Fachinfos - Judikaturauswertungen 20.01.2022

U-Ausschuss in Deutschland: Geheimhaltungsgrad von Beweismitteln

Beschwerde gegen Aufhebung des Geheimhaltungsgrades von Beweismitteln nach Ende des Untersuchungsausschusses unzulässig (20. Jänner 2022)

BGH 16.12.2021, StB 34/21

Der Deutsche Bundesgerichtshof (BGH) verwarf die Beschwerde des „Wirecard-Untersuchungsausschusses“ (UsA) sowie des Deutschen Bundestages und dessen Präsidenten gegen einen Beschluss des Ermittlungsrichters des BGH betreffend die Aufhebung des Geheimhaltungsgrades von Beweismitteln als unzulässig. Mit der Beendigung des Ausschusses fehle es an der Beteiligtenfähigkeit des UsA selbst. Die Beschwerde könne zudem weder im Namen noch als „Rechtsnachfolger“ des UsA erhoben werden.

Sachverhalt

Der UsA wurde am 1. Oktober 2020 mit dem Auftrag eingesetzt, das Verhalten der Bundesregierung und ihrer Behörden im Zusammenhang mit den Vorkommnissen um den Wirecard-Konzern zu untersuchen. Im Zuge der Tätigkeit des UsA erstellte Berichte wurden mit dem Geheimhaltungsgrad GEHEIM eingestuft. Da die von den Berichten betroffene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Aufhebung des Geheimhaltungsgrads GEHEIM nicht zustimmte, schwärzte der UsA die betreffenden Passagen und fügte die Berichte in der geschwärzten Fassung seinem eigenen Abschlussbericht als Anlage bei. Am 24. Juni 2021 stellte der UsA beim Ermittlungsrichter des BGH den Antrag, die Aufhebung des Geheimhaltungsgrades GEHEIM hinsichtlich der betroffenen Beweismittel für zulässig zu erklären. Am 25. Juni 2021 nahm der Deutsche Bundestag den Abschlussbericht des UsA zur Kenntnis und beendete damit die Tätigkeit des UsA. Der Ermittlungsrichter des BGH verwarf den Antrag des UsA daraufhin am 6. August 2021 als unzulässig, da der UsA mit dem Beschluss des Plenums, den Abschlussbericht zur Kenntnis zu nehmen, aufgehört habe zu existieren.

Beschluss des Deutschen Bundesgerichtshofs

Auch die gegen diesen Beschluss des Ermittlungsrichters des BGH erhobene Beschwerde verwarf der BGH als unzulässig und entschied nicht in der Sache über die Aufhebung des Geheimhaltungsgrades. Zum einen habe der UsA selbst im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde – wie bereits in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt – nicht mehr bestanden. Mit dem Beschluss des Bundestages, den Bericht des UsA zur Kenntnis zu nehmen, sei das Untersuchungsverfahren nämlich beendet. Folglich sei der UsA nicht mehr in der Lage, selbst ein Beschwerdeverfahren zu führen.

Zum anderen sei auch der Bundestag oder dessen Präsident nicht allgemeiner Rechtsnachfolger des UsA und auch sonst nicht befugt, dessen Rechte als Beschwerdeführer wahrzunehmen. Eine solche Übernahme der Aufgaben des UsA ergebe sich weder aus dem Deutschen Grundgesetz, noch den verfahrensrechtlichen Grundlagen und sei darüber hinaus auch nicht aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ableitbar. Nicht zuletzt aufgrund der besonderen Aufgaben des UsA sei ausgeschlossen, dass das Plenum oder der Präsident des Bundestages jene Rechte wahrnimmt, die nach der Rechtsordnung ausdrücklich dem UsA vorbehalten sind. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass nach landesrechtlichen Vorschriften zum Teil für die Zeit nach abschließender Behandlung des Ausschussberichts Regelungen zu einer Rechtsnachfolge bestehen. Vielmehr würden diese zeigen, dass die Rechtsfrage bekannt ist, in Bezug auf Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages jedoch von einer solchen Vertretungsregelung ausdrücklich abgesehen wurde.

Schließlich hielt der BGH fest, dass die Beschwerde ausdrücklich „namens, jedenfalls in Rechtsnachfolge“ des UsA, nicht jedoch für den Bundestag selbst erhoben wurde. Die Beschwerde müsse daher auch hinsichtlich etwaiger eigener, originärer Rechte des Bundestages ohne Erfolg bleiben.

Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.