Sachverhalt
Am 14. September 2018 erschien auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (Bundesinnenministerium) ein Interview mit dem Bundesinnenminister, in welchem er Kritik an der Bundestagsfraktion Alternative für Deutschland (AfD) äußerte und ihr Verhalten unter anderem als „staatszersetzend“ bezeichnete.
Die Bundespartei AfD (Antragstellerin) sah sich in ihrem Recht auf Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt und leitete ein Organstreitverfahren beim Deutschen Bundesverfassungsgericht (Dt. BVerfG) ein: Für Staatsorgane gelte, dass sie auch außerhalb der Wahlkampfzeiten das Neutralitätsgebot zu beachten hätten. In einem föderalen System fände gleichsam ständig ein Wahlkampf statt. Neutrale Informations- und Öffentlichkeitsarbeit stünde der Bundesregierung zwar zu, sie dürfte allerdings nicht staatliche Ressourcen einsetzen, um die politische Willensbildung zu beeinflussen. Dies habe der Bundesinnenminister getan, als er besagtes Interview unter Verwendung des Dienstwappens auf der Internetseite des Bundesinnenministeriums veröffentlichte und es als Verlautbarung in seiner Eigenschaft als Bundesminister dargestellt habe.