Das BVwG erklärte auch diesen zweiten Antrag für zulässig: Es sei von einem rechtswirksam eingesetzten UsA auszugehen und die fallgegenständliche Frage bewege sich im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes. Des Weiteren könne das BVwG auch keine sonstigen Rechtswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Befragung des Antragsgegners feststellen. Auch die Bedenken des Antragsgegners, dieser würde sich bei Beantwortung der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen, könne das BVwG nicht teilen. Darüber hinaus würde seine Pensionierung nichts daran ändern, dass er weiterhin als öffentlicher Bediensteter anzusehen sei; daher könne er sich als Auskunftsperson im UsA gemäß § 35 VO-UA nicht auf eine Verpflichtung zur Geheimhaltung berufen und habe in diesem Zusammenhang auch keine disziplinarrechtliche Verfolgung zu befürchten. Er habe auch insgesamt das Vorliegen der Aussageverweigerungsgründe nicht glaubhaft machen können, weswegen eine weitere Beugestrafe über den Antragsgegner zu verhängen sei.
Aus der Systematik der VO-UA sei außerdem zu schließen – so das BVwG –, dass für die Verweigerung der Aussage an einem Sitzungstag insgesamt nur 1.000 EUR als Beugestrafe in Betracht komme. Es sei dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen, dass jene Auskunftsperson, die zur Befragung erscheine und sich der Aussage verweigere, härter bestraft werden solle, als jene, die nicht einmal zur Befragung erscheine. Daher sei eine Auskunftsperson, die die Aussage vor dem UsA verweigere, für die gesamte Verweigerung der Aussage in derselben Sitzung des UsA mit einer Strafe von bis zu 1.000 Euro zu bestrafen. Die Grenze der 1.000 EUR für die Aussageverweigerung in derselben Sitzung könne weder durch eine Vielzahl an Fragen, noch durch eine Vielzahl von Anträgen auf Verhängung einer Beugestrafe überschritten werden.
Im Übrigen liege durch die vom BVwG verhängte zweite Beugestrafe aber keine Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" vor, weil in den zwei Entscheidungen über die fehlende Beantwortung zweier unterschiedlicher Fragen entschieden worden sei.
Es liege auch keine unionsrechtliche Problematik vor, weil mit insgesamt 1.000 EUR eine Beschränkung der Höhe vorliege.
Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.