Der VfGH wies die Beschwerde in allen drei Punkten als unzulässig zurück:
1) Die Prüfung, ob die angeforderten Akten und Unterlagen vom Untersuchungsgegenstand umfasst sind, obliege dem vorlagepflichtigen Organ. Der Vorsitzende und der Verfahrensrichter seien nicht ermächtigt bzw. verpflichtet, die vorgelegten Akten und Unterlagen auf ihre Relevanz für den Untersuchungsgegenstand zu prüfen und sie gegebenenfalls von der Verteilung an die Mitglieder des UsA auszunehmen. Der UsA und seine Mitglieder hätten ausschließlich zu beurteilen, ob das aufgeforderte Organ seiner Vorlageverpflichtung in genügender Weise entsprochen hat. Personen, die von der Aktenvorlage betroffen sind, komme kein Beschwerderecht gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 7 B-VG zu. Sie könnten aber nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. dem Datenschutzgesetz) bei den dafür zuständigen Verwaltungsbehörden oder ordentlichen Gerichten gegen das vorlegende Organ vorgehen.
Die Verwaltung der vorgelegten Akten und Unterlagen obliege der Registratur, die als Organisationseinheit der Parlamentsdirektion dem Präsidenten des Nationalrates unterstehe (Art. 30 Abs. 3 B-VG). Bei der Verteilung der Akten und Unterlagen an die Mitglieder des UsA handle es sich um einen internen Vorgang, der nicht zum Gegenstand einer VfGH-Beschwerde gemacht werden könne. Zudem sei die Funktion des Präsidenten des Nationalrates von jener des Vorsitzenden eines UsA zu unterscheiden. Ein Verhalten (in der Funktion) des Präsidenten des Nationalrates könne nicht mit Beschwerde gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 7 B-VG bekämpft werden.
2) Der Umgang mit klassifizierten und nicht-öffentlichen Informationen im Bereich des Nationalrates und des Bundesrates sei im Informationsordnungsgesetz (InfOG) und der darauf beruhenden Informationsverordnung (InfoV) geregelt. Diese Regelungen dienten der Sicherstellung der Geheimhaltung von Informationen im Rahmen der Tätigkeit (auch) eines UsA, abhängig von der Einstufung des jeweiligen Geheimhaltungsinteresses. Im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verteilung von Akten und Unterlagen im Nationalrat seien in diesen Regelungen Aufgaben des Präsidenten des Nationalrates vorgesehen, nicht aber solche des Vorsitzenden oder des Verfahrensrichters eines UsA. Es sei nicht ersichtlich, dass der Vorsitzende oder der Verfahrensrichter des Ibiza-UsA in diesem Zusammenhang gegen eine Verpflichtung verstoßen haben, die eine Verletzung des Beschwerdeführers in Persönlichkeitsrechten begründen könne.
3) Das Verfahren gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 7 lit. b B-VG beziehe sich nur auf das Verhalten eines Mitglieds des UsA „in Ausübung seines Berufes als Mitglied des Nationalrates“. Dies sei so zu verstehen, dass nur das Verhalten eines Mitglieds während – und nicht außerhalb – der Sitzungen des UsA bekämpft werden könne. Die im vorliegenden Fall behauptete Weitergabe von Unterlagen durch ein Mitglied des Ibiza-UsA an Personen außerhalb des UsA sei nach dem Beschwerdevorbringen unstrittig außerhalb der Sitzungen erfolgt und könne daher nicht zum Gegenstand einer Beschwerde gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 7 B-VG gemacht werden.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.