Fachinfos - Judikaturauswertungen 15.12.2022

U-Ausschuss: Keine Beugestrafe wegen Nichterscheinens

Das BVwG wies einen Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe gegen eine Auskunftsperson ab. Ein bereits geplanter Auslandsaufenthalt in Zusammenhang mit einem Familienurlaub stelle eine genügende Entschuldigung dar (15. Dezember 2022)

BVwG 5.10.2022, W193 2259418-1

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies einen Antrag des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses (UsA) auf Verhängung einer Beugestrafe wegen unentschuldigten Nichterscheinens ab: Die Auskunftsperson habe nachvollziehbar dargelegt, dass sie sich am Tag der Befragung in Zusammenhang mit einem beginnenden Familienurlaub im Ausland aufhielt. Eine Absage dieses – bereits vor Erhalt der Ladung zum UsA geplanten – Auslandsaufenthaltes sei der Auskunftsperson nicht zumutbar gewesen. Sie sei daher ausreichend entschuldigt gewesen.

Sachverhalt

Eine Auskunftsperson wurde für einen bestimmten Termin zur Befragung im UsA geladen. Sie erschien zur Befragung, die an diesem Tag jedoch nicht abschließend stattfand. Es wurde eine neuerliche Ladung ohne konkrete Nennung eines Termins in Aussicht gestellt. Bereits davor hatte die Auskunftsperson weitere Termine bekannt gegeben, an denen sie verfügbar wäre. Sobald der neue Termin konkret kommuniziert wurde, gab die Auskunftsperson gegenüber dem UsA bekannt, dass sie sich an diesem Tag im Ausland aufhalten werde. Belegt wurde dies durch eine Hotelbuchung.

Da die Buchung am Tag der ersten Befragung vorgenommen worden sei, keine Belege über einen genehmigten Urlaub oder die Anreise vorgelegt worden seien und eine Stornierung der Hotelbuchung bis zum Anreisetag möglich gewesen sei, beantragte der UsA beim BVwG die Verhängung einer Beugestrafe.

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Das BVwG führte aus, dass nicht jeder private Auslandsaufenthalt von vornherein eine genügende Entschuldigung im Sinne des § 36 Abs. 1 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) darstellt. Es seien vielmehr die jeweiligen Umstände zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall sei der Urlaub nachweislich vor Kenntnis des Ladungstermins gebucht worden. Die Zusammenschau aller Angaben des Antragsgegners, auch in Bezug auf sein Familienleben, ergebe schließlich, dass es ihm nicht ohne weiteres zumutbar gewesen sei, den Hinderungsgrund rechtzeitig zu beseitigen. Zumutbare Dispositionen im Zusammenhang mit einem privaten Urlaub seien gemeinhin komplexer als bei beruflichen Terminen. Es sei nicht zumutbar gewesen, den Einstieg in den Urlaub abzusagen.

Darüber hinaus würden sich aus dem vormaligen Erscheinen vor dem UsA sowie einer inzwischen schriftlich abgegebenen Zusage, zu einem anderen konkreten Termin vor dem UsA zu erscheinen, keine Anhaltspunkte ergeben, dass sich der Antragsgegner der Befragung durch den UsA gezielt zu entziehen versucht habe. Der Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe sei daher abzuweisen gewesen.

Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.