Der VfGH wiederholte zunächst seine bisherigen Judikatur, wonach eine ergänzende Beweisanforderung gemäß § 25 Abs. 3 zweiter Satz VO-UA entsprechend zu begründen ist. Dieser Pflicht stehe im Bestreitungsfall eine korrespondierende Begründungspflicht der bestreitenden Mehrheit des UsA gegenüber. Die Anforderungen an die jeweilige Begründung seien jedoch unterschiedlich, je nachdem ob das Beweisverlangen der Minderheit offenkundig vom Umfang des Untersuchungsgegenstandes gedeckt ist oder nicht.
Im konkreten Fall war es für den VfGH nicht offenkundig, dass die Verlangen des einschreitenden Viertels der Mitglieder vom Umfang des Untersuchungsgegenstandes gedeckt sind. Die Anforderungen an die Begründung der Bestreitungsbeschlüsse seien daher nicht zu hoch anzulegen. Der VfGH kam zum Schluss, dass die Bestreitungsbeschlüsse rechtmäßig waren: In diesen sei hinreichend deutlich und nachvollziehbar dargelegt worden, inwiefern es das einschreitende Viertel der Mitglieder des UsA unterlassen habe, hinreichend zu begründen, dass die begehrten Unterlagen „im Umfang des Gegenstands der Untersuchung“ liegen und damit von (potentieller) abstrakter Relevanz für den UsA sind. Im Anlassfall sei nicht zu erkennen, inwieweit es bei den im Verlangen genannten Bestellungen zu Begünstigungen gekommen sein könnte. Es sei nicht zulässig, auf Grundlage von § 25 VO-UA Akten und Unterlagen vergleichbarer Sachverhalte anzufordern um sodann beurteilen zu können, ob bei diesen eine ähnliche Vorgehensweise gewählt wurde wie bei den vom Untersuchungsgegenstand erfassten Vorgängen.
Die Anträge gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 3 B VG wurden daher im Ergebnis jeweils abgewiesen.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung, den Volltext der Entscheidung UA 7‑45/2022 sowie den Volltext der Entscheidung UA 46-74/2022.