Fachinfos - Judikaturauswertungen 19.06.2024

U-Ausschuss: Finanzminister muss Akten zu Steuerprüfung vorlegen

VfGH 16.5.2024, UA 16/2024

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) sprach aus, dass Akten und Unterlagen aus laufenden Ermittlungen nicht pauschal von der Vorlagepflicht an einen Untersuchungsausschuss (UsA) ausgenommen seien. Der Bundesminister für Finanzen (BMF) hätte nachvollziehbar begründen müssen, warum er zur Verweigerung der Vorlage berechtigt sei. Er habe aber weder konkretisiert, wie seine rechtmäßige Willensbildung oder deren unmittelbare Vorbereitung durch die Aktenvorlage beeinträchtigt würde, noch hinreichend dargelegt, warum die Aktenvorlage seinen Verantwortungsbereich so beeinträchtigen würde, dass dies dem Grundsatz der Gewaltenteilung widerspräche.

Sachverhalt

Ein Viertel der Mitglieder des COFAG-UsA forderte den BMF auf, Akten und Unterlagen zur steuerlichen Behandlung von bestimmten Personen vorzulegen. Der BMF legte entsprechende Akten und Unterlagen vor, verweigerte aber die Aktenvorlage bezüglich der noch nicht abgeschlossenen Außenprüfung (Steuerprüfung) bei einer der genannten Personen:

Bezüglich der offenen Außenprüfung liege nämlich noch kein abgeschlossener Vorgang iSd Art. 53 Abs. 2 B‑VG vor, weshalb die Vorlagepflicht des Art. 53 Abs. 3 B‑VG aktuell nicht bestehe. Eine Vorlage dieser Akten und Unterlagen würde die rechtmäßige Willensbildung des BMF oder deren unmittelbare Vorbereitung beeinträchtigen, weil die Außenprüfung und damit der Willensbildungsprozess noch offen sei. Außerdem würde eine "begleitende" Untersuchung der noch nicht abgeschlossenen Außenprüfung gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung verstoßen. Die Akten und Unterlagen würden aber ohne weitere Aufforderung dem UsA übermittelt werden, sobald die Außenprüfung abgeschlossen sei.

Ein Viertel der Mitglieder des COFAG-UsA wandte sich daraufhin zur Klärung dieser Meinungsverschiedenheit gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 4 B-VG an den VfGH.

Entscheidung des Verfassungs­gerichtshofs

Der VfGH erachtete den Antrag für zulässig. Die Ansicht des BMF, es liege keine Meinungsverschiedenheit über die Vorlageverpflichtung vor, weil nur der Zeitpunkt der Vorlage strittig sei, teilte der VfGH nicht. Die Meinungsverschiedenheit iSd Art. 138b Abs. 1 Z 4 B-VG ergebe sich daraus, dass der BMF dem COFAG-UsA die begehrten Akten und Unterlagen bis dato nicht vorgelegt habe.

Auch in der Sache gab der VfGH dem Antrag Recht. Zunächst hielt er unter Hinweis auf seine Vorjudikatur fest, dass die Ablehnung einer Vorlage vom informationspflichtigen Organ bereits gegenüber dem UsA substantiiert begründet werden müsse. Das Vorbringen des BMF bewertete der VfGH zusammengefasst wie folgt:

Vorlageverpflichtung auch bei Akten aus anhängigen Verfahren nicht von vornherein und ausnahmslos ausgeschlossen

