Fachinfos - Judikaturauswertungen 16.07.2024

U-Ausschuss: Beugestrafe wegen Verweigerung der Aussage

BVwG 16.4.2024, W271 2288884-1/7E

Über eine vom Untersuchungsausschuss (UsA) geladene Auskunftsperson (Antragsgegner) wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Verhängung einer Beugestrafe wegen fortgesetzter ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage verhängt. Das BVwG folgte diesbezüglich nicht der Argumentation des Antragsgegners und machte deutlich, dass eine Auskunftsperson mit einem pauschalen Vorbringen – ohne konkreten Bezug zur gestellten Frage – nicht jegliche Aussage verweigern könne.

Sachverhalt

Der Antragsgegner wurde für einen bestimmten Termin als Auskunftsperson im UsA geladen und erschien. Die Verfahrensrichterin stellte diesem daraufhin eine Frage, die jedoch unbeantwortet blieb. Der Antragsgegner verweigerte die Aussage und behauptete die generelle Unzulässigkeit der Fragen gemäß § 41 Abs. 1 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA). Er vertrat die Ansicht, der Untersuchungsgegenstand und die nach dem Untersuchungsgegenstand gegliederten Beweisthemen würden Art. 53 B-VG widersprechen, womit eine Beweisaufnahme innerhalb des UsA generell unzulässig sei.

Darüber hinaus entschlug sich der Antragsgegner gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 VO-UA aus Sorge, sich der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung gemäß § 310 StGB auszusetzen, weil § 35 VO-UA auf ihn als pensionierten Beamten nicht anwendbar sei. Weiters entschlug er sich gemäß § 43 Abs. 1 Z 2 VO-UA, weil er eine disziplinarrechtliche Verfolgung fürchte, die einen unmittelbaren bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteil für ihn nach sich ziehen würde. Zudem berief er sich zur Entschlagung auch auf § 43 Abs. 1 Z 3 VO-UA wegen Verletzung einer Pflicht zur Verschwiegenheit. Der Antragsgegner bezog sich in der Begründung der Aussageverweigerung jedoch in keinem Fall auf eine konkret gestellte Frage und verweigerte trotz mehrfacher Aufforderung mit derselben Begründung die Beantwortung pauschal. Der UsA sah darin eine fortgesetzte ungerechtfertigte Verweigerung der Aussage und beantragte daher gemäß § 45 Abs. 2 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 VO-UA die Verhängung einer Beugestrafe über den Antragsgegner.

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Das BVwG verhängte wegen fortgesetzter ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage vor dem UsA eine Beugestrafe gemäß § 45 Abs. 2 iVm. § 55 Abs. 2 und § 56 VO-UA. Der Antragsgegner sei nicht in der Lage gewesen das Vorliegen von Aussageverweigerungsgründen glaubhaft zu machen; seiner Argumentation könne nicht gefolgt werden:

Der Verfassungsgerichtshof habe im Ergebnis bisher keine "Verfassungswidrigkeit der Einsetzung des Untersuchungsausschusses" ausgesprochen und eine Nichtigkeit liege nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht vertrete die Ansicht, dass von einem rechtswirksam eingesetzten Untersuchungsausschuss auszugehen sei. Sache des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sei die Frage, ob eine Beugestrafe zu verhängen sei. Spezifische Erwägungen hinsichtlich der "Verfassungsmäßigkeit des zugrundeliegenden Untersuchungsausschusses" seien vom Verfahren vor dem BVwG nicht umfasst und daher vom BVwG nicht anzustellen.

Das BVwG teile auch die Bedenken des Antragsgegners nicht, aufgrund derer er die Aussage zu Unrecht verweigere.

Des Weiteren könne das BVwG auch keine sonstigen Rechtswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Befragung des Antragsgegners feststellen. Die nicht beantwortete Frage sei sowohl zeitlich und inhaltlich vom Untersuchungsgegenstand gedeckt, als auch sonst vereinbar mit der VO-UA.

Auch den Bedenken des Antragsgegners, er setze sich bei Beantwortung der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung aus, konnte das BVwG nicht folgen. Trotz Pensionierung sei der Antragsgegner weiterhin als öffentlich Bediensteter anzusehen. Der Antragsgegner habe lediglich vorgebracht, in den Ruhestand versetzt worden zu sein. Weder eine Auflösung noch eine Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses sei festzustellen gewesen. Somit könne sich der Antragsgegner als Auskunftsperson im Untersuchungsausschuss gemäß § 35 VO-UA nicht auf eine Verpflichtung zur Geheimhaltung berufen und habe in diesem Zusammenhang auch keine disziplinarrechtliche Verfolgung zu befürchten. Er habe insgesamt auch das Vorliegen des Aussageverweigerungsgrundes gemäß § 43 Abs. 1 Z 2 VO-UA nicht glaubhaft machen können; eine Berufung auf § 43 Abs. 1 Z 3 VO-UA sei ihm wegen der Anwendbarkeit des § 35 VO-UA verwehrt.

Im Ergebnis habe der Antragsgegner damit das Vorliegen keines der von ihm ins Treffen geführten Aussageverweigerungsgründe glaubhaft machen können und die Aussageverweigerung sei daher zu Unrecht erfolgt. Somit sei über den Antragsgegner eine angemessene Beugestrafe zu verhängen.

Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.