Der EGMR wies zunächst die von der isländischen Regierung vorgebrachte Unzulässigkeitseinrede, dass nicht alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft worden seien, ab. Der Rechtsweg sei erschöpft worden: Auch die Parteien seien sich einig gewesen, dass (anders als im Fall EGMR (GK) 10.7.2020, 310/15, Mugemangango gg. Belgien) die isländischen Gerichte noch nie über ihre Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten im Anschluss an Parlamentswahlen, bei denen das Parlament eine Entscheidung getroffen hatte, entschieden hätten oder um eine Entscheidung gebeten worden seien. Die Beschwerde sei daher zulässig.
In der Sache hielt der EGMR fest, dass zwischen der isländischen Regierung und den Beschwerdeführer:innen auch Einigkeit darüber bestanden habe, dass die Neuauszählung im Wahlkreis Nordwest durch bestimmte Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet gewesen sei. Die behaupteten Unregelmäßigkeiten seien auch von den zuständigen parlamentarischen Ausschüssen festgestellt worden.
Das Konzept der freien Wahlen sei – so der EGMR – dann gefährdet, wenn es Beweise für Verfahrensfehler im Wahlprozess gebe, die die freie Meinungsäußerung des Volkes vereiteln könnten, und wenn solche Beschwerden auf nationaler Ebene nicht wirksam geprüft worden seien.
Zwar seien Abgeordnete schon aufgrund ihrer Funktion nicht "politisch neutral". Allerdings müsse den im innerstaatlichen Recht verankerten Garantien für die Unparteilichkeit besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Der EGMR zog eine Analogie zu seiner Rechtsprechung zum Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK, in der auch bereits der Anschein der Unparteilichkeit als geeignet qualifiziert werde, das Vertrauen der Öffentlichkeit zu gefährden. Schon ein solcher Anschein sei daher zu vermeiden.
Im isländischen Recht habe es keine Vorschriften über mögliche Interessenkonflikte von Mitgliedern des isländischen Parlaments gegeben, die in den Ausschüssen und im Plenum über die Beschwerden der Beschwerdeführer:innen entschieden hätten. Einige Mitglieder, die über diese Angelegenheit abgestimmt hätten, seien aber vom Ergebnis der Abstimmung direkt betroffen gewesen und hätten damit über ihr eigenes Schicksal entschieden. Es habe zwar grundsätzlich keinen Grund gegeben, die Glaubwürdigkeit der parlamentarischen Untersuchung und die Objektivität der Vorschläge anzuzweifeln bzw. über die politischen Motive der Abstimmung zu spekulieren. Das Fehlen spezifischer Verfahrensregelungen, die die Neutralität und das Hintanhalten von Interessenkonflikten gewährleisten, sei dennoch geeignet, den Anschein der mangelnden Integrität zu wecken und führe daher zu Bedenken hinsichtlich der Integrität der Abstimmung.
Hinzu trete der Umstand, dass das isländische Recht zwar einen grundlegenden Regelungsrahmen für die Entscheidungsfindung bei Beschwerden nach Wahlen biete, der Ermessensspielraum des Plenums des isländischen Parlaments hinsichtlich der praktischen Folgen festgestellter Mängel bei der Wahl aber nahezu unbegrenzt gewesen sei. Die geltenden Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen hätten nur eingeschränkte Vorgaben gemacht und unterschiedliche Auslegungen zugelassen. Auch dies begründe einen Verstoß gegen das Recht auf freie Wahlen.
So sei das Verfahren zur Prüfung der Beschwerden der Beschwerdeführer:innen durch das isländische Parlament zwar fair und objektiv gewesen sei und habe auch eine ausreichend begründete Entscheidung gewährleistet (die Beschwerdeführer:innen hätten an dem Verfahren teilgenommen, ihre Argumente vorgebracht und seien vor dem Ausschuss erschienen; die Vorschläge und Empfehlungen seien klar begründet worden und die Debatte im Plenum habe es ermöglicht, die Gründe für die endgültige Entscheidung zu verstehen); im Ergebnis hätten das Fehlen der erforderlichen Unparteilichkeitsgarantien und der praktisch uneingeschränkte Ermessensspielraum des isländischen Parlaments das Recht auf freie Wahlen aber verletzt.
Dadurch sei im Übrigen auch Art. 13 EMRK in Verbindung mit dem Recht auf freie Wahlen gemäß Art. 3 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK verletzt worden. Die Beschwerdeführer:innen hätten aus den genannten Gründen auch nicht über einen – von Art. 13 EMRK geforderten – wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelf verfügt.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung (jeweils in englischer Sprache).