Das LVwG gab der Beschwerdeführerin recht.
Zur Maßnahmenbeschwerde (Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) führte das LVwG aus, dass nur Akte der Verwaltung bekämpfbar sind. Der Präsident des Vorarlberger Landtags sei nicht als Verwaltungsorgan tätig geworden, sondern als Organ der gesetzgebenden Gewalt. Die Anordnung und vorherige Androhung der Entfernung aus dem Sitzungssaal habe er in Ausübung der Sitzungspolizei getroffen, die ihm als Landtagspräsident obliege. Derartige Maßnahmen seien keinesfalls dem Bereich der Verwaltung zuzurechnen. Auch Hilfsdienste, die ihm dabei von untergeordneten Bediensteten in strikter Befolgung eines (Räumungs-)Auftrags geleistet werden, seien der Staatsfunktion Gesetzgebung zuzurechnen.
Der einschreitende Polizeibeamte sei zur Sicherung der Landtagssitzung im Landhaus Bregenz eingeteilt gewesen. Er sei kein dem Landtagspräsidenten untergeordneter Bediensteter und könne daher auch keine Hilfsdienste in dessen Unterordnung wahrnehmen, wenngleich er faktisch die Anordnungen des Landtagspräsidenten durchgeführt habe. Hinsichtlich der von ihm gegenüber der Beschwerdeführerin angewendeten Körperkraft liege daher ein Akt der Verwaltung vor.
Mangels rechtlicher Grundlage habe es für den Polizeibeamten keine Möglichkeit gegeben, bei der Vollziehung der dem Vorarlberger Landtagspräsidenten obliegenden Sitzungspolizei im Vorarlberger Landtag mitzuwirken. Dies sei auch die Rechtsansicht der Landespolizeidirektion Vorarlberg (als belangte Behörde). Andere Gründe für eine Festnahme der Beschwerdeführerin seien nicht erkennbar.
Aus diesem Grund erklärte das LVwG die durch den Polizeibeamten angewendete Körperkraft für rechtswidrig.
Auch der Richtlinienbeschwerde (Beschwerde wegen behaupteter Verletzung der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes) gab das LVwG statt. Die Bestimmung über die Achtung der Menschenwürde (§ 5 der Richtlinienverordnung) sei verletzt worden, weil der Polizeibeamte auch dann noch an den Haaren der Beschwerdeführerin gezogen habe, als ihm dies hätte auffallen müssen und er auch von einer anderen Person darauf aufmerksam gemacht worden war. Dies könne den Anschein erwecken, der Beamte habe die Beschwerdeführerin nur deswegen weiterhin an den Haaren gezogen, weil sie sich politisch aktiv betätigt hat. Nach der Richtlinienverordnung müsse aber schon der Schein der Voreingenommenheit vermieden werden.
Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.