Die dem Nationalrat von Art. 53 B-VG eingeräumte Möglichkeit, UsA einzurichten, sei eine verfassungsrechtlich normierte Ausnahme vom Grundsatz der Trennung von Gesetzgebung und Vollziehung. Damit sei zwar eine sehr weitreichende Kontrollmöglichkeit der Vollziehung des Bundes eröffnet, sie bleibe aber darauf beschränkt, dem Nationalrat einen Einblick in das Führen der Verwaltung zu verschaffen. Art. 53 B-VG ermächtige nicht zu einem Führen der Verwaltung im Sinne einer Einflussnahme auf einen noch offenen Entscheidungs- oder Willensbildungsprozess eines Verwaltungsorgans oder einer Beeinträchtigung desselben in anderer Weise.
In diesem Sinne könne eine Aktenvorlage – vor dem Hintergrund des Gewaltenteilungsgrundsatzes – rechtmäßig verweigert werden, wenn etwa eine (ergänzende) Beweisanforderung den selbständigen Verantwortungsbereich der Vollziehung gegenüber der Gesetzgebung in einem derartigen Ausmaß beeinträchtige, dass z.B. eine Lahmlegung der Verwaltung drohe, oder in einer solchen Weise, dass nicht mehr von einer Kontrolle der Verwaltung, sondern von deren Führen durch den UsA auszugehen sei. Dies müsse jedoch vom vorlagepflichtigen Organ ausreichend begründet werden. Im konkreten Fall habe der BMF nicht dargelegt, welche besonderen Umstände dazu führen würden, dass die Vorlage bestimmter Akten und Unterlagen dem Gewaltenteilungsgrundsatz widerstreiten würde.