Da der Beschwerdeführer lediglich die Höhe der Strafe bekämpfte, befasste sich das LVwG nur mit der Frage der Strafbemessung und ließ etwa die Frage, ob es sich überhaupt um eine Versammlung gehandelt hatte oder ein entschuldigender Notstand anzunehmen war, aus prozessualen Gründen außer Betracht.
Das LVwG Vorarlberg gestand dem Beschuldigten den Milderungsgrund gemäß § 34 Z 3 StGB zu. Ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG verneinte das Gericht jedoch:
Zunächst stellte das LVwG fest, dass es sich laut der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) bei einem Milderungsgrund des § 34 Z 3 StGB um einen „achtenswerten Beweggrund“ handeln muss. Es müsse ein Handeln um übergeordneter – oder doch als übergeordnet angesehener – Interessen willen vorliegen. Die Förderung des Umweltschutzes sei durchaus als ein „achtenswerter“ Beweggrund in diesem Sinne zu qualifizieren. Da der Beschuldigte versucht habe, die Volksvertreter:innen darin zu bestärken, alle Maßnahmen gegen die Klimakatastrophe schnellstens in die Wege zu leiten, und das Land Vorarlberg seit 2019 den Klimanotstand ausgerufen habe, sei der Milderungsgrund zuzuerkennen. Die Geldstrafe wurde daraufhin von 70 Euro auf 40 Euro herabgesetzt.
Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG zur Einstellung des Verfahrens setze allerdings voraus, dass erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein müssten. Das zu schützende Rechtsgut sei im vorliegenden Fall die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, da der ungestörte Verlauf der Sitzungen der gesetzesgebenden Organe gewährleistet werden müsse. Dabei handle es sich zweifelsfrei um ein geschütztes Rechtsgut, welchem erhebliche Bedeutung zukomme; keinesfalls dürfe davon gesprochen werden, dass die Bedeutung dieses strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering sei. Aus der Sicht des LVwG fehlte es daher an einer der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens.
Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.