Das BVwG sprach aus, dass alleine aus dem Umstand, dass die Hotelbuchung nach Erhalt der Ladung vorgenommen wurde, noch nicht abgeleitet werden kann, dass der Antragsgegner den Grund für sein Nichterscheinen nachträglich konstruiert hat. Vielmehr habe dieser überzeugend ausgeführt, dass er Hotelbuchungen wegen der kurzfristigen Absage oder Verschiebung von Terminen bzw. allfälliger Reisebeschränkungen aufgrund der COVID-19-Situation erst knapp vor dem tatsächlichen Antritt der Reise vornehme.
Ungeachtet dessen habe er im Rahmen seiner Befragung nicht darlegen können, aus welchem konkreten Grund dieser Termin im Ausland ausgerechnet am Tag der Ladung in den UsA habe stattfinden müssen und weshalb es sich hierbei um einen unverschiebbaren Termin gehandelt habe. Er habe selbst eingeräumt, dass es zwar sehr schwierig aber wahrscheinlich nicht unmöglich gewesen wäre, den Termin zu verschieben. An besagtem Termin hätten der Geschäftsführer, der Rechtsanwalt des Antragsgegners und zwei weitere Personen aus dem Bereich der Buchhaltung teilgenommen, somit offenbar keine unternehmensfremden Personen (wie Geschäftspartner, Behördenvertreter etc.) und keine Personen, die nicht in Beauftragung des Antragsgegners tätig werden. Ebenso wenig sei vorgebracht worden, dass das kroatische Gesellschaftsrecht die Abhaltung des Termins genau an diesem Tag erfordert hätte.
Aus den Ausführungen des Antragsgegners sei abzuleiten, dass er aufgrund des Verhaltens der Parlamentsdirektion bzw. des Vorsitzenden des UsA in Zusammenhang mit der ersten Ladung davon ausging, dass keine weiteren Dispositionen von ihm zur Ermöglichung des Erscheinens beim UsA erforderlich gewesen wären. Er sei davon ausgegangen, dass der nicht näher konkretisierte beruflich bedingte Auslandsaufenthalt als Entschuldigungsgrund ausreiche, zumal niemand mit ihm Kontakt aufgenommen habe, nachdem er seine Verhinderung zum zweiten Ladungstermin mitgeteilt habe.
Dem Antragsgegner sei zwar zuzugestehen, dass der UsA möglicherweise unterschiedliche Signale gesendet habe bzw. nicht eindeutig aufgetreten sei, das reiche aber nicht aus, um eine genügende Entschuldigung anzunehmen. Denn der Antragsgegner sei in Zusammenhang mit den Ladungen auch über die möglichen Folgen hinsichtlich des Nichterscheinens zum Befragungstermin belehrt worden. Außerdem komme erschwerend hinzu, dass er nach der zweiten Ladung selbst keine aktiven Schritte zur Erreichung einer Befragung im UsA gesetzt hatte, indem er zum Beispiel einen möglichen Befragungstermin nannte.
Es liege daher – der strengen Judikatur des VwGH folgend – keine genügende Entschuldigung für das Nichtbefolgen der Ladung vor, weshalb eine Beugestrafe zu verhängen gewesen sei.
Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.