Der UPTS beurteilte die Vorwürfe des RH auf Grundlage der für den relevanten Zeitraum des Jahres 2018 geltenden Rechtslage und verpflichtete die FPÖ im Ergebnis zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 500 Euro wegen Annahme einer unzulässigen Spende in Form der Veröffentlichung eines Postings für die Bewerbung einer Veranstaltung der FPÖ über die „offizielle Facebook-Seite des Bundesminister für Inneres Herbert Kickl“ (1). Weiters verpflichtete der UPTS die FPÖ wegen Annahme einer nach dem Parteiengesetz 2012 unzulässigen Spende aufgrund der teilweisen Bezahlung von für die FPÖ tätigem Personal durch das FPÖ-Bildungsinstitut zur Zahlung einer Geldbuße von 86.500 Euro (2). Die Verfahren betreffend den Ausweis von Ausgaben und Einnahmen wurden eingestellt (3, 4).
Zur Frage der unzulässigen Spende durch das Posting zur Bewerbung einer FPÖ-Veranstaltung auf der Facebook-Seite des Innenministers (1) stellte der UPTS fest, dass ein Verschulden der politischen Partei für die Verhängung einer Geldbuße nach dem Parteiengesetz 2012 in diesem Fall nach der
Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 20.128/2016) nicht erforderlich sei, weshalb unerheblich sei, ob die Veröffentlichung auf dieser Seite intendiert oder wissentlich erfolgt sei. Der bzw. die durchschnittlich aufmerksame, durchschnittlich verständige und durchschnittlich informierte BetrachterIn erkenne bei dem betreffenden Posting auf den ersten Blick, dass es sich hierbei nicht um eine Sachinformation, sondern um eine Werbung für die politische Partei FPÖ handelt. Es liege zudem eine Sachleistung vor, weil eine geldwerte Leistung erbracht worden sei, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Partei liege, diese von der Leistung Kenntnis gehabt habe und sie habe entgegennehmen wollen bzw. dies zumindest geduldet habe. Es sei davon auszugehen, dass die als MedieninhaberInnen fungierenden KabinettsmitarbeiterInnen Kenntnis von der Veröffentlichung hatten und das Posting auch mit Billigung oder zumindest Duldung von EntscheidungsträgerInnen der Partei veröffentlicht worden sei. Der geldwerte Vorteil liege darin, dass die FPÖ – hätte sie das Posting auf einer anderen als ihrer eigenen Facebook-Seite veröffentlichen wollen – nach den Regelungen der Facebook-Seite zumindest 500 Euro hätte aufwenden müssen. Durch die Veröffentlichung auf der
Facebook-Seite des Innenministers habe sich die FPÖ dieses auf dem Werbemarkt übliche Entgelt erspart. Da ein vergleichbarer Fall vor dem UPTS noch nicht entschieden worden sei, sei die Verhängung der Mindestgeldbuße in Höhe von 500 Euro aber noch angemessen.
Hinsichtlich der teilweisen Bezahlung von Personal für die Buchhaltung der FPÖ durch das FPÖ Bildungsinstitut (2) stellte der UPTS fest, dass die Heranziehung des Transaktionsvolumens durch den RH ein nachvollziehbarer und sachlicher Anknüpfungspunkt für die Bemessung des Aufwands in der Bewältigung der Buchhaltungsaufgaben der FPÖ gewesen sei. Die FPÖ habe in ihrer Stellungnahme trotz ihrer bestehenden Mitwirkungspflicht nicht vermocht, einen konkreten Anhaltspunkt für die Nachvollziehbarkeit eines auf andere Weise zu ermittelnden Aufteilungsschlüssels darzulegen; eine nicht weiter substantiierte Behauptung, das Transaktionsvolumen sei nicht geeignet, genüge nicht. Vor diesem Hintergrund sei auf Grundlage der nachvollziehbaren konkreten Anhaltspunkte, die der RH dargelegt habe, zu dem Ergebnis zu kommen, dass die – durch einen nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Personalkostenanteil erfolgte – Kostenübernahme durch das FPÖ Bildungsinstitut eine
Sachspende nach dem Parteiengesetz 2012 darstelle. Die Annahme der Spende löse die Sanktion aus, die hier mit der Mindestgeldbuße für angemessen gehalten und daher mit 86.500 Euro festgesetzt werde. Hinsichtlich der Ausgaben, die gar nicht der Partei zuzurechnen sein könnten, weil sie die Privatsphäre des Heinz-Christian Strache und der Philippa Strache beträfen (3), habe der RH zwar auch konkrete Anhaltspunkte vorgebracht, dass der Rechenschaftsbericht der FPÖ insofern unrichtig sei; da insoweit aber kein weiterer bzw. keine weitere WirtschaftsprüferIn bestellt worden sei, um die Angaben des Rechenschaftsbericht vor einer Mitteilung durch den RH an den UPTS zu prüfen, seien die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des Parteiengesetzes 2012 diesbezüglich nicht eingehalten worden. Eine Verhängung einer Geldbuße sei daher insoweit nicht zulässig und das Verfahren in diesem Punkt somit einzustellen.
Hinsichtlich des fehlenden Ausweisens von Einnahmen der FPÖ aus Inseraten im Medium NFZ sei das Verfahren ebenfalls einzustellen, weil die FPÖ und der Freiheitliche Parlamentsklub zwar aus dem Impressum der Zeitschrift als MedieninhaberInnen hervorgingen und Einnahmen der Zeitschrift daher als solche der Partei aus Sponsoring und Inseraten anzusehen und auszuweisen seien; da der in Rede stehende Betrag im ergänzten Rechenschaftsbericht aber als Einnahme der NFZ dargestellt worden sei, sei den gesetzlichen Vorgaben gerade noch hinreichend Rechnung getragen worden, wenngleich der Betrag auf den Inseraten nicht wörtlich als „Einnahmen der FPÖ“ ausgewiesen worden seien.
Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.