Der VfGH wies den Antrag teilweise zurück und teilweise ab.
Die Zurückweisung erfolgte – parallel zu VfGH 2.12.2022, UA 95/2022 (siehe dazu 4. Qu./2023/Nr. 04) – insoweit, als das dem Antrag zugrundeliegende Verlangen des Viertels der Mitglieder des UsA deckungsgleich mit dem am 9. November 2022 gefassten (Mehrheits-)Beschluss des UsA auf ergänzende Beweisanforderung an die BMJ war. Die Anfechtung des Bestreitungsbeschlusses zur Gänze sei für die übereinstimmenden Teile nicht zulässig, weil die Streitigkeit beendet werde, soweit der UsA einen Beschluss fasse, der sich offenkundig der Sache nach mit dem Verlangen decke.
Die Abweisung der Anfechtung der übrigen Teile des Bestreitungsbeschlusses begründete der VfGH wie folgt:
Der angefochtene Beschluss des UsA erweise sich als rechtmäßig. Für das verlangende Viertel bestehe – wie bereits in der bisherigen Judikatur des VfGH klargestellt – eine Pflicht, die ergänzende Beweisanforderung zu begründen; korrespondierend dazu bestehe für den UsA zwar die Pflicht, seinen Bestreitungsbeschluss mit hinreichender Deutlichkeit auf eine nachvollziehbare Begründung zu stützen und die Mehrheit im UsA treffe so eine substantiierte Begründungspflicht für die fehlende (potentielle) abstrakte Relevanz des Verlangens des Viertels der Mitglieder des UsA für den Untersuchungsgegenstand. Diese Pflicht dürfe aber nicht überspannt werden; sie verpflichte zur Angabe der wesentlichen Gründe, die dafür oder dagegen sprächen, dass das Verlangen vom Umfang des Untersuchungsgegenstandes gedeckt sei. Die Anforderungen an die beiderseitigen Begründungen seien – wie auch bereits in vorangegangenen Entscheidungen des VfGH ausgeführt – zudem unterschiedlich danach zu beurteilen, ob das Verlangen offenkundig vom Untersuchungsgegenstand gedeckt ist oder nicht.
Gemessen an diesem – aus der bisherigen Rechtsprechung des VfGH resultierenden – Maßstab habe die beschlussfassende Mehrheit im vorliegenden Fall hinreichend nachvollziehbar dargelegt, dass nicht erkennbar ist, inwiefern das Verlangen des einschreitenden Viertels der Mitglieder des UsA für die Untersuchung von (potentieller) abstrakter Relevanz ist: Das Verlangen richte sich auf die Untersuchung der Übermittlung bestimmter Akten und Unterlagen durch die BMJ und erfasse (auch) Vorgänge im Bundesministerium für Justiz, die seit März 2022 gesetzt worden seien. Welchen Zusammenhang die behauptete verspätete Aktenübermittlung an den UsA mit dem Untersuchungsgegenstand aufweisen solle, gehe aus dem in Rede stehenden Verlangen nicht hervor. Sei es aber wie im vorliegenden Fall nicht offenkundig, dass die Vorgänge, auf die sich die begehrten Akten und Unterlagen beziehen, im Umfang des Gegenstands der Untersuchung liegen, hätte das einschreitende Viertel in seinem Verlangen dafür eine nähere Begründung geben müssen. Da der UsA somit hinreichend begründet habe, warum das Verlangen des einschreitenden Viertels nicht vom Umfang des Untersuchungsgegenstands gedeckt sei, erweise sich der Bestreitungsbeschluss des UsA als rechtmäßig.
Ferner hielt der VfGH fest, dass die parlamentarische Praxis im Rahmen der Sitzungen des UsA für den VfGH keinen Maßstab für die Rechtmäßigkeit von (Bestreitungs‑)Beschlüssen des UsA bildet.
Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.
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