Fachinfos - Judikaturauswertungen 27.01.2021

U-Ausschuss im burgenländischen Landtag

Teilweise Zurückweisung eines Verlangens auf Einsetzung eines U-Ausschusses ist rechtswidrig. LVwG Burgenland 15.10.2020, S UA1/08/2020.001/009 (27. Jänner 2021)

Sachverhalt

Dreizehn Mitglieder des Burgenländischen Landtages (im Folgenden: Bgld. Landtag) brachten am 31. August 2020 gemäß der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses (Commerzialbank-Skandal Untersuchungsausschuss) ein. Nach Beratung in der Präsidialkonferenz wies die Präsidentin des Bgld. Landtages dieses Verlangen mit Beschluss vom 4. September 2020 teilweise als unzulässig zurück. Sie begründete dies im Kern damit, dass näher bezeichnete Teile des Verlangens nicht auf den Bereich der Landesverwaltung bzw. nicht auf einen abgeschlossenen Vorgang der Landesverwaltung bezogen seien.

Diese Zurückweisung, die mit Spruchpunkt II. des erwähnten Beschlusses erfolgte (mit Spruchpunkt I. wurde der Untersuchungsausschuss im übrigen Umfang eingesetzt), fochten die dreizehn Mitglieder des Bgld. Landtages gemäß der Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse des Burgenländischen Landtages (Bgld. VO-UA) in Verbindung mit dem Burgenländischen Landesverwaltungsgerichtsgesetz (Bgld. LVwGG) beim Landesverwaltungsgericht Burgenland (LVwG) an. Sie brachten vor, dass die Bgld. VO-UA weder Regelungen betreffend eine teilweise Zurückweisung eines Verlangens noch Regelungen betreffend eine teilweise Einsetzung kenne.

Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Burgenland

Das LVwG gab der Anfechtung statt und erklärte den angefochtenen Spruchpunkt II. des Beschlusses der Präsidentin des Bgld. Landtages für rechtswidrig.

Zum Prozessgegenstand nahm das LVwG auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs zu Untersuchungsausschüssen im Nationalrat Bezug und führte aus, dass es den angefochtenen Beschluss der Präsidentin des Bgld. Landtages nur im Umfang der Anfechtung (also nicht auch hinsichtlich nicht angefochtener Teile) und nur im Hinblick auf die in der Anfechtung dargelegten Gründe zu beurteilen hat.

In der Sache kam das LVwG zum Schluss, dass die Zurückweisung eines Verlangens auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses nach dem klaren Wortlaut des § 1 Abs. 6 iVm Abs. 7 und 8 Bgld. VO‑UA nur zur Gänze erfolgen kann. Eine teilweise Zurückweisung wegen Unzulässigkeit sei rechtlich nicht vorgesehen, weshalb die Bgld. VO-UA – anders als die Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse des Nationalrates – auch keine legistischen Vorkehrungen für eine teilweise Unzulässigkeitserklärung des Einsetzungsverlangens treffe.

20a Bgld. LVwGG regle zwar – in inhaltlicher Anlehnung an § 56c VfGG – auch den Fall eines teilweisen Zurückweisungsbeschlusses. Daraus könne jedoch keine Kompetenz der Präsidentin des Bgld. Landtages zur teilweisen Zurückweisung eines Einsetzungsverlangens abgeleitet werden: Es handle sich hier um rein verfahrensrechtliche Bestimmungen, die allein das LVwG betreffen. Die Zuständigkeiten der Präsidentin des Bgld. Landtages ergeben sich demgegenüber aus der Geschäftsordnung des Landtages, die anderen Erzeugungsbedingungen unterliege. Eine Ableitung von zusätzlichen Kompetenzen aus § 20a Bgld. LVwGG würde dieser Bestimmung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellen.

Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.