Der EuGH wies das Rechtsmittel zurück. Er legte zunächst dar, dass Art. 8 des Protokolls eine Sondervorschrift ist, die die freie Meinungsäußerung und die Unabhängigkeit der EP-Abgeordneten schützen soll. Sie stehe daher jedem Gerichtsverfahren wegen in Ausübung des Abgeordnetenamts erfolgter Äußerungen und Abstimmungen entgegen. Art. 8 des Protokolls finde zunächst jedenfalls auf die Erklärungen der Abgeordneten Anwendung, die diese im EP selbst abgeben. Dennoch sei es möglich, dass auch eine Erklärung, die ein/e Abgeordnete/r außerhalb des EP abgibt, eine in Ausübung seines/ihres Amtes erfolgte Meinungsäußerung darstellt. Denn das Vorliegen einer derartigen Äußerung hänge nicht vom Ort ab, an dem sie erfolgt, sondern von ihrer Art und ihrem Inhalt.
Der Zusammenhang zwischen der Äußerung des/der Abgeordneten und seinem/ihrem parlamentarischen Amt müsse jedoch unmittelbar und in offenkundiger Weise ersichtlich sein. Denn die parlamentarische Immunität hindere die nationalen Justizbehörden und Gerichte in endgültiger Weise daran, ihre Befugnisse zur Strafverfolgung und zur Ahndung von Straftaten in ihrem Hoheitsgebiet auszuüben. Dadurch könnte auch Personen, die durch die Äußerungen geschädigt wurden, der Zugang zu den Gerichten – und damit zu Schadenersatz – vollständig verwehrt werden.
Der EuGH hielt auch fest, dass der Umfang der in Art. 8 des Protokolls vorgesehenen Immunität sich allein nach dem Unionsrecht bestimmt, da diese Vorschrift keinerlei Verweis auf die nationalen Rechtsordnungen enthält.
Anders als von Troszczynski behauptet, habe das EuG nicht ausgesprochen, dass das im Tweet kommentierte Ereignis für EP-Abgeordnete nicht von Bedeutung sei, da es in Frankreich stattgefunden habe. Ebenso wenig habe das EuG ausgeschlossen, dass Ereignisse, die mit Problemstellungen im Zusammenhang mit dem Islamismus und mit der Verletzung der Rechte der Frauen verbunden sein könnten, von allgemeinem Interesse sein könnten.
Das EuG habe lediglich festgestellt, dass der Tweet einer allgemeineren Stellungnahme zu aktuellen oder vom EP gewöhnlich behandelten Themen nicht gleichgesetzt werden könne. Er bringe nämlich eher den Willen zum Ausdruck, auf ein mit dem französischen Recht unvereinbares Verhalten hinzuweisen, als das Anliegen, die Rechte der Frauen zu verteidigen. Folglich könne auch durch den Umstand, dass Troszczynski stellvertretendes Mitglied des Ausschusses für die Rechte der Frau und Chancengleichheit des EP ist, kein Zusammenhang zwischen dem Tweet und dem von ihr als Abgeordnete ausgeübten Amt hergestellt werden.
Zudem habe das EuG den Begriff „Äußerung“ im Sinne von Art. 8 des Protokolls nicht unzulässig beschränkt, sondern lediglich festgestellt, dass zwischen dem Tweet und dem parlamentarischen Amt von Troszczynski kein unmittelbarer und offenkundiger Zusammenhang vorliege.
Das EP habe im streitigen Beschluss zwar eingeräumt, dass Troszczynski nicht die Urheberin des streitigen Tweets gewesen sei und dass sie diesen gelöscht habe, sobald sie von ihm Kenntnis erlangt habe. Mit dieser Feststellung sei jedoch nicht ihre Verantwortlichkeit für die etwaige Nutzung ihres Twitter-Kontos durch ihren Assistenten beurteilt worden. Denn dies könnte zur Folge haben, dass das EP die Aufhebung ihrer parlamentarischen Immunität ablehnt. Das EuG habe aber rechtsfehlerfrei entschieden, dass sich dieser Umstand nicht auf die Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses auswirkt.
Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.