Das BVwG verhängte wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson eine Beugestrafe gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 erster Halbsatz und § 56 VO-UA. Der Antragsgegner sei nicht in der Lage gewesen, mit seinem Vorbringen eine "genügende Entschuldigung" geltend zu machen. Dies sei aus folgenden Gründen der Fall:
Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) setze eine "genügende Entschuldigung" gemäß § 36 Abs. 1 VO-UA voraus, dass die geladene Auskunftsperson durch den geltend gemachten Hinderungsgrund auch tatsächlich abgehalten werde, der Ladung nachzukommen und dass sie durch ihr zumutbare Vorkehrungen diesen Hinderungsgrund auch nicht rechtzeitig beseitigen könne. Weiters habe der VwGH klargestellt, dass Aussageverweigerungsgründe keine genügende Entschuldigung für das Fernbleiben von Auskunftspersonen zu ihrem Befragungstermin im UsA seien. Aus dieser höchstgerichtlichen Judikatur lasse sich bereits ableiten, dass die Aussageverweigerungsgründe, die der Antragsgegner zu haben meine, keine genügende Entschuldigung gemäß § 36 VO-UA darstellen könnten, weil Aussageverweigerungsgründe (im Gegensatz zu faktischen Hinderungsgründen) ganz allgemein die Ladungsfolgeleistungspflicht nicht verdrängten.
Außerdem helfe es dem Antragsgegner nicht weiter, wenn er vorbringe, er könne das Vorliegen von Aussageverweigerungsgründen mangels genauerer Informationen zu den strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihn nicht glaubhaft machen. Es sei nämlich für niemanden möglich, vorab zu wissen, mit welchen Fragen er oder sie im UsA konfrontiert sein werde. § 43 Abs. 1 VO-UA stelle für sich allein genommen auch keinen Aussageverweigerungsgrund dar, sondern sei allenfalls bei der Glaubhaftmachung der Gründe für die Aussageverweigerung zu berücksichtigen (§ 45 VO-UA). Im Ergebnis hätte der Antragsgegner somit im UsA erscheinen müssen, um dort seine Aussageverweigerungsgründe im Hinblick auf § 43 Abs. 1 Z 1 VO-UA geltend zu machen. Über die Rechtsmäßigkeit der Verweigerung hätte dann der UsA gemäß § 45 Abs. 2 VO-UA zu entscheiden gehabt.
Das BVwG hielt nachfolgend fest, dass die VO-UA daher nicht so auszulegen sei, dass die Befragung von Personen, gegen die strafrechtliche Ermittlungen anhängig seien bzw. gerade eingeleitet würden, erst dann zulässig sei, wenn die betroffene Person den Umfang der Ermittlungen und die betreffenden ermittlungsgegenständlichen Sachverhalte kenne. Für eine derart weite, mit dem "Nemo-tenetur-Prinzip" begründete Interpretation der Aussageverweigerungsgründe in der VO-UA, die für den Antragsgegner Entschuldigungsgründe im Sinne von § 36 VO-UA darstellen sollten, sei vor dem Hintergrund des Zwecks der VO-UA (nämlich das stärkste parlamentarische Kontrollrecht, das Untersuchungsrecht, effizient abzuwickeln) ersichtlich kein Platz.
Die Möglichkeit einer analogen Anwendung der Bestimmung des § 34 VO-UA auf Personen, die im UsA ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht geltend machen können, sei für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, da § 43 VO-UA die Aussageverweigerungsgründe abschließend normiere und eine planwidrige Lücke nicht vorliege.
Im Ergebnis sah das BVwG sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 36 Abs. 1 VO-UA als erfüllt an und verhängte eine angemessene Beugestrafe über den Antragsgegner.
Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.