Das BVwG verhängte wegen fortgesetzter ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage vor dem UsA eine Beugestrafe gemäß § 45 Abs. 2 iVm. § 55 Abs. 2 und § 56 VO-UA. Der Antragsgegner sei nicht in der Lage gewesen das Vorliegen von Aussageverweigerungsgründen glaubhaft zu machen; seiner Argumentation könne nicht gefolgt werden:
Der Verfassungsgerichtshof habe im Ergebnis bisher keine "Verfassungswidrigkeit der Einsetzung des Untersuchungsausschusses" ausgesprochen und eine Nichtigkeit liege nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht vertrete die Ansicht, dass von einem rechtswirksam eingesetzten Untersuchungsausschuss auszugehen sei. Sache des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sei die Frage, ob eine Beugestrafe zu verhängen sei. Spezifische Erwägungen hinsichtlich der "Verfassungsmäßigkeit des zugrundeliegenden Untersuchungsausschusses" seien vom Verfahren vor dem BVwG nicht umfasst und daher vom BVwG nicht anzustellen.
Das BVwG teile auch die Bedenken des Antragsgegners nicht, aufgrund derer er die Aussage zu Unrecht verweigere.
Des Weiteren könne das BVwG auch keine sonstigen Rechtswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Befragung des Antragsgegners feststellen. Die nicht beantwortete Frage sei sowohl zeitlich und inhaltlich vom Untersuchungsgegenstand gedeckt, als auch sonst vereinbar mit der VO-UA.
Auch den Bedenken des Antragsgegners, er setze sich bei Beantwortung der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung aus, konnte das BVwG nicht folgen. Trotz Pensionierung sei der Antragsgegner weiterhin als öffentlich Bediensteter anzusehen. Der Antragsgegner habe lediglich vorgebracht, in den Ruhestand versetzt worden zu sein. Weder eine Auflösung noch eine Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses sei festzustellen gewesen. Somit könne sich der Antragsgegner als Auskunftsperson im Untersuchungsausschuss gemäß § 35 VO-UA nicht auf eine Verpflichtung zur Geheimhaltung berufen und habe in diesem Zusammenhang auch keine disziplinarrechtliche Verfolgung zu befürchten. Er habe insgesamt auch das Vorliegen des Aussageverweigerungsgrundes gemäß § 43 Abs. 1 Z 2 VO-UA nicht glaubhaft machen können; eine Berufung auf § 43 Abs. 1 Z 3 VO-UA sei ihm wegen der Anwendbarkeit des § 35 VO-UA verwehrt.
Im Ergebnis habe der Antragsgegner damit das Vorliegen keines der von ihm ins Treffen geführten Aussageverweigerungsgründe glaubhaft machen können und die Aussageverweigerung sei daher zu Unrecht erfolgt. Somit sei über den Antragsgegner eine angemessene Beugestrafe zu verhängen.
Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.