Zwar dürfe der Untersuchungsgegenstand nur ein abgeschlossener Vorgang sein (Art. 53 Abs. 2 B-VG), die Verpflichtung zur Vorlage von Akten und Unterlagen (Art. 53 Abs. 3 B-VG) sei davon aber zu unterscheiden. Eine systematische Interpretation des Art. 53 B-VG zeige, dass sich Vorlageverpflichtungen unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Aktenbestandteile von anhängigen Verfahren beziehen können. Würde man den Umfang der Vorlageverpflichtung so einschränkend interpretieren, dass er nur Akten und Unterlagen aus abgeschlossenen Verfahren erfasst, könnte dies das parlamentarische Kontrollrecht beeinträchtigen. Bei Akten und Unterlagen, die eine (potentielle) abstrakte Relevanz für den Untersuchungsgegenstand aufweisen, weil sie als Teil des abgeschlossenen Vorgangs des Untersuchungsgegenstandes gewertet werden könnten, sich ihrerseits aber im Rahmen eines laufenden Ermittlungsverfahrens befänden, falle nicht von vornherein und ausnahmslos die Vorlageverpflichtung weg. Akten und Unterlagen, die Informationen enthalten, die von (potentieller) abstrakter Relevanz für den Untersuchungsgegenstand sind, könnten vielmehr ihrerseits auch Bestandteile von Verfahren sein, die nicht abgeschlossen sind. Der pauschale Hinweis auf laufende Ermittlungen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens sei somit nicht geeignet, die Verweigerung der Aktenvorlage zu begründen.

Gewaltenteilungsgrundsatz als Leitlinie bei der Beurteilung der Vorlageverpflichtung

Die dem Nationalrat von Art. 53 B-VG eingeräumte Möglichkeit, UsA einzurichten, sei eine verfassungsrechtlich normierte Ausnahme vom Grundsatz der Trennung von Gesetzgebung und Vollziehung. Damit sei zwar eine sehr weitreichende Kontrollmöglichkeit der Vollziehung des Bundes eröffnet, sie bleibe aber darauf beschränkt, dem Nationalrat einen Einblick in das Führen der Verwaltung zu verschaffen. Art. 53 B-VG ermächtige nicht zu einem Führen der Verwaltung im Sinne einer Einflussnahme auf einen noch offenen Entscheidungs- oder Willensbildungsprozess eines Verwaltungsorgans oder einer Beeinträchtigung desselben in anderer Weise.

In diesem Sinne könne eine Aktenvorlage – vor dem Hintergrund des Gewaltenteilungsgrundsatzes – rechtmäßig verweigert werden, wenn etwa eine (ergänzende) Beweisanforderung den selbständigen Verantwortungsbereich der Vollziehung gegenüber der Gesetzgebung in einem derartigen Ausmaß beeinträchtige, dass z.B. eine Lahmlegung der Verwaltung drohe, oder in einer solchen Weise, dass nicht mehr von einer Kontrolle der Verwaltung, sondern von deren Führen durch den UsA auszugehen sei. Dies müsse jedoch vom vorlagepflichtigen Organ ausreichend begründet werden. Im konkreten Fall habe der BMF nicht dargelegt, welche besonderen Umstände dazu führen würden, dass die Vorlage bestimmter Akten und Unterlagen dem Gewaltenteilungsgrundsatz widerstreiten würde.

Enge Auslegung des Art. 53 Abs. 4 B-VG als Verweigerungsgrund

Die Ausnahme in Art. 53 Abs. 4 B-VG, die auf eine Beeinträchtigung der rechtmäßigen Willensbildung der Bundesregierung oder von einzelnen ihrer Mitglieder bzw. deren unmittelbare Vorbereitung abstellt, sei sowohl hinsichtlich der erfassten Organe als auch im Hinblick auf das Stadium der Vorbereitung der Willensbildung eng auszulegen. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Bestimmung, einer systematischen Interpretation mit Blick auf Art. 20 Abs. 3 B-VG und auch aus den Gesetzesmaterialien. Der BMF hätte aber jedenfalls nachvollziehbar begründen müssen, worin seine Willensbildung bzw. deren Vorbereitung im gegebenen Zusammenhang bestehen soll und wie diese durch die Aktenvorlage beeinträchtigt würde. Dieser Begründungspflicht habe er nicht entsprochen. Bei diesem Ergebnis könne – so der VfGH – dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Vorlage von Akten und Unterlagen etwa aus dem Bereich nachgeordneter Dienststellen überhaupt geeignet sei, die Willensbildung des BMF bzw. deren Vorbereitung in diesem Sinne zu beeinträchtigen.

Der BMF sei daher verpflichtet, dem COFAG-UsA alle in Rede stehenden Akten und Unterlagen vorzulegen.

Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.