Das BVwG führte aus, dass nicht jeder private Auslandsaufenthalt von vornherein eine genügende Entschuldigung im Sinne des § 36 Abs. 1 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) darstellt. Es seien vielmehr die jeweiligen Umstände zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall sei der Urlaub nachweislich vor Kenntnis des Ladungstermins gebucht worden. Die Zusammenschau aller Angaben des Antragsgegners, auch in Bezug auf sein Familienleben, ergebe schließlich, dass es ihm nicht ohne weiteres zumutbar gewesen sei, den Hinderungsgrund rechtzeitig zu beseitigen. Zumutbare Dispositionen im Zusammenhang mit einem privaten Urlaub seien gemeinhin komplexer als bei beruflichen Terminen. Es sei nicht zumutbar gewesen, den Einstieg in den Urlaub abzusagen.
Darüber hinaus würden sich aus dem vormaligen Erscheinen vor dem UsA sowie einer inzwischen schriftlich abgegebenen Zusage, zu einem anderen konkreten Termin vor dem UsA zu erscheinen, keine Anhaltspunkte ergeben, dass sich der Antragsgegner der Befragung durch den UsA gezielt zu entziehen versucht habe. Der Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe sei daher abzuweisen gewesen.
Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.