Sachverhalt
Dreizehn Mitglieder des Burgenländischen Landtages (im Folgenden: Bgld. Landtag) brachten am 31. August 2020 gemäß der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses (Commerzialbank-Skandal Untersuchungsausschuss) ein. Nach Beratung in der Präsidialkonferenz wies die Präsidentin des Bgld. Landtages dieses Verlangen mit Beschluss vom 4. September 2020 teilweise als unzulässig zurück. Sie begründete dies im Kern damit, dass näher bezeichnete Teile des Verlangens nicht auf den Bereich der Landesverwaltung bzw. nicht auf einen abgeschlossenen Vorgang der Landesverwaltung bezogen seien.
Diese Zurückweisung, die mit Spruchpunkt II. des erwähnten Beschlusses erfolgte (mit Spruchpunkt I. wurde der Untersuchungsausschuss im übrigen Umfang eingesetzt), fochten die dreizehn Mitglieder des Bgld. Landtages gemäß der Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse des Burgenländischen Landtages (Bgld. VO-UA) in Verbindung mit dem Burgenländischen Landesverwaltungsgerichtsgesetz (Bgld. LVwGG) beim Landesverwaltungsgericht Burgenland (LVwG) an. Sie brachten vor, dass die Bgld. VO-UA weder Regelungen betreffend eine teilweise Zurückweisung eines Verlangens noch Regelungen betreffend eine teilweise Einsetzung kenne.