konkretisierung der sicherzustellenden Gegenstände nicht gesetz- und verhältnismäßig, da eine Vielzahl privater und sensibler Daten betroffen sei.

Das Landesgericht für Strafsachen Wien befand den Einspruch zwar für zulässig, jedoch nicht berechtigt und wies ihn ab. Das Oberlandesgericht Wien gab der dagegen erhobenen Beschwerde der Republik Österreich nicht Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Beschluss.

Gegen diese Entscheidung erhob die Generalprokuratur eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes und hinterfragte die Legitimation der Republik zur Erhebung des Einspruchs: Gemäß § 106 Abs. 1 StPO stehe der Einspruch wegen Rechtsverletzung jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt worden zu sein. Als Eingriffe "in ein subjektives Recht durch Ausübung einer Befugnis nach dieser Strafprozessordnung" seien nach den Materialien zum Strafprozessreformgesetz nur Grundrechtseingriffe zu verstehen. Da Behörden aber Träger von Hoheitsgewalt und als solche ausschließlich grundrechtsverpflichtet wären, könnten sie selbst keine Grundrechte innehaben. Eine Gebietskörperschaft sei demnach kein "Betroffener" im Sinne der StPO. Der Einspruch bzw. die Beschwerde wären daher mangels Legitimation unzulässig und zurückzuweisen gewesen. Die Generalprokuratur führte weiters eine alternative Rechtsansicht aus, nach der juristische Personen des öffentlichen Rechts – einschließlich der Gebietskörperschaften – sehr wohl Grundrechtsträger sein könnten, insbesondere dann, wenn diese in einer privaten Rechtsträgern vergleichbaren Weise einer anderen staatlichen Herrschaftsgewalt unterworfen seien. Um dem OGH jedoch die Möglichkeit zu bieten, zu dieser Rechtsfrage klärend Stellung zu nehmen, vertrat die Generalprokuratur erstere Rechtsansicht.

Entscheidung des Obersten Gerichtshofs

Der OGH verwarf die Nichtigkeitsbeschwerde der Generalprokuratur und führte wie folgt aus:

Die StPO definiere den Begriff "subjektives Recht" im Sinne des § 106 Abs. 1 StPO nicht. Insoweit stellten aber die Gesetzesmaterialien für den hier interessierenden Aspekt des § 106 Abs. 1 Z 2 StPO auf eine Kontrolle von Grundrechten und darauf ab, dass als Einspruchswerber nur in Betracht komme, wer sich unmittelbar in einem subjektiven Recht verletzt erachte.

Da staatliche Organe im Hoheitsvollzug keine Grundrechtsträger, sondern allein grundrechtsverpflichtet seien, komme ihnen in diesem Umfang auch keine Einspruchsberechtigung zu. Die damit zusammenhängende Frage, ob damit ein mögliches Rechtsschutzdefizit einhergeht, müsse hier mangels Anfechtung der den vorliegenden Beschlüssen zugrunde liegenden Sicherstellungsanordnung der Staatsanwaltschaft auf sich beruhen.

Hingegen könne der Bund gemäß Art. 17 B-VG Träger von Privatrechten sein, womit ihm als Rechtsunterworfener die Ausübung von subjektiven Rechten im oben dargestellten Sinn zustünde.

Nach ständiger Rechtsprechung des OGH seien Entscheidungen dann rechtsfehlerhaft, wenn die Ableitung der Rechtsfolge aus dem vom Entscheidungsträger zugrunde gelegten Sachverhaltssubstrat das Gesetz verletze oder die Sachverhaltsannahmen entweder in einem rechtlich mangelhaften Verfahren zustande gekommen oder mit einem formalen Begründungsmangel behaftet seien und demnach willkürlich getroffen worden seien.

Die Vorinstanzen hätten in den im vorliegenden Fall angefochtenen Beschlüssen lediglich festgehalten, dass sich die sicherzustellenden Daten in der faktischen Verfügungsmacht des BKA befinden würden bzw. die Republik Österreich Inhaberin der sicherzustellenden Daten sei. Es sei jedoch keine Aussage dazu getroffen worden, in Erfüllung welcher staatlichen Aufgabe das BKA oder der Bund den Gewahrsam an den von der Sicherstellungsanordnung umfassten Daten begründet haben soll. Da die Generalprokuratur jedoch keine diesbezüglichen Feststellungs- oder Begründungsmängel geltend machte, sei ein Gesetzesverstoß bei der Annahme der Zulässigkeit des vorliegenden Einspruchs nicht auszumachen und die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen gewesen.

Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.