Fachinfos - Judikaturauswertungen 16.07.2024

U-Ausschuss: Höchstgrenze an Beugestrafen für Aussageverweigerung?

BVwG 18.4.2024, W279 2288886-1/6E

In der Befragung vor einem Untersuchungsausschuss (UsA) verweigerte eine Auskunftsperson (Antragsgegner) die Beantwortung einer Frage. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) verhängte eine Beugestrafe wegen fortgesetzter ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage. Nachdem auch eine zweite Frage vom Antragsgegner unbeantwortet blieb und ein weiterer Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe gestellt wurde, stellte sich das BVwG aufgrund bislang fehlender Rechtsprechung hinsichtlich der Zulässigkeit mehrerer Anträge gemäß § 45 Abs. 2 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA), die dieselbe Auskunftsperson und denselben Sitzungstag betreffen, unter anderem die Frage nach der zulässigen Gesamthöhe der verhängten Beugestrafen.

Sachverhalt

Einer vor dem UsA geladenen Auskunftsperson wurde eine Frage gestellt, deren Beantwortung sie jedoch verweigerte. Die Auskunftsperson behauptete die generelle Unzulässigkeit der Fragen gemäß § 41 Abs. 1 der VO-UA und vertrat die Ansicht, der Untersuchungsgegenstand und die nach dem Untersuchungsgegenstand gegliederten Beweisthemen würden Art. 53 B-VG widersprechen, womit eine Beweisaufnahme innerhalb des UsA generell unzulässig sei. Darüber hinaus entschlug sich der Antragsgegner gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 VO-UA aus Sorge, sich der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung auszusetzen und weil er eine disziplinarrechtliche Verfolgung fürchtete, die einen unmittelbaren bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteil für ihn nach sich ziehen würde. Das BVwG folgte der Argumentation des Antragsgegners jedoch nicht und verhängte wegen fortgesetzter ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage vor dem UsA eine Beugestrafe. Nachdem die Auskunftsperson mit derselben Begründung auch die Beantwortung einer zweiten Frage verweigert hatte, beantragte der Vorsitzende des UsA die Verhängung einer weiteren Beugestrafe über den Antragsgegner (§ 45 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 VO-UA).

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Das BVwG erklärte auch diesen zweiten Antrag für zulässig: Es sei von einem rechtswirksam eingesetzten UsA auszugehen und die fallgegenständliche Frage bewege sich im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes. Des Weiteren könne das BVwG auch keine sonstigen Rechtswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Befragung des Antragsgegners feststellen. Auch die Bedenken des Antragsgegners, dieser würde sich bei Beantwortung der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen, könne das BVwG nicht teilen. Darüber hinaus würde seine Pensionierung nichts daran ändern, dass er weiterhin als öffentlicher Bediensteter anzusehen sei; daher könne er sich als Auskunftsperson im UsA gemäß § 35 VO-UA nicht auf eine Verpflichtung zur Geheimhaltung berufen und habe in diesem Zusammenhang auch keine disziplinarrechtliche Verfolgung zu befürchten. Er habe auch insgesamt das Vorliegen der Aussageverweigerungsgründe nicht glaubhaft machen können, weswegen eine weitere Beugestrafe über den Antragsgegner zu verhängen sei.

Aus der Systematik der VO-UA sei außerdem zu schließen – so das BVwG –, dass für die Verweigerung der Aussage an einem Sitzungstag insgesamt nur 1.000 EUR als Beugestrafe in Betracht komme. Es sei dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen, dass jene Auskunftsperson, die zur Befragung erscheine und sich der Aussage verweigere, härter bestraft werden solle, als jene, die nicht einmal zur Befragung erscheine. Daher sei eine Auskunftsperson, die die Aussage vor dem UsA verweigere, für die gesamte Verweigerung der Aussage in derselben Sitzung des UsA mit einer Strafe von bis zu 1.000 Euro zu bestrafen. Die Grenze der 1.000 EUR für die Aussageverweigerung in derselben Sitzung könne weder durch eine Vielzahl an Fragen, noch durch eine Vielzahl von Anträgen auf Verhängung einer Beugestrafe überschritten werden.

Im Übrigen liege durch die vom BVwG verhängte zweite Beugestrafe aber keine Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" vor, weil in den zwei Entscheidungen über die fehlende Beantwortung zweier unterschiedlicher Fragen entschieden worden sei.

Es liege auch keine unionsrechtliche Problematik vor, weil mit insgesamt 1.000 EUR eine Beschränkung der Höhe vorliege.

Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.