Der EuGH stellte vor Beantwortung der Fragen fest, dass das OLG Köln vom Vorliegen urheberrechtlich geschützter Schriftwerke ausgegangen ist, ohne Merkmale der schöpferischen Eigentümlichkeit festgestellt zu haben. Gemäß Art. 2 lit. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG könne ein Gegenstand jedoch nur dann vom Urheberrecht geschützt sein, wenn es als „Werk“ im Sinne dieser Bestimmungen eingestuft werden könne. Für eine solche Einstufung müssten zwei Bedingungen erfüllt sein: Eine davon sei, dass es sich um ein Original handeln müsse, es müsse also eine eigene geistige Schöpfung seiner Urheberin oder seines Urhebers darstellen. Das bedeute, dass deren oder dessen Persönlichkeit zum Ausdruck kommen muss. Dies sei dann gegeben, wenn bei der Herstellung des Werkes die schöpferischen Fähigkeiten zum Ausdruck gebracht werden konnten, indem sie/er freie kreative Entscheidungen treffen habe können.
Funke Medien argumentierte, dass es sich um Berichte handeln würde, die auf Grundlage eines Musters von mehreren Urheber/inne/n erstellt worden seien und ausschließlich sachbezogen seien. Die deutsche Regierung brachte vor, dass das Muster selbst urheberrechtlich geschützt sei. Der EuGH fasste zusammen, dass das nationale Gericht anhand der beschriebenen Kriterien prüfen muss, ob ein urheberrechtlich geschütztes Werk vorliegt. Dabei seien geistige Anstrengungen oder Sachkenntnis, die für die Ausarbeitung dieser Berichte aufgewandt wurden, unerheblich. Die verfahrensgegenständlichen militärischen Berichte würden keine „Werke“ darstellen, wenn es sich um rein informative Dokumente handelte, deren Inhalte durch die enthaltenen Informationen bestimmt würden und die Berichte allein durch ihre technische Funktion geprägt seien. Dann wäre es nicht möglich gewesen, bei der Erstellung der Berichte den schöpferischen Geist der Urheberin oder des Urhebers in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen. In diesem Fall wären die UdP nicht als urheberrechtlich geschützte Werke einzustufen. Der EuGH beantwortete die Vorlagefragen des BGH unter dem Vorbehalt dieser Einstufung, die vom nationalen Gericht vorzunehmen ist:
Bezüglich der ersten Frage führte der EuGH aus, dass die ausschließlichen Rechte der Urheber/innen zur Vervielfältigung, zur öffentlichen Wiedergabe und zur öffentlichen Zugänglichmachung eindeutig festgelegt und an keine Bedingungen geknüpft sind. Es würde sich um Maßnahmen zur vollständigen Harmonisierung handeln. Den Bestimmungen über Ausnahmen oder Beschränkungen des ausschließlichen Rechts der Urheber/innen sei zu entnehmen, dass diese nicht vollständig harmonisiert seien. Die Wörter „soweit“ und „sofern“ in diesen Bestimmungen würden den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie und bei der Anwendung der nationalen Norm einen erheblichen Spielraum einräumen. Allerdings könne dieser Spielraum nicht zur Gänze ausgenutzt werden. So müsse unter anderem berücksichtigt werden, dass die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigt und die berechtigten Interessen der Rechteinhaber/innen nicht ungebührlich verletzt werden würden.
Bezüglich der dritten Frage, welche der EuGH vor der zweiten prüfte, führte er aus, dass die Ausnahmen oder Beschränkungen des Urheberrechts in Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG abschließend angeführt sind. Durch die Richtlinie und die Harmonisierung solle ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen der Rechteinhaber/innen und den Interessen der Nutzer/innen von Schutzgegenständen erreicht werden. Die in der Entscheidung explizit behandelte Ausnahme der „Nutzung von Werken… in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse, soweit es der Informationszweck rechtfertigt“ diene der Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Pressefreiheit und habe Vorrang vor dem Interesse der Urheber/innen. Allerdings wäre das Ziel der Harmonisierung des Urheberrechts gefährdet, wenn die Mitgliedstaaten neben den Ausnahmen der Richtlinie 2001/29/EG andere Beschränkungen vornehmen könnten. Daher könnte man keine weiteren, etwa auf der Informations- oder Pressefreiheit beruhenden Abweichungen von den ausschließlichen Rechten der Urheber/innen rechtfertigen.
Bezüglich der zweiten Frage führte der EuGH aus, dass der BGH eigentlich wissen möchte, ob von einer engen Auslegung der zuvor beschriebenen Ausnahme vom Urheberrecht in Verbindung mit der Berichterstattung über ein Tagesereignis aufgrund der durch die Charta gewährleisteten Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit abgegangen werden kann. Der BGH zweifle daran, dass die Veröffentlichung im Zuge einer gesonderten Berichterstattung erfolgt sei. Der EuGH stellte erneut fest, dass mit den Ausnahmen oder Beschränkungen der Richtlinie 2001/29/EG ein Ausgleich der Interessen von Rechteinhaber/innen und von Nutzer/innen der Werke bezweckt wird. Wenn die Ausnahmebestimmungen die Achtung der Grundfreiheiten gewährleisten sollten, müsse die Auslegung dieser Bestimmungen deren praktische Wirksamkeit ermöglichen. Weiters weist der EuGH auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hin. Gemäß dieser sei bei der Abwägung zwischen Urheberrecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung zu berücksichtigen, dass die Art der betreffenden „Rede“ oder Informationen insbesondere im Rahmen der politischen Auseinandersetzung oder einer Diskussion, die das allgemeine Interesse berühre, von Bedeutung sei.
Im vorliegenden Fall habe Funke Medien die UdP in systematischer Form präsentiert und mit einem Einleitungstext, weiterführenden Links sowie einer Einladung zur interaktiven Partizipation versehen. Es könne daher angenommen werden, dass die Veröffentlichung entsprechend der Ausnahmebestimmung „in Verbindung mit der Berichterstattung über ein Tagesereignis“ erfolgt sei. Wenn das nationale Gericht feststellen würde, dass die UdP urheberrechtlich geschützte „Werke“ darstellten, könne es die Veröffentlichung als eine Nutzung ansehen, die unter die Ausnahmebestimmungen der Richtlinie falle.
Vgl. zu diesen Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.