Schließlich bestätigte der EGMR, dass das Recht auf Freiheit des Beschwerdeführers für andere als nach der EMRK vorgesehene Zwecke eingeschränkt worden ist. Unter Verweis auf seine Ausführungen in der Rechtssache Aliyev gg. Aserbaidschan beobachtete der Gerichtshof, dass der vorliegende Fall Teil eines Musters von willkürlichen Verhaftungen von Regierungskritiker/inne/n, Zivilgesellschaftsaktivist/inn/en und Menschenrechtsverteidiger/inne/n durch vergeltende Verfolgungshandlungen und Missbrauch des Strafrechts darstellt.
Erstens handle es sich beim Beschwerdeführer um einen politischen Aktivisten, der an einer Kampagne in Zusammenhang mit dem Verfassungsreferendum im September 2016 beteiligt gewesen sei.
Zweitens sei die Situation des Beschwerdeführers mit der von anderen nennenswerten zivilgesellschaftlichen Aktivist/inn/en und Menschenrechtsverteidiger/inne/n vergleichbar, die wegen großteils ähnlicher Straftaten inhaftiert und angeklagt worden seien.
Drittens spiele der Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens und der Inhaftierung des Beschwerdeführers eine wesentliche Rolle: Er sei während des offenen Registrierungsverfahrens für die Kampagne gegen das Referendum festgenommen worden, wo er als offizieller Vertreter von REAL aufgetreten sei. Er sei nach der offiziellen Ankündigung von REAL, an der Kampagne nicht teilzunehmen, aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Vor diesem Hintergrund akzeptierte der EGMR das Vorbringen der Regierung nicht, die Strafverfolgungsbehörden hätten keine Hintergedanken gehabt und die Inhaftierung des Beschwerdeführers hätte ihn nicht an der Teilnahme an der Kampagne gehindert.
Der EGMR betonte dabei die besondere Verwerflichkeit des gegenständlichen Motivs: Der Beschwerdeführer sei nicht als Privatperson verhaftet worden, sondern als Oppositionspolitiker, der eine wichtige öffentliche Funktion im Wege des demokratischen Diskurses wahrnehme. Daher habe die vorliegende Einschränkung nicht nur den Beschwerdeführer und andere oppositionelle Aktivist/inn/en und Unterstützer/innen beeinträchtigt, sondern den Wesenskern der Demokratie als Mittel zur Organisation der Gesellschaft, in der Einzelrechte nur im öffentlichen Interesse beschränkt werden dürften. Da eine Zusammenschau dieser Faktoren darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer im Wege der Inhaftierung für sein politisches Engagement bestraft und von der Teilnahme an der Kampagne abgehalten werden sollte, erachtete der EGMR darin eine Verletzung von Art. 18 iVm 5 EMRK.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung (jeweils in englischer Sprache).