Fachinfos - Judikaturauswertungen 16.07.2024

U-Ausschuss: Keine Beugestrafe wegen Nichterscheinens bei Nachholung

BVwG 11.4.2024, W179 2288507-1/11E

Der Untersuchungsausschuss "ROT-BLAUER Machtmissbrauch-Untersuchungsausschuss" (UsA) beantragte vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Verhängung einer Beugestrafe gegen eine Auskunftsperson (Antragsgegnerin), da diese zu ihrer Befragung nicht erschienen war. Hinsichtlich des Nichterscheinens vor dem UsA führte die Antragsgegnerin aus, dass sie zum Zeitpunkt des geplanten Befragungstermins einen Termin habe wahrnehmen müssen; sie gab jedoch keine weiteren Einzelheiten bekannt und berief sich auf eine getroffene Verschwiegenheitsvereinbarung. Das BVwG sah darin keine Entschuldigung, die das Nichterscheinen vor einem UsA zu rechtfertigen vermag.

Sachverhalt

Die Antragsgegnerin erhielt eine Ladung zur Befragung im UsA. Nach Mitteilung dieses geplanten Ladungstermins teilte die Antragsgegnerin der Parlamentsdirektion mit, am ihr zugewiesenen Befragungstermin verhindert zu sein und sagte zu, in diesem Zusammenhang entsprechende Bestätigungen zu übermitteln. Über den Nachweis eines am folgenden Tag gebuchten Zugtickets und einer Buchung für eine Veranstaltung an einer Hochschule hinaus legte die Antragsgegnerin jedoch keine substanziellen Belege vor und berief sich vor dem BVwG auf eine getroffene Verschwiegenheitsvereinbarung, die es ihr verunmögliche, nähere Einzelheiten zu nennen. Der UsA sah darin keine "genügende Entschuldigung" im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA und beantragte daher beim BVwG die Verhängung einer Beugestrafe.

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Das BVwG erklärte das Verfahren zur Verhängung einer Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson als gegenstandslos geworden und stellte dieses ein.

Es hielt zunächst fest, dass ein vom UsA beschlossener und insofern auch zulässiger Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe vorliege. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschuldige eine berufliche Verhinderung die geladene Auskunftsperson nur dann, wenn sie so zwingend wäre, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Disposition beseitigt werden könne. Die Antragsgegnerin hätte als Grund für die Nichtwahrnehmung ihres Befragungstermins gegenüber der Parlamentsdirektion mitgeteilt, sie könne den Termin nicht wahrnehmen, da sie verhindert sei. Nach Aufforderung durch die Parlamentsdirektion habe sie ein Zugticket vorgelegt, das ihre Reise am betreffenden Tag belegen sollte; sie habe allerdings keine weiteren Ausführungen zum Grund ihrer Verhinderung gemacht. Damit habe sie dem UsA weder den konkreten Grund ihrer Abwesenheit dargelegt noch die Unaufschiebbarkeit des Termins nachgewiesen.

Vor dem BVwG habe die Antragsgegnerin als Entschuldigungsgründe weiters angeführt, sie habe am Befragungstag einen unaufschiebbaren Termin wahrgenommen, dessen genaue Natur sie aufgrund einer Verschwiegenheitsvereinbarung nicht benennen könne, und sie habe zudem in ihrer Funktion als Kassiererin eines Vereins an einer Fortbildungsveranstaltung teilgenommen. Das BVwG führte zu diesen beiden Entschuldigungsgründen im Einzelnen das Folgende aus:

Zum Vorbringen eines Termins mit unbekanntem Gegenstand bzw. unter einer Verschwiegenheitsvereinbarung: Die Antragsgegnerin habe weder den Namen, noch genauere Einzelheiten des Termins bekanntgegeben und sich auf eine Verschwiegenheitsvereinbarung berufen. Das BVwG könne solche Angaben naturgemäß nicht nachprüfen, selbst wenn der behauptete Termin als wahr unterstellt würde. Daher scheide dieses Vorbringen als taugliche Grundlage zur Abwehr des gestellten Antrages aus. Würde ein solches Vorbringen als genügende Entschuldigung akzeptiert werden, könne jede geladene Auskunftsperson der Befragung ohne Angabe konkreter Gründe fernbleiben, was der Gesetzgeber so nicht beabsichtigt habe und was dem Zweck eines parlamentarischen UsA auch nicht gerecht werden würde.

Zum Vorbringen des Besuchs einer Fortbildungsveranstaltung: Ob der Besuch einer Fortbildungsveranstaltung in privater (ehrenamtlicher) Funktion einen unaufschiebbaren Hinderungsgrund darstellen würde, könne dahinstehen, weil das Ziel des Verfahrens zwischenzeitlich nicht mehr erreicht werden könne. Da durch die zwischenzeitig erfolgte Befragung der Antragsgegnerin im Untersuchungsausschuss der Erfolg der beantragten Beugestrafe nämlich bereits eingetreten sei und dieser kein Pönalcharakter anhafte, sei das Antragsverfahren mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen.

Bei diesem Ergebnis sei auf die Bedenken der Antragsgegnerin "zur Verfassungswidrigkeit des UsA" gleichermaßen nicht mehr einzugehen gewesen.

Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.