Das BVwG hatte insbesondere die Frage zu beantworten, ob der betreffende Verein und die entsprechenden auf Landesebene bestehenden Vereine im zu beurteilenden Jahr im Sinne des PartG als Teile der – damals gleichnamigen – Teilorganisationen der politischen Partei auf Bundes- bzw. Landesebene und damit als Gliederungen der Partei einzuordnen waren:
Aus Sicht des BVwG habe der VfGH die Frage bereits in einer früheren Entscheidung (VfSlg. 20.192/2017) grundsätzlich geklärt, aus der sich ergebe, dass eine ausschließlich materielle Betrachtung, wie sie der UPTS im vorliegenden Fall vorgenommen habe, nicht zutreffend sei. Der VfGH verlange nämlich eindeutig, dass eine politische Partei, die über eine Gliederung verfüge, diese auch in ihrer Satzung anführen müsse. Logisch folge, dass ein Fehlen dieser Voraussetzung der Einordnung als Gliederung einer politischen Partei entgegenstehe.
Wie festgestellt enthalte das Bundespartei-Organisationsstatut der politischen Partei deren territoriale Organisationsbereiche und darüber hinaus eine Aufzählung der Teilorganisationen, die innerhalb dieser territorialen Organisationsbereiche bestehen. Der davon rechtlich und organisatorisch getrennte Verein sei dort hingegen nicht genannt. Somit könne er im Sinne der Rechtsprechung des VfGH nicht als Gliederung der politischen Partei angesehen werden. Derartiges ergebe sich weitgehend auch aus den Satzungen der Teilorganisationen sowie der Vereine auf Bundes- und Landesebene. Insbesondere bezeichne sich auch der Verein selbst im vergleichbaren Teil seiner Satzung nicht als Teil der politischen Partei oder einer Teilorganisation. Im konkreten Fall hätten die politische Partei und die Teilorganisationen auf Bundes- und Landesebene zudem keine Kontroll- oder Sanktionsmöglichkeiten über die jeweiligen Vereine.
Die gleichwohl bestehenden personellen und strukturellen Überschneidungen zwischen den Teilorganisationen und den Vereinen seien das Ergebnis einer seit einigen Jahren bestehenden Organisation. Sie seien nicht durchgehend und jedenfalls nicht zwingend verwirklicht. Angesichts der Feststellungen gebe es keine Pflicht, sich abgestimmt zu verhalten und keine statutenmäßig vorgesehenen Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Linie der politischen Partei.
Das BVwG habe in einer früheren Entscheidung bereits festgehalten, dass ein Verein, mag er auch mit einer politischen Partei etwa durch personelle Übereinstimmungen und gemeinsame Webauftritte in Verbindung gebracht werden können, grundsätzlich unentgeltlich Sachleistungen (somit Spenden) einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft ohne Konsequenzen nach dem PartG in Anspruch nehmen könne. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die jeweilige politische Partei keinerlei Kontroll- oder Sanktionsmöglichkeiten über den Verein habe (vgl. BVwG 4.5.2020, W249 2213687-1). Im vorliegenden Fall zeige sich eine den damaligen Umständen vergleichbare Sachlage, handle es sich doch um dieselbe Konstellation der "Doppelgleisigkeit" zwischen Teilorganisation und Vereinsstruktur.
Da somit die Eigenschaft der geprüften Organisationen als Gliederungen der politischen Partei verneint worden sei, bliebe dem UPTS lediglich zu prüfen, ob die Vereine der politischen Partei nahestehende Organisationen im Sinne des § 2 Abs. 3 PartG seien, um beurteilen zu können, ob allfällige Zahlungen im Rechenschaftsbericht bzw. allfällige Zuwendungen in Form von Einschaltungen in Vereinsmedien (Spenden) auszuweisen gewesen wären.
Im Ergebnis gab das BVwG daher der Beschwerde der politischen Partei statt und hob den angefochtenen Ausspruch über die Verhängung der Geldbuße auf, ließ aber die Erhebung einer ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zu. Bisher gebe es keine Rechtsprechung des VwGH zur Frage, ob die Einordnung als Gliederung einer Partei gemäß § 2 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 4 PartG voraussetze, dass die jeweilige Einrichtung in der Satzung der politischen Partei erwähnt ist. Die Beantwortung dieser Frage habe über den Einzelfall hinausgehende Relevanz.
Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.