Auch die gegen diesen Beschluss des Ermittlungsrichters des BGH erhobene Beschwerde verwarf der BGH als unzulässig und entschied nicht in der Sache über die Aufhebung des Geheimhaltungsgrades. Zum einen habe der UsA selbst im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde – wie bereits in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt – nicht mehr bestanden. Mit dem Beschluss des Bundestages, den Bericht des UsA zur Kenntnis zu nehmen, sei das Untersuchungsverfahren nämlich beendet. Folglich sei der UsA nicht mehr in der Lage, selbst ein Beschwerdeverfahren zu führen.
Zum anderen sei auch der Bundestag oder dessen Präsident nicht allgemeiner Rechtsnachfolger des UsA und auch sonst nicht befugt, dessen Rechte als Beschwerdeführer wahrzunehmen. Eine solche Übernahme der Aufgaben des UsA ergebe sich weder aus dem Deutschen Grundgesetz, noch den verfahrensrechtlichen Grundlagen und sei darüber hinaus auch nicht aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ableitbar. Nicht zuletzt aufgrund der besonderen Aufgaben des UsA sei ausgeschlossen, dass das Plenum oder der Präsident des Bundestages jene Rechte wahrnimmt, die nach der Rechtsordnung ausdrücklich dem UsA vorbehalten sind. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass nach landesrechtlichen Vorschriften zum Teil für die Zeit nach abschließender Behandlung des Ausschussberichts Regelungen zu einer Rechtsnachfolge bestehen. Vielmehr würden diese zeigen, dass die Rechtsfrage bekannt ist, in Bezug auf Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages jedoch von einer solchen Vertretungsregelung ausdrücklich abgesehen wurde.
Schließlich hielt der BGH fest, dass die Beschwerde ausdrücklich „namens, jedenfalls in Rechtsnachfolge“ des UsA, nicht jedoch für den Bundestag selbst erhoben wurde. Die Beschwerde müsse daher auch hinsichtlich etwaiger eigener, originärer Rechte des Bundestages ohne Erfolg bleiben.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.