Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) stellte eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz fest und hob das Erkenntnis auf. Das Bundesverwaltungsgericht habe Willkür geübt, da es sein Erkenntnis zu Unrecht (insbesondere) auf § 16 Abs. 3 GOG gestützt hat:
§ 3 Abs. 1 GOG sieht Sicherheitskontrollen vor, wonach sich Personen, die ein Gerichtsgebäude betreten oder sich in einem solchen aufhalten, auf Aufforderung eines Kontrollorgans einer Kontrolle zu unterziehen haben, ob sie eine Waffe bei sich haben. Ausgenommen von diesen Sicherheitskontrollen sind die in § 4 Abs. 1 GOG aufgezählten Personengruppen, u.a. auch Rechtsanwält/inn/e/n und Rechtsanwaltsanwärter/innen, welche sich nur ausnahmsweise Sicherheitskontrollen zu unterziehen haben (§ 4 Abs. 2 und 3 GOG). § 16 Abs. 1 GOG sieht in Ergänzung dazu die Erlassung von Hausordnungen vor, die jedenfalls einen Hinweis auf das Waffenverbot und auf die Zulässigkeit von Sicherheitskontrollen zu enthalten haben. Aus besonderem Anlass kann die Dienststellenleitung gemäß § 16 Abs. 3 GOG weitergehende Sicherheitsmaßnahmen anordnen, wie insbesondere Personen- und Sachenkontrollen, Zugangs- und Hausverbote oder Identitätskontrollen.
Der VfGH hielt fest, dass die Bestimmungen des GOG, insbesondere die im vorliegenden Fall (einzig) maßgebliche gesetzliche Bestimmung des § 16 Abs. 3 GOG und die darauf (zulässigerweise) gestützten Teile der – der Publizität dienenden – Hausordnung des BG Liezen sohin, wie schon aus ihrem jeweiligen Wortlaut ersichtlich, ausschließlich im Dienste der Gewährleistung der Sicherheit des Gerichtsbetriebes stünden.
Auch wenn das von den Rechtsvertretern gesetzte Verhalten als den Verlauf der öffentlichen mündlichen Verhandlung störend anzusehen sein mag, liege dadurch jedenfalls nach den Umständen im vorliegenden Fall keine Beeinträchtigung der Sicherheit des Gerichtsbetriebes im Sinne der genannten Rechtsvorschriften vor. Nach Ansicht des VfGH kann es zwar besondere Konstellationen geben, in denen vergleichbare Maßnahmen im Interesse der Sicherheit im Sinne des § 16 GOG getroffen werden dürfen. Solche Voraussetzungen seien hier nicht vorgelegen: Im vorliegenden Fall sei es dem verhandlungsführenden Richter oblegen, im Rahmen der Sitzungspolizei für einen ordnungsgemäßen Ablauf der mündlichen Verhandlung zu sorgen (§ 197 ZPO). Bei (allenfalls auch künftigen) Verstößen durch die Rechtsvertreter stünde es dem Gericht offen, deren Verhalten bei der zuständigen Disziplinarbehörde anzuzeigen (§ 200 Abs. 3 ZPO) bzw. – sofern es sich nicht um eine/n Rechtsanwalt/-anwältin (oder Notar/in) handelt – mit den in den §§ 198 f. ZPO genannten Maßnahmen (Entfernung, Ordnungstrafen udgl.) gegen allfällige Störungen bzw. ungebührliches Verhalten vorzugehen.
Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.