Das BVwG erachtete den Antrag für zulässig: Da eine weitere Ladung der Auskunftsperson bereits beschlossen wurde und eine Verlängerung der Dauer des UsA möglich sei, bilde die Beugemaßnahme weiterhin ein zweckmäßiges Mittel zur Erreichung des Ziels, nämlich eine Aussage der Auskunftsperson vor dem UsA.
In der Sache hielt das BVwG zunächst fest, dass Aussageverweigerungsgründe nur zu einer konkreten Fragestellung und nicht zu einem ganzen Beweisthema ins Treffen geführt werden können.
Die Regelung des § 43 Abs. 1 Z 1 VO-UA (betreffend Aussageverweigerung bei Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung) sei verfassungskonform so zu verstehen, dass sie eine Auskunftsperson auch vor einer Selbstbelastung über die bisherige Aussage hinaus schützt – auch wenn dies aus dem Wortlaut der Bestimmung nicht explizit hervorgeht (im Unterschied zu § 157 Abs. 1 Z 1 StPO).
In der Folge prüfte das BVwG zu jeder einzelnen Fragestellung, ob die Aussageverweigerung gerechtfertigt war oder nicht. In 13 von 27 Fällen kam es zum Ergebnis, dass die Verweigerung der Aussage nicht gerechtfertigt war. Dies betraf insbesondere Fragen, die nach Ansicht des BVwG mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden konnten, ohne sich der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung auszusetzen.
Zur Strafbemessung führte das BVwG aus, dass § 55 Abs. 2 VO-UA für den Fall der ungerechtfertigten Verweigerung der Aussage eine Geldstrafe bis zu € 1.000,- vorsieht. Diese Bestimmung stelle nicht auf die Verweigerung der Beantwortung einer einzelnen Frage ab, sondern auf die Verweigerung in ihrer Gesamtheit. Würde man die Strafhöhe von der Anzahl der nicht beantworteten Fragen abhängig machen, wäre die mögliche Strafhöhe nur durch die Anzahl an Fragen begrenzt, die man einer Auskunftsperson in vier Stunden stellen kann. Da im vorliegenden Fall 27 Fragen gestellt wurden, wäre bei dieser Lesart ein Strafrahmen bis zu € 27.000,- denkbar. Eine solche Auslegung sei der Gesetzessystematik nicht zu entnehmen. Es sei dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen, dass eine Auskunftsperson, die zur Befragung erscheint und sich der Aussage verweigert, härter zu bestrafen sei als eine Auskunftsperson, die nicht einmal zur Befragung erscheint. Daher beziehe sich der Strafrahmen auf die gesamte Verweigerung der Aussage in der Sitzung des UsA. Im konkreten Fall verhängte das BVwG eine Beugestrafe in Höhe von € 800,-.
Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.