Der VerfGH BW hat den Antrag der AfD-Fraktion als unbegründet zurückgewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof betont, dass das in Art. 27 Abs. 3 Landesverfassung Baden-Württemberg geregelte freie Mandat den Abgeordneten einen grundsätzlich freien und unkontrollierten Zugang zu den Räumlichkeiten des Landtags garantiere. Daraus folge jedoch kein unbeschränktes Zutrittsrecht für deren Mitarbeiter:innen.
Jedoch könne eine Beschränkung der Zutrittsrechte von Mitarbeiter:innen, so der VerfGH BW, mittelbar zu einer nicht gerechtfertigten Beeinträchtigung der freien Mandatsausübung führen. Eine solche Beeinträchtigung könne auch durch die Fraktion geltend gemacht werden.
Der VerfGH BW hält fest, dass die polizeiliche Zuverlässigkeitsüberprüfung eine Fraktion nicht unmittelbar daran hindere, eine bzw. einen bestimmte:n Mitarbeiter:in anzustellen. Allerdings könne diese Maßnahme dazu führen, dass die Abgeordneten bzw. die Fraktionen nicht mehr uneingeschränkt auf die Unterstützung durch ihre Mitarbeiter:innen in allen Räumlichkeiten des Landtags zurückgreifen können. Zudem könne es schwieriger werden, in Zukunft geeignete Mitarbeiter:innen zu gewinnen. Dagegen folge aus der Hausordnung keinesfalls eine permanente Überwachung der Mitarbeiter:innen. Die Überprüfung sei ausschließlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die (Erweiterung der) Zutrittsberechtigungen und die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Daten beschränkt.
Der VerfGH BW erachtete diese Beschränkungen durch den Schutz anderer Verfassungsrechtsgüter für gerechtfertigt. Er stellte fest, dass die Freiheit des Mandats und der Fraktionstätigkeit nicht schrankenlos gewährleistet seien. Die Verfassung erkenne auch die Repräsentations- und Funktionsfähigkeit des Parlaments – deren Schutz das Hausrecht diene – als Rechtsgüter von Verfassungsrang an. Dazu gehöre auch der Schutz von Leib und Leben aller in den Landtagsgebäuden anwesenden Personen.
Entscheidend sei, dass solche Regelungen über eine (hinreichend bestimmte) gesetzliche Grundlage verfügen und jegliche Form einer nachrichtendienstlichen Überwachung der Abgeordneten ausschließen würden. Diese Bedingungen sah der VerfGH BW für gegeben an. Die Eingriffe in die Rechte der Mitarbeiter:innen würden in einem angemessenen Ausmaß erfolgen, da sie lediglich auf bereits vorhandene Daten abstellten. Zudem seien die Abgeordneten weiterhin frei, in den ihnen exklusiv zustehenden Fraktions- und Büroräumlichkeiten jede Person ihrer Wahl anzustellen.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